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Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

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Quick Overview

  • University Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • Faculty / department Juristische Fakultät
  • Degree Law
  • Subjects Law
  • Academic degrees Dr. iur.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
      1. ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium,
      2. ein zweisemestriges rechtswissenschaftliches Studium an der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf,
      3. in der Regel die Annahme zur Promotion durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der Juristischen Fakultät,
      4. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar der Faku...
      § 3 Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
      1. ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium,
      2. ein zweisemestriges rechtswissenschaftliches Studium an der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf,
      3. in der Regel die Annahme zur Promotion durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der Juristischen Fakultät,
      4. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar der Fakultät,
      5. eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegte erste Prüfung oder zweite juristische Staatsprüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend", in Ausnahmefällen mit der Note
      "befriedigend". Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen wissenschaftsrelevanten Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr schließt die Zulassung zur Promotion aus.

      (2) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stattdessen einen der ersten Prüfung gleichwertigen überdurchschnittlichen ausländischen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums nachweist. Die Gleichwertigkeit ist von der Erstbetreuerin oder vom Erstbetreuer zu versichern. Die Dekanin oder der Dekan muss der Annahme zustimmen.

      (3) Von den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 und 5 kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stattdessen den erfolgreichen überdurchschnittlichen Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums in einem anderen Fach nachweist und das Dissertationsprojekt gerade wegen der Verbindung mit diesem Fach einen besonderen Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Erkenntnis verspricht. Die Entscheidung trifft die Dekanin oder der Dekan auf Vorschlag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der Fakultät. Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend. In besonderen Ausnahmefällen kann von der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 abgesehen werden. Die Entscheidung trifft die Dekanin oder der Dekan.

      (4) Von den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 kann abgesehen werden, wenn eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Juristischen Fakultät die Bewerberin oder den Bewerber bereits an einer anderen Hochschule angenommen hat.

      (5) Nicht zur Promotion zugelassen werden Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits an einer anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert sind.

      (6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat, kann nicht erneut zu einer Promotion zugelassen werden.

      § 3a Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulabschluss

      (1) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen haben, können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihre besondere Qualifikation nachgewiesen haben.

      (2) Die Zulassung nach Absatz 1 setzt voraus, dass
      1. das Studium nach dem Studienplan und nach der Prüfungsordnung der Fachhochschule zu zwei Dritteln juristische Fächer umfasst,
      2. die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 erfüllt.

      (3) § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 1 Grundlagen der Promotion
      ...
      (2) Die Übernahme erheblicher Teile einer vorgängigen wissenschaftlichen Arbeit in die Dissertation ist nur dann zulässig, wenn sie einen lediglich untergeordneten Bestandteil der Dissertation ausmacht. Bestandteile der Dissertation dürfen zur Erhöhung und zur Sicherung der Qualität vorab wissenschaftlich veröffentlicht werden. Dies muss der Erstbetreuerin- bzw. dem Erstbetreuer vorab angezeigt und in der Dissertation gekennzeichnet werden.

      (3...
      § 1 Grundlagen der Promotion
      ...
      (2) Die Übernahme erheblicher Teile einer vorgängigen wissenschaftlichen Arbeit in die Dissertation ist nur dann zulässig, wenn sie einen lediglich untergeordneten Bestandteil der Dissertation ausmacht. Bestandteile der Dissertation dürfen zur Erhöhung und zur Sicherung der Qualität vorab wissenschaftlich veröffentlicht werden. Dies muss der Erstbetreuerin- bzw. dem Erstbetreuer vorab angezeigt und in der Dissertation gekennzeichnet werden.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher Sprache oder – mit Einverständnis der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers – in englischer Sprache abgefasst sein. Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag gestatten, dass die Dissertation in einer anderen Sprache abgefasst wird, wenn die betreuende Hochschullehrerin oder der betreuende Hochschullehrer mit der Anzeige der Annahme zur Promotion (§ 2 Abs. 2) bescheinigt, dass die Bewertung der Dissertation sichergestellt ist.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • 2. Abschnitt: Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät/Universität

      § 14 Anwendbare Vorschriften

      Für eine Promotion in gemeinsamer Betreuung durch die Juristische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Juristische Fakultät) mit einer ausländischen Fakultät/Universität gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

      § 15 Voraussetzungen

      (1) Ein gemeinsam ...
      2. Abschnitt: Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät/Universität

      § 14 Anwendbare Vorschriften

      Für eine Promotion in gemeinsamer Betreuung durch die Juristische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Juristische Fakultät) mit einer ausländischen Fakultät/Universität gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

      § 15 Voraussetzungen

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Fakultät/Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Fakultät/Universität eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde,
      2. eine Zulassung zur Promotion nach Maßgabe der §§ 3 und 3a sowie in entsprechender Anwendung des § 4 an der Juristischen Fakultät erfolgt ist und
      3. eine Zulassung zur Promotion an der ausländischen Fakultät erfolgt ist.

      (2) Die Dissertation kann nach näherer Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Juristischen Fakultät oder an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt werden. Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Juristischen Fakultät vorgelegt werden. Die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 hat sicherzustellen, dass eine an der Juristischen Fakultät vorgelegte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt werden kann. Wird die Dissertation an der Juristischen Fakultät vorgelegt, so ist § 16 anzuwenden. Wird die Dissertation an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt, so ist § 17 anzuwenden.

      § 16 Düsseldorfer Verfahren

      (1) Wird die Dissertation an der Juristischen Fakultät vorgelegt, so ist sie in deutscher Sprache oder in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 3 S. 2 in einer anderen Sprache abzufassen. Sie muss eine Zusammenfassung in der Landessprache der ausländischen Fakultät/Universität enthalten, wenn diese Sprache von derjenigen abweicht, in der die Dissertation verfasst ist. In der Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 können mit Zustimmung der Betreuerinnen oder dem Betreuer, der Dekanin oder des Dekans sowie der Leiterin oder des Leiters der ausländischen Fakultät/Universität von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

      (2) Das Promotionsverfahren wird durch jeweils eine prüfungsberechtigte Hochschullehrerin oder einen prüfungsberechtigten Hochschullehrer der Juristischen Fakultät und der ausländischen Fakultät/Universität entsprechend § 2 betreut. Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1.

      (3) Die Betreuerin oder der Betreuer ist zugleich Gutachterin oder Gutachter im Sinne von § 5. Die Dekanin oder der Dekan kann im Einzelfall im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der ausländischen Fakultät/Universität von Satz 1 abweichende Regelungen treffen, insbesondere dann, wenn dies für die Erteilung eines gemeinsamen Diploms erforderlich ist. In den Fällen des § 6 Abs. 3 bestimmt die Dekanin oder der Dekan die dritte Gutachterin oder den dritten Gutachter gemeinsam mit der Dekanin oder dem Dekan oder der Leiterin oder dem Leiter der ausländischen Fakultät/Universität.

      (4) Wurde die Dissertation an der Juristischen Fakultät angenommen (§§ 6, 7), so wird sie samt den Gutachten und etwaiger Voten der ausländischen Fakultät/Universität zur Einwilligung in den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Erteilt die ausländische Fakultät/Universität die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so findet an der Juristischen Fakultät die Disputation gemäß §§ 7 bis 9a statt, die falls erforderlich sinngemäß anzuwenden sind. Abweichend von § 7 Abs. 1 setzt sich der Prüfungsausschuss grundsätzlich aus der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter, einer weiteren prüfungsberechtigten Hochschullehrerin oder einem weiteren prüfungsberechtigten Hochschullehrer sowie einem Mitglied der ausländischen Fakultät/Universität zusammen. Dieses wird im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der ausländischen Fakultät/Universität bestellt. Der Prüfungsausschuss kann die Disputation einvernehmlich in einer anderen Sprache durchführen.

      (5) Die Vereinbarung nach § 15 Abs. Nr. 1 kann statt der Disputation eine andere Art der mündlichen Prüfung und die Erweiterung der Prüfungskommission um ein weiteres Mitglied der ausländischen Fakultät/Universität vorsehen.

      (6) Ist die Dissertation zwar an der Juristischen Fakultät angenommen, die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Fakultät/Universität jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt.

      (7) Wurde die Dissertation abgelehnt, ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet. In der Vereinbarung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ist festzulegen, dass die abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt werden darf.

      § 17 Auswärtiges Verfahren

      (1) Wird die Dissertation an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt, so findet dort auch die mündliche Prüfung statt. Die Dekanin oder der Dekan benennt aus dem Kreis der Hochschullehrerrinnen und Hochschullehrer die Gutachterin oder den Gutachter. Ist an der ausländischen Fakultät/Hochschule über die Annahme der Dissertation bzw. den Fortgang des Verfahrens positiv entschieden, so entscheidet die Juristische Fakultät entsprechend § 6 über die Annahme der Dissertation. Die Dekanin oder der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Fakultät/Universität mit und benennt die nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Zahl an Prüferinnen oder Prüfern. Die Dekanin oder der Dekan sorgt für die Sicherstellung der sonstigen Anforderungen der Vereinbarung.

      (2) Wird die Dissertation abgelehnt, ist das gemeinsame Verfahren beendet. Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Juristischen Fakultät vorgelegt werden.

      (3) Hat die ausländische Fakultät/Universität die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet.

      § 18 Titelführung

      (1) Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens an der Juristischen Fakultät wird der oder dem Promovierten eine Promotionsurkunde über die Verleihung des Doktorgrades (Dr. iur.) ausgehändigt. Die Urkunde bringt zum Ausdruck, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit der ausländischen Fakultät/Universität erfolgte. Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den für die Juristische Fakultät und für die ausländische Fakultät/Universität maßgeblichen Vorschriften erforderlich sind. Wird zugleich eine Urkunde im Ausland erstellt, so wird in beiden Urkunden durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass beide Urkunden ein gemeinsames Diplom darstellen und der oder die Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und im ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1. Der Vereinbarung ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. Die der deutschen Note äquivalente ausländische Note kann in Klammern hinzugesetzt werden.

      (2) Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens an der ausländischen Fakultät/Universität wird nach der Ausstellung der Urkunde durch die ausländische Fakultät/Universität eine Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades (Dr. iur.) von der Juristischen Fakultät ausgehändigt. Es wird zum Ausdruck gebracht, dass beide Urkunden ein gemeinsames Diplom darstellen und die oder der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und im ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen. Für die Gestaltung und Verbindung der Urkunden sowie die Notenäquivalenz gilt Abs. 1 entsprechend.

      (3) Bei einer an der ausländischen Fakultät/Universität erfolgten Promotion richten sich die Drucklegung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare nach den für die ausländische Fakultät/Universität maßgeblichen Bestimmungen. Die Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 legt fest, wie viele Exemplare der Dissertation der Juristischen Fakultät zu übergeben sind. Die Juristische Fakultät kann die Aushändigung der von ihr gemäß Abs. 2 auszustellenden Urkunde von der Aushändigung dieser Exemplare abhängig machen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source i.d.F. der Neubekanntmachung; Amtliche Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 35/2022, S. 3 ff.

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