Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Duisburg-Essen U Fakultät für Chemie

Universität Duisburg-Essen

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Universität Duisburg-Essen
  • Faculty / department Fakultät für Gesellschaftswissenschaften
  • Degree
    ... Education; Psychology; Social Sciences
    Education; Psychology ...
  • Subjects Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. pol.; Dr. rer. soc.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note „sehr gut“, die Zulassung zu einem Masterstudium an der Fakultät für Gesellschaft...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note „sehr gut“, die Zulassung zu einem Masterstudium an der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften erhalten und dort 90
      ECTS-Punkte erhalten hat, wobei die Module mindestens mit einer Durchschnittsnote von „besser als gut“ (1,7) absolviert sein müssen, oder
      c) einen Abschluss eines Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.

      (2) Die Zulassung zur Promotion von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. 1 Buchstabe a) und c) ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen abhängig. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. War der Abschluss nicht einschlägig, legt der Promotionsausschuss angemessene, promotionsvor- bereitende Leistungen in den Promotionsfächern fest, die vor einer endgültigen Zulassung zum Promotionsverfahren nachzuweisen sind.

      (3) Die promotionsvorbereitenden wissenschaftlichen Studien sollen in der Regel in zwei Semestern, maximal jedoch in vier Semestern absolviert werden und einen Umfang von 30 ECTS-Punkten nicht übersteigen. Sie gelten als nicht bestanden, wenn innerhalb von vier Semestern die erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Veranstaltungen und zu erbringenden Nachweise werden
      vom Promotionsausschuss mit der Bewerberin oder dem Bewerber festgesetzt. Die Betreuerin bzw. der Betreuer soll hierfür einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Die promotionsvorbereitenden Leistungen müssen im Durchschnitt mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sein. Maximal eine Prüfungsleistung kann auf Wunsch der Doktorandin bzw. des Doktoranden wiederholt werden.

      (4) Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovierendenliste unter Vorbehalt und es gilt die gem. § 4 Abs. 2 Buchstabe f) geschlossene Betreuungsvereinbarung.

      (5) Die Einschlägigkeit des Studienabschlusses ist gegeben, wenn Kerninhalte des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, Gegenstand der Studienleistungen waren. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss, wobei er die einschlägigen MA-Studiengänge, die in Verantwortung der Fakultät durchgeführt werden, zugrunde legt.

      (6) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      b) die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      c) der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.

      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      § 7 Qualifizierungsphase

      (1) Bestandteil der Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation und eine ergänzende überfachliche Qualifikation.

      (2) Im Rahmen dieser Qualifizierungsphase sind Leistungen in einem Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten (LP) zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit stehen.

      (3) Die Gestaltung der Qualifizierungsphase vereinbaren die Doktorandin oder der Doktorand und die Promotionsbetreuung gemeinsam zu Beginn der Promotionsphase und passen diese ggf. im weiteren Verlauf der Promotion an.

      (4) Allgemeine Regelungen zu den anzuerkennenden Qualifizierungsleistungen werden vom Fakultätsrat festgelegt und gesondert von der Fakultät veröffentlicht.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Alle Gutachten müssen sich im Kern auf die Bewertung der Forschungsleistung beziehen, in ihnen muss der ...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Alle Gutachten müssen sich im Kern auf die Bewertung der Forschungsleistung beziehen, in ihnen muss der durch die Dissertation erreichte wissenschaftliche Fortschritt dargelegt und bewertet werden. Bei der Begutachtung wenden die Gutachterinnen und Gutachter die Standards ihres Faches an. Alle Gutachten müssen selbstständig verfasst sein.

      (3) Die Anfertigung der Dissertationsschrift kann entweder als Monographie oder in kumulativer Form erfolgen. Bei Anfertigung einer Dissertationsschrift in kumulativer Form ist das Forschungsvorhaben so zu wählen, dass es zu mehreren von der Promovendin bzw. vom Promovenden selbständig erarbeiteten und unabhängigen Teilergebnissen führt. Dissertationsschriften in kumulativer Form bestehen aus mindestens drei Fachartikeln, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, d. h. sie lassen sich in einem spezifischen Themengebiet zuordnen. Die Forschungsergebnisse müssen in anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlichungswürdig sein. Die Einzelarbeiten sollen entweder veröffentlicht, zur Veröffentlichung angenommen oder zur Begutachtung eingereicht sein. Die Publikation bzw. die Annahme zur Publikation stellt keinen Bewertungsmaßstab dar. Der Doktorand bzw. die Doktorandin hat neben den Fachartikeln selbst eine ausführliche Einleitung einzureichen, die den wissenschaftlichen Zusammenhang beschreibt, die Fachartikel umfassend in den aktuellen Forschungsstand einordnet sowie diskutiert, und ausführt, wie die eigene Arbeit diesen theoretisch und ggf. empirisch weiterführt. Ausgehend von den Grenzen der eigenen Arbeit sind vom Doktoranden bzw. der Doktorandin ferner Perspektiven für die weitere Forschung zu entwickeln. Die entsprechende Synopse soll einen Umfang von mindestens 60.000 Zeichen aufweisen. Mindestens einer der Fachartikel ist in Alleinautorenschaft zu erstellen. Zudem können Fachartikel in Ko-Autorenschaft erstellt werden. Hierbei muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Promovierenden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Falls Koautorinnen und Koautoren bei der Erstellung von Einzelarbeiten mitgewirkt haben, ist der Beitrag des Doktoranden bzw. der Doktorandin für die jeweilige wissenschaftliche Arbeit zu erläutern sowie eine schriftliche Bestätigung dieser Erklärung durch alle Ko-Autoren/ Ko-Autorinnen beizufügen. Höchstens an einem Drittel der eingereichten Beiträge darf eine Gutachterin bzw. ein Gutachter als Ko-Autorin bzw. Ko-Autor beteiligt sein; in diesem Fall muss eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter in das Promotionsverfahren einbezogen werden, die bzw. der nicht an den Publikationen beteiligt ist. Die Dissertationsschrift hat im Übrigen eine der Monographie entsprechende Form aufzuweisen. Eine kumulative Dissertationsschrift und eine Monographie müssen gleichwertig sein.

      (4) Die Gutachten sollen spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens beim Promotionsausschuss vorliegen. Der Eingang ist jeweils aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung ist eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen, sodann kann vom Promotionsausschuss eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden. Die Gutachten müssen einen Notenvorschlag gemäß § 12 enthalten. Der Promotionsausschuss muss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen, wenn bei nur zwei eingeholten Gutachten die Notendifferenz mehr als eine Note beträgt. Schlagen mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Note „ungenügend“ vor, so gilt das Verfahren nach Beendigung der Auslagefrist als nicht bestanden; weitere Verfahrensschritte sind nicht durchzuführen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (5) Die Ergebnisse der Gutachten werden der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt, wenn alle Gutachten vorliegen.

      (6) Nach Eingang der Gutachten liegen die Promotionsunterlagen im Dekanat zwei Wochen zur Einsicht für die Promotionsberechtigten gem. § 3 sowie für die Doktorandin oder den Doktoranden aus. Der Auslagezeitraum wird jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer sowie der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt. Etwaige Stellungnahmen müssen spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslagefrist schriftlich der Dekanin oder dem Dekan vorgelegt werden.

      (7) Die Prüfungskommission entscheidet unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation auf Grundlage der Gutachten und der Stellungnahmen. Im Falle einer Ablehnung erteilt der Promotionsausschuss der Doktorandin oder dem Doktoranden einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt 144/2021, S. 993 ff.

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us