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Technische Universität Dresden

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Quick Overview

  • University Technische Universität Dresden
  • Faculty / department Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften
  • Degree
    ... American/Cultural Studies; American Language and Literature/Literary Studies; Applied Linguistics; Comparative Linguistics; Didactics of German Language and Literature; Didactics of Russian Language and Literature; English Language and Literature/Cultural Studies; English Language and Literature/Didactics of Foreign Languages; English Language and Literature/Linguistics; English Language and Literature/Literary Studies; German as a Foreign Language; German Medieval Studies and Early Modern Literature; German Studies /Linguistics; Greek Studies; Latin Studies; Linguistics, general; Modern German Literary Studies; Romance Studies/Cultural and Regional Studies; Romance Studies/Didactics of Foreign Languages; Romance Studies/Linguistics; Romance Studies/Literary Studies; Slavic Studies/Cultural and Regional Studies; Slavic Studies/Linguistics; Slavic Studies/Literary Studies
    American/Cultural Studies; American Language and Literature/Literary Studies ...
  • Subjects Language and literary studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer:
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen an einer Hochschule oder eine Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit einer Gesamtnote von „gut“ erworben hat, oder
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen an einer Hochschule oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer:
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen an einer Hochschule oder eine Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit einer Gesamtnote von „gut“ erworben hat, oder
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen an einer Hochschule oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des akademischen Grades erfüllt;
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand:in mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer einen Bachelorgrad erworben, die Eignungsfeststellung gemäß § 7 Absatz 1 bestanden und den Nachweis nach § 7 Absatz 2 erbracht hat. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

      (3) Die Technische Universität Dresden und Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken im kooperativen Promotionsverfahren zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer:
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler:innen gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt, sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen oder
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus einzuholen. In Fällen, in denen Bewerber:innen die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorand:in gemäß § 8.

      § 7 Eignungsfeststellung

      (1) Bewerber:innen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen für die Eignungsfeststellung eine mündliche Prüfung im Umfang von dreißig Minuten absolvieren. Prüfer:innen sind die hauptbetreuende Person der Dissertation sowie eine:ein Professor:in der Fakultät. Die Prüfer:innen werden durch den Promotionsausschuss bestellt. Gegenstand der Prüfung sind Wissensgebiete aus dem Themenspektrum der beabsichtigten Dissertation auf Grundlage eines von der:dem Bewerber:in vorab einzureichenden Exposés im Umfang von nicht mehr als zehn Seiten. Die Eignungsfeststellungsprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.

      (2) Bewerber:innen nach § 6 Absatz 2 müssen darüber hinaus die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Seminaren aus einem Masterstudiengang der Fakultät auf dem einschlägigen Fachgebiet nachweisen. Über den Nachweis entscheidet der Promotionsausschuss im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorand:in.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse im gewählten Promotionsfach enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Promovierenden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autor:innen verfasste wissenschaftli...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse im gewählten Promotionsfach enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Promovierenden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autor:innen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil der Promovierenden deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Eigenschaft als Autor:in gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.

      (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Dissertationsschrift auch durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Es sind dafür mindestens fünf thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen. Die Fachartikel müssen in anerkannten referierten internationalen Fachzeitschriften mindestens zur Publikation angenommen sein. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten ist im Rahmen einer gesonderten Abhandlung im Umfang von mindestens 50 Seiten schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-verfassende Personen sind auch bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn die Promovierenden mehrheitlich die Verfassenden der Fachartikel und ihre individuellen Promotionsleistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sind. Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

      (4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern die Promovierenden dies vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt haben. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung der hauptbetreuenden Person.

      (5) Mit der Dissertation ist eine Versicherung abzugeben, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet wurden. Zugleich ist zu erklären, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur veröffentlicht werden, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person:en nicht entgegenstehen.

      (6) Die Dissertation wird von mindestens drei Gutachter:innen bewertet. Eine:Ein Gutachter:in muss eine:ein nach § 61 oder § 63 SächsHSG berufene:r Professor:in einer Universität sein. Weitere Gutachter:innen können Professor:innen einer Hochschule für angewandte Wissenschaft, Juniorprofessoren:innen, TUD Young Investigators, außerplanmäßige Professor:inn:en und Honorarprofessor:innen und Personen, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können, sein. Die:Der Vorsitzende der Promotionskommission darf nicht zur:zum Gutachter:in bestellt werden. Die Dissertation muss von mindestens einer:einem externen, hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachter:in beurteilt werden, die:der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht im selben Institut wie die:der Hauptbetreuer:in tätig ist.

      (7) Die Gutachter:innen empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachter:innen mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
      summa cum laude = ausgezeichnet
      = eine außergewöhnlich gute Leistung
      magna cum laude = sehr gut
      = eine besonders anzuerkennende Leistung
      cum laude = gut
      = eine den Durchschnitt überragende Leistung
      rite = befriedigend
      = eine durchschnittlichen Anforderungen
      entsprechende Leistung.
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      non sufficit = nicht genügend
      = eine nicht brauchbare Leistung
      zu bewerten.

      (8) Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.

      (9) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der:dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der:des säumigen Gutachter:in widerrufen und eine:einen neue:n Gutachter:in bestellen.

      (10) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen.
      1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation der Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware im Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die:Der Vorsitzende der Promotionskommission beauftragt mindestens eine:einen bestellte:n Gutachter:in mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese:Dieser Gutachter:in kann, sofern sie:er
      dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachter:innen nach Absatz 6 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die:der Vorsitzende der Promotionskommission die:den Vorsitzende:n des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachter:innen, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, kann die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen einer Auswertung bzw. einer
      wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine:einen Gutachter:in. Diese:Dieser kann, sofern sie:er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachter:innen nach Absatz 6 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die:der Vorsitzende der Promotionskommission die:den Vorsitzende:n des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle
      für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      3. Die Promovierenden, deren Dissertation von einer Überprüfung betroffen sind, werden darüber in Kenntnis gesetzt.
      4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoftware werden personenbezogene Daten (z. B. des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
      5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.

      (11) Empfiehlt eine:ein Gutachter:in, die Dissertation zur fachlichen Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine:einen weitere:n Hochschullehrer:in als Gutachter:in hinzu, die:der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss
      bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachter:innen neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (12) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses, sowie Hochschullehrer:innen und
      Habilitierte der Fakultät als auch TUD Young Investigators haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die:den Dekan:in oder die:den Vorsitzende:n der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen.

      (13) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 7 genannten Prädikate. Die Promotionskommission kann redaktionelle Auflagen im Hinblick auf die Drucklegung vor Veröffentlichung erteilen. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „non sufficit“ (nicht genügend) bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Absatz 1. Ein Druckexemplar und das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleiben zusammen mit den Gutachten in der Promotionsakte. Die weiteren Druckexemplare sind zurückzugeben.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 19 Gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren kann auch im Rahmen eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften oder einzelne ihrer Hochschullehrer:innen hieran beteiligt sind und:
      1. die Antragstellenden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät erfüllen und
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorsc...
      § 19 Gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren kann auch im Rahmen eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften oder einzelne ihrer Hochschullehrer:innen hieran beteiligt sind und:
      1. die Antragstellenden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät erfüllen und
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt.

      (2) Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens ist durch eine Individualvereinbarung für den Einzelfall oder durch eine Rahmenvereinbarung zwischen der Fakultät und der ausländischen Bildungseinrichtung zu regeln. Die vertraglichen Bestimmungen können die Bestimmungen dieser Promotionsordnung nur ergänzen. Im Zweifelsfall hat diese Promotionsordnung den Vorrang. In den Vereinbarungen sind die Anforderungen und Verfahren der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

      (3) Die Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 2 haben insbesondere die Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Zusammensetzung der Promotionskommission und die Durchführung und Benotung der Verteidigung zu regeln. Weiter sollen der Promotionskommission mindestens zwei Hochschullehrer:innen der Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften angehören. Eine: Ein Hochschullehrer:in kann auch der Fakultät Geistes- und Sozialwissenschaften angehören. Die Hochschullehrer:innen der Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften sowie der Fakultät Geistes- und Sozialwissenschaften sind vom Promotionsausschuss zu bestellen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden, /2024
  • University Portrait
    „Internationally linked and regionally embedded: Through its excellent research and teaching, TU Dresden contributes to solving global challenges and enables young people to engage with society with competence and creativity.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rector
    Knowledge for life

    Technische Universität Dresden is one of the top universities in Germany and Europe: strong in research, with an outstanding range and quality of degree programs, featuring close networks with culture, industry and society. As a modern university with 17 faculties in 5 Schools, TUD offers a broad academic spectrum that is unique in Germany. It is the largest university in Saxony. The TU Dresden campus family comprises around 30,000 students and 8,700 employees - 600 of whom are professors.
    Since 2012, TUD has been one of Germany’s eleven Universities of Excellence. In 2019, it successfully defended this title.

    Icon: uebersicht
    offers an outstanding range and quality of degree programs
    Icon: uebersicht
    features close networks with culture, industry and society
    Knowledge creates future

    TUD offers a broad range of courses: Science, Engineering Sciences, Transport and Traffic Sciences; Linguistics, Literature and Cultural Studies; Business and Economics; Education and Social Sciences; Forest Sciences, Geosciences and Hydrosciences; Computer Science and Medicine.
    Our degrees are characterized by interdisciplinary cooperation, an international outlook and a high degree of practical relevance. You can graduate with a bachelor's degree, master's degree, Diplom degree, state examination or an international double degree.
    TUD is an integral part of a global network of research and teaching cooperations feat. multiple international research projects, degree programs, and guest lectureships. Our student body is equally diverse: Students from over 120 nations are studying at TUD.
    Studying in Dresden, you'll also benefit from affordable costs of living, a diverse range of cultural activities, great scenery along the Elbe river, exciting nightlife, and a wide variety of sports.

    Icon: studium
    degrees are characterized by interdisciplinary cooperation, an international outlook and a high degree of practical relevance
    Icon: studium
    Students from over 120 nations are studying at TUD
    Excellent research for the future

    As a University of Excellence, TU Dresden is one of the strongest research universities in Germany. Its unique profile of sciences, engineering sciences and life sciences as well as strong humanities, cultural studies and social sciences is reflected in five Research Priority Areas with highly interdisciplinary cutting-edge research, including three Clusters of Excellence:

    •            Health Sciences, Biomedicine and Bioengineering
    •            Information Technology and Microelectronics
    •            Materials Science
    •            Energy, Mobility and Environment
    •            Culture and Societal Change

    The interdisciplinary and inter-institutional approach is also reflected in TU Dresden's close cooperation with numerous non-university research institutions and research-based cultural institutions within DRESDEN-concept. This research alliance, which is unique in Germany, also benefits early-career researchers, who are promoted at TU Dresden through a Graduate Academy and a Postdoc Center.

    „At our university, we face the tasks and global challenges of the 21st century with excellent interdisciplinary and transdisciplinary research.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Vice-Rector Research at TU Dresden
    Icon: forschung
    is one of the strongest research universities in Germany
    Icon: forschung
    close cooperation with numerous non-university research institutions and research-based cultural institutions within DRESDEN-concept
    TU Dresden – connected to the world

    TUD is an integral part of a worldwide network of research and teaching. Our profile embraces cooperations with partner universities all over the world, as well as almost 6,000 students and employees from more than 120 nations. Cultural diversity and international experiences have always been part of Dresden's identity. As early as the beginning of the 19th century, about a quarter of the students of the then Royal Saxon Technical University of Dresden came from Russia, Austria-Hungary, Norway, Bulgaria and the USA. Today, most international students come from India and China. Internationality has many different aspects. It is reflected in degree programs, double degree and mobility programs, in research projects on ecosystem resilience and water security, as well as in courses to develop linguistic and intercultural competence in teaching and administration. Internationally linked, thinking global and regionally embedded - that is the Dresden Spirit.

    „We want to educate people who think and act globally: Dresden world citizens!”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rector
    Icon: international
    cooperations with partner universities all over the world
    Icon: international
    internationally linked, thinking global and regionally embedded
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe.

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