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Universität Duisburg-Essen

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  • University Universität Duisburg-Essen
  • Faculty / department Fakultät für Physik
  • Degree Physics
  • Subjects Physics
  • Academic degrees Dr. phil. nat.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien in Physik und/ode...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien in Physik und/oder Didaktik der Physik nachweist oder
      c) einen Abschluss eines Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Re-gelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.

      (2) Der Zugang ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses als auch die Note der Abschlussarbeit jeweils mindestens "gut" sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Über den qualifizierten Abschluss hinaus kann auch der Nachweis weiterer Studienleistungen gefordert werden. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.

      (3) Mit den auf die Promotion vorbereitenden wissenschaftlichen Studien soll ein Ausbildungsstand erreicht werden, der dem von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 1 Buchstabe a) und c) entspricht. Die vorbereitenden wissenschaftlichen Studien haben einen Umfang von in der Regel zwei, maximal vier Semestern und werden vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber festgesetzt.

      (4) Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es Inhalte der Physik und/oder ihrer Didaktik in dem zur Erlangung des Bachelorgrades, des Mastergrades, des Diploms bzw. des Ersten Staatsexamens erforderlichen Umfang enthält.

      (5) Die vom Promotionsausschuss verlangten zusätzlichen wissenschaftlichen Studien und Prüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 können auch zwischen der Zulassung zur Promotion und der Zulassung zur Prüfung absolviert werden. In einem solchen Fall erfolgt die Aufnahme in die Promovendenliste unter Vorbehalt. Die Nachweise müssen spätestens beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung vorliegen.

      (6) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß Abs. 1, Buchstabe b, können gemeinsam mit Fachhochschulen durchgeführt werden.

      § 6a Qualifizierungsphase

      (1) Bestandteil der Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation und eine ergänzende überfachliche Qualifikation.

      (2) Im Rahmen dieser Qualifizierungsphase sind Leistungen im Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten (LP) zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit stehen. Die erforderlichen Leistungspunkte können durch
      - Teilnahme an Veranstaltungen zum Erwerb überfachlicher Qualifikationen (2 LP pro SWS)
      - Teilnahme an spezifischen auf das Promotionsvorhaben vorbereitenden Modulen der Masterstudiengänge der Fakultät
      - Durchführung von Lehrveranstaltungen (2 LP pro SWS) und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten von Master- und Bachelor-Studierenden (2 LP pro Studierendem)
      - Teilnahme an Konferenzen mit eigenem Beitrag, wissenschaftliche Präsentation vor Fachpublikum oder für die Öffentlichkeit (2 LP)
      - Verfassen von wissenschaftlichen Veröffentlichungen (3 LP)
      - andere vergleichbare Leistungen
      erbracht werden.

      (3) Die Festlegung und Fortschreibung der zu erbringenden Leistungen erfolgt in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen. Sie muss wissenschaftlich beachtlich sein und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Physik oder der Didaktik der Physik erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Gutachten solle...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen. Sie muss wissenschaftlich beachtlich sein und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Physik oder der Didaktik der Physik erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Gutachten sollen spätestens zwei Monate nach ihrer Bestellung bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorliegen. Der Eingang ist jeweils aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung ist eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen. Sodann kann eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden. Die Gutachten müssen einen Notenvorschlag gemäß Absatz 4 enthalten. Unterscheiden sich die Notenvorschläge um mehr als ein Prädikat oder bewertet eine Gutachterin oder ein Gutachter die Dissertation mit „ungenügend“ und die andere Gutachterin oder der andere Gutachter mit mindestens „genügend“, ist ein weiteres Gutachten einzuholen.

      (3) Nach Eingang der Gutachten liegen die Promotionsunterlagen im Dekanat zwei Wochen zur Einsicht für die Promotionsberechtigten gemäß § 3 sowie für die Doktorandin oder den Doktoranden aus. Der Auslagezeitraum wird jedem zur Einsicht Berechtigten mitgeteilt. Etwaige Stellungnahmen müssen spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslagefrist schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorgelegt werden.

      (4) Die Prüfungskommission entscheidet unverzüglich auf Grundlage der Gutachten und etwaiger Stellungnahmen über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation und legt eins der folgenden Prädikate fest:
      - mit Auszeichnung
      - sehr gut
      - gut
      - genügend
      Im Falle der Ablehnung lautet die Note:
      - ungenügend.
      Im Falle einer Ablehnung gilt das Verfahren als nicht be-standen. Der Promotionsausschuss erteilt hierüber der Doktorandin oder dem Doktoranden einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (5) Die Prüfungskommission kann die Dissertation bei einer entsprechenden gutachterlichen Empfehlung auch zur Überarbeitung zurückgeben. Für die Überarbeitung ist im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine angemessene Frist festzulegen. Macht die Doktorandin oder der Doktorand von der Möglichkeit zur Überarbeitung fristgerecht Gebrauch, legt die Prüfungskommission die überarbeitete Dissertation den Gutachterinnen oder Gutachtern erneut zur Begutachtung vor. Eine erneute Überarbeitung ist nicht zulässig. Hat die Doktorandin oder der Doktorand die Frist für die Überarbeitung der Dissertation ohne triftigen Grund nicht eingehalten, gilt die Dissertation als abgelehnt. Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet der Promotionsausschuss.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt 7/2015, S. 23 ff.

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