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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Tübingen U Zentrum für Islamische Theologie

Universität Erfurt

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Quick Overview

  • University Universität Erfurt
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... American/English Literature; Communication Science; Comparative Literature Studies/Media; General and Comparative Literary Studies; Geography; History; Linguistics; Modern German Literature; Philosophy; Religious Studies; Romance Literature Studies; Slavic Literary Studies
    American/English Literature; Communication Science ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Voraussetzungen der Annahme als Doktorandin*Doktorand

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin*Doktorand ist in der Regel der Abschluss eines Masterstudiums oder ein gleichwertiger Abschluss und die Betreuungszusage einer*eines Prüfungsberechtigten gemäß § 3 Absatz 1. Dieses Studium muss sich auf ein an der Fakultät vertretenes Fach beziehen und mindestens mit der Note 'gut' (2,5 oder besser) abgeschlossen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
      § 8 Voraussetzungen der Annahme als Doktorandin*Doktorand

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin*Doktorand ist in der Regel der Abschluss eines Masterstudiums oder ein gleichwertiger Abschluss und die Betreuungszusage einer*eines Prüfungsberechtigten gemäß § 3 Absatz 1. Dieses Studium muss sich auf ein an der Fakultät vertretenes Fach beziehen und mindestens mit der Note 'gut' (2,5 oder besser) abgeschlossen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Bei einem Studium in einem Fach, das nicht an der Fakultät vertreten ist, kann die Annahme als Doktorandin*Doktorand ausgesprochen werden, wenn
      1. die Bewerberin*der Bewerber ein Zeugnis in ihrem*seinem Fachgebiet mindestens mit der Note 'gut' (2,5 oder besser) vorlegt und
      2. die Dissertation einen Grenzbereich zwischen ihrem*seinem Fachgebiet und einem an der Fakultät vertretenen Fach behandelt und
      3. zwei prüfungsberechtigte Lehrpersonen der Fakultät (§ 3 Absatz 1) die Promotion befürworten und eine von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

      (3) Für Fachhochschulabsolventinnen*Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Diplomabschluss gelten die gleichen Annahmevoraussetzungen zur Promotion wie für Universitätsabsolventinnen*Universitätsabsolventen mit einem Masterabschluss (§ 61 Absatz 5 Satz 3 ThürHG).
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) Die Dissertation ist in Maschinenschrift, gebunden oder geheftet sowie paginiert vorzulegen. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag zulassen, dass Teile der Dissertation eine andere Form haben. Die Dissertation muss ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung im...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) Die Dissertation ist in Maschinenschrift, gebunden oder geheftet sowie paginiert vorzulegen. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag zulassen, dass Teile der Dissertation eine andere Form haben. Die Dissertation muss ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung im Umfang von ein bis zwei Seiten, die die Problemstellung und die Ergebnisse darlegt, und die Ehrenwörtliche Erklärung am Ende der Arbeit enthalten.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Begründete Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind dem Promotionsausschuss in der Regel bereits mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin*Doktorand vorzulegen. Der Promotionsausschuss kann dem Antrag stattgeben, sofern die bestellte Betreuerin*der bestellte Betreuer dies akzeptiert. Die Möglichkeit der Ausnahme erstreckt sich nicht auf die gemäß Absatz 2 geforderte Zusammenfassung.

      (4) Die Dissertation kann in Auszügen bereits publiziert sein.

      (5) In den Fächern Kommunikationswissenschaft und Sprachwissenschaft ist eine kumulative, publikationsbasierte Dissertation möglich. Eine publikationsbasierte Dissertation muss in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Absatz 1 gleichwertige Leistung darstellen. Die eingereichten Publikationen sind um eine Einleitung, eine inhaltliche und theoretische Einordnung und eine Zusammenfassung und Diskussion von insgesamt ca. 50 Seiten (= Manteltext) zu ergänzen. Der Manteltext muss ausschließlich von der Dok- torandin*dem Doktoranden verfasst worden sein. Die eingebundenen Kernmanuskripte müssen überwiegend federführend von der Doktorandin*dem Doktoranden verfasst sein. Im Anschluss an den Manteltext sind pro eingebundenem Kernmanuskript die individuellen Leistungsbeiträge der Kandidatin*des Kandidaten auszuweisen, z. B. in Bezug auf die Formulierung der Fragestellung(en), die Konzeption der Untersuchung, die Durchführung und Auswertung sowie das Verfassen des Textes. Im Fall von Ko-Autor*innenschaften müssen die Ko-Autorinnen*die Ko-Autoren die angegebenen Eigenanteile schriftlich bestätigen. Die eingebundenen Kernmanuskripte sind der Dissertation als Appendix beizufügen. Weitere durch die Fächer Kommunikationswissenschaft und Sprachwissenschaft gemeinsam geregelte Anforderungen an eine kumulative Dissertation finden sich in Anlage 3 der Promotionsordnung.

      Anlage 3 Anforderungen an publikationsbasierte kumulative Dissertationen der
      Kommunikationswissenschaft und Sprachwissenschaft
      1. Es sind mindestens vier Publikationen (Aufsätze bzw. Beiträge) einzureichen, die sich auf ein gemeinsames Thema beziehen.
      2. Mindestens drei der vier Publikationen müssen in Publikationsorganen mit Qualitätssicherung eingereicht oder angenommen sein.
      3. Mindestens zwei der vier Publikationen müssen bereits veröffentlicht oder nachweislich zur Veröffentlichung angenommen sein.
      4. Von mindestens drei der eingereichten Publikationen muss die Doktorandin*der Doktorand Erst- oder Alleinautorin*Alleinautor sein.
      5. Ist eine Gutachterin*ein Gutachter als Ko-Autorin*Ko-Autor an einer der Publikationen beteiligt, wird eine dritte Gutachterin*ein dritter Gutachter hinzugezogen, die*der an den Publikationen nicht beteiligt war.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Binationale Promotionen

      (1) Im Rahmen eines Vertrages für binationale Promotionsverfahren (Cotutelle) kann die mündliche Prüfungsleistung gemäß § 16 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (2) Die Prüfungskommission nach § 6 kann durch eine binationale Prüfungskommission ersetzt werden, die einvernehmlich durch den Promotionsausschuss und ein entsprechendes Organ der Partneruniversität bestimmt wird. In diesem Falle sollten beide ...
      § 20 Binationale Promotionen

      (1) Im Rahmen eines Vertrages für binationale Promotionsverfahren (Cotutelle) kann die mündliche Prüfungsleistung gemäß § 16 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (2) Die Prüfungskommission nach § 6 kann durch eine binationale Prüfungskommission ersetzt werden, die einvernehmlich durch den Promotionsausschuss und ein entsprechendes Organ der Partneruniversität bestimmt wird. In diesem Falle sollten beide Institutionen gleichermaßen vertreten sein.

      Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionen der Universität Erfurt vom 5. Februar 2020

      § 4 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Die Promotionsordnungen regeln, welche Hochschulabschlüsse zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand qualifizieren. Die Promotionsordnungen regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden. Vorgesehen werden können darüber hinaus besondere Zulassungsvoraussetzungen sowie Regelungen zu gemeinsamen Promotionsverfahren mit ausländischen Universitäten (sog. Cotutelle de thèse) oder zu kooperativen Promotionen mit Fachhochschulen im Sinne von § 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Veröffentlichung der Universität Erfurt 2022

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