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Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • University Technische Universität Dortmund
  • Faculty / department Fakultät für Mathematik
  • Degree Mathematics
  • Subjects Mathematics
  • Academic degrees Dr. paed.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzung zur Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zum Promotionsverfahren wird bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von mindestens „gut“, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von mindestens „gut“, oder
      c...
      § 4 Voraussetzung zur Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zum Promotionsverfahren wird bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von mindestens „gut“, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von mindestens „gut“, oder
      c) einen einschlägigen Masterabschluss mit weniger als 300 Credits und einer Note von mindestens „gut“ und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
      d) ein einschlägiges Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
      Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen / Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.

      (2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium der Mathematik, der Wirtschaftsmathematik, der Technomathematik oder des Faches Mathematik in einem Lehramtsstudiengang. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/ Bewerber zulassen.

      (3) Bewerberinnen / Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) und ggf. Abs. 2 nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. 60 Credits absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt.

      (4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Bewerberin / des Bewerbers. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.

      § 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Bewerberin / der Bewerber richtet ihren / seinen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich an die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Mit dem Antrag sind einzureichen:
      - die Angabe des Promotionsfaches und des angestrebten Doktorgrades,
      - das Thema der Dissertation,
      - eine schriftliche Bestätigung über die Bereitschaft zur Betreuung der Dissertation einer Hochschullehrerin / eines Hochschullehrers oder eines habilitierten Mitglieds der Fakultät,
      - der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gem. § 4, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen für die Hochschulausbildung und Vorlage der Hochschulzugangsberechtigung,
      - ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche und berufliche Werdegang der Bewerberin / des Bewerbers hervorgeht.
      Der Immatrikulationsnachweis ist spätestens 3 Wochen nach Zulassung dem Promotionsausschuss vorzulegen.

      (2) Dem Antrag sind Erklärungen darüber beizufügen, ob die Bewerberin / der Bewerber
      - bereits ein Promotionsverfahren an der Technischen Universität Dortmund beantragt hatte, oder
      - sich in einem solchen Verfahren befand und dieses entweder abgeschlossen oder abgebrochen hat, oder
      - schon an anderer Stelle eine Promotionszulassung erhalten hat und sich in einem Promotionsverfahren befindet, oder
      - ein solches Verfahren abgebrochen oder abgeschlossen hat.
      Im letzteren Fall ist anzugeben, welcher Promotionserfolg erzielt wurde.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      Die Doktorandin / der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der Mathematik beziehungsweise der Didaktik der Mathematik vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen.
      Die Dissertation ...
      § 10 Dissertation

      Die Doktorandin / der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der Mathematik beziehungsweise der Didaktik der Mathematik vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen.
      Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen oder erweitern. Es sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Literaturverzeichnis zusammenzufassen. Die Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation vor Einreichung der Arbeit ist erlaubt, wenn die Teilergebnisse zum Zwecke der Erstellung der Dissertation erarbeitet wurden und die Doktorandin/ der Doktorand bereits zum Promotionsverfahren zugelassen ist. Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer and...
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 9 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die Doktorandin/der Doktorand dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welcheTeile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 28/2013

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