Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Mainz U Fachbereich 08 Physik, Mathematik und Informatik

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... Art History; Education; English Language and Literature; Geography (Cultural or Regional Studies); German Studies; Greek Philology; History; Information Science; Jewish Culture, Language and Literature; Latin Philology; Linguistics, general; Media Sciences; Modern Japan; Philosophy; Political Sciences; Psychology; Romance Studies; Sociology; Sports Science
    Art History; Education ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand/in

      (1) Als Doktorand/in kann angenommen werden, wer über hinreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse nach Maßgabe der jeweils gültigen Ordnung über den Sprachnachweis gemäß § 49 Absatz 10 HG verfügt und
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium in einem der in Anlage 1 genannten Promotionsfächer in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) und mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht S...
      § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand/in

      (1) Als Doktorand/in kann angenommen werden, wer über hinreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse nach Maßgabe der jeweils gültigen Ordnung über den Sprachnachweis gemäß § 49 Absatz 10 HG verfügt und
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium in einem der in Anlage 1 genannten Promotionsfächer in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) und mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium in einem der in der Anlage 1 genannten Promotionsfächer in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) und mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach nachweist, oder
      c) einen Bildungsabschluss außerhalb von Deutschland mit einem fachlich entsprechenden Abschluss in einem der in Anlage 1 genannten Promotionsfächer in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) nachweist, der einer der Annahmevoraussetzungen des Buchstabens
      a) gleichwertig ist und dessen Anerkennung sie/er beantragt hat. Über die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses entscheidet der Promotionsausschuss, in der Regel unter Einschaltung der
      Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen.

      (2) Doktorand/innen, deren Muttersprache nicht Deutsch oder Englisch ist, müssen den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse nach Maßgabe der jeweils gültigen Ordnung über den Sprachnachweis gemäß § 49 Absatz 10 HG beim Zugang zum Studium an der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf erbringen.

      (3) Ist das Promotionsfach nicht identisch mit dem studierten Hauptfach, in dem der zur Zulassung berechtigende Studienabschluss nach Absatz 1 Ziffer a) oder b) dieses Paragraphen erworben wurde, kann nur ein anderer als ein Abschluss entsprechend der in Anlage 1 genannten Promotionsfächer gemäß Absatz 1 Ziffer a) oder b) dieses Paragraphen nachgewiesen werden oder kein Abschluss mit mindestens der Note gut (2,5), wird die Bewerberin / der Bewerber vom Promotionsausschuss zugelassen, wenn eine hinreichende Einschlägigkeit, Qualität und Breite der Vorbildung im angestrebten Promotionsfach festgestellt ist. Diese Feststellung trifft der Promotionsausschuss auf Grund einer eingehenden Begutachtung der fachlichen Leistungen der Bewerberin / des Bewerbers. Dazu ist eine Stellungnahme der Person einzuholen, die sich gemäß § 4 dieser Ordnung als Erstbetreuer/in der Promotion zur Verfügung stellt. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation muss einem der in Anlage 1 aufgeführten Fächer entstammen.

      (2) Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit. Sie muss einen Beitrag zur Erweiterung des Forschungsstandes des betreffenden Faches leisten. Mit ihr stellt die Doktorandin /der Doktorand die Fähigkeit zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung der Ergebnisse unter Beweis.

      (3) Basiert die Dis...
      § 8 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation muss einem der in Anlage 1 aufgeführten Fächer entstammen.

      (2) Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit. Sie muss einen Beitrag zur Erweiterung des Forschungsstandes des betreffenden Faches leisten. Mit ihr stellt die Doktorandin /der Doktorand die Fähigkeit zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung der Ergebnisse unter Beweis.

      (3) Basiert die Dissertation ganz oder in Teilen auf Gemeinschaftsarbeiten, so müssen die Beiträge der Doktorandin / des Doktoranden dem Gehalt und Umfangnach den Anforderungen nach Absatz 2 dieses Paragraphen entsprechen. Die konkreten Beiträge der Doktorandin / des Doktoranden müssen zudem deutlich gekennzeichnet werden. Eine reine Angabe von prozentualen Anteilen ist nicht ausreichend.

      (4) Unveröffentlichte oder bereits veröffentlichte Manuskripte, bei denen die Doktorandin / der Doktorand Autor/in ist und zu denen sie/er einen erheblichen Teil beigetragen hat, dürfen unverändert oder angepasst in die Dissertation übernommen werden, auch wenn die Manuskripte noch weitere Autor/innen haben. In der Dissertation sind di e übernommenen oder angepassten Teile eines Manuskripts deutlich kenntlich zu machen. Im gesonderten Anhang der Promotionsschrift ist jedes so verwendete Manuskript als vollständige Referenz mit allen Koautor/innen aufzulisten und es ist der inhaltliche Anteil der Doktorandin / des Doktoranden am Manuskript explizit zu erläutern. Dabei müssen die konkreten Beiträge der Doktorandin / des Doktoranden zum Manuskript deutlich gekennzeichnet werden.

      (5) Kumulative Dissertationen sind zulässig, sofern die fachlichen Grundanforderungen an kumulative Dissertationen in Anlage 3 geregelt sind. Sie bedürfen zudem der ausdrücklichen Zustimmung der Erstbetreuerin / des Erstbetreuers gemäß § 9 Absatz 4 Ziffer i) dieser Ordnung. In diesem Fall besteht die Dissertationsschrift aus den Einzelpublikationen und unveröffentlichten Einzelmanuskripten sowie einem zusammenfassenden Überblick über die wissenschaftlichen Zusammenhänge der Einzelschriften und ihrer thematischen Schwerpunkte. Aus dem Überblick soll zugleich erschöpfend hervorgehen, wie sich die Forschungsarbeiten insgesamt in den Forschungsstand des Promotionsfaches einordnen. Die Ausführungen zu Koautor/innenschaft aus Absatz 4 dieses Paragraphen finden sinngemäß Anwendung

      (6) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Mit Genehmigung des Promotionsausschusses und der als Gutachtende vorgesehenen Personen kann sie auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen auch in Italienisch, Französisch oder Spanisch vorgelegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuss. Ist die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, so ist ihr eine Kurzfassung in deutscher oder englischer Sprache im Umfang von mindestens 20.000 Zeichen beizufügen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Binationale Promotion

      Die sich aus dieser Ordnung ergebenden Anforderungen an das Verfahren und den Inhalt der Promotion finden auch auf binationale Promotionen Anwendung. Der einzeln abzuschließende Kooperationsvertrag über ein gemeinsames Promotionsverfahren zwischen der Heinrich-Heine-Universität und einer ausländischen Hochschule wird für jeden Einzelfall geprüft. Die einzelnen Kooperationsverträge bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät.
      § 20 Binationale Promotion

      Die sich aus dieser Ordnung ergebenden Anforderungen an das Verfahren und den Inhalt der Promotion finden auch auf binationale Promotionen Anwendung. Der einzeln abzuschließende Kooperationsvertrag über ein gemeinsames Promotionsverfahren zwischen der Heinrich-Heine-Universität und einer ausländischen Hochschule wird für jeden Einzelfall geprüft. Die einzelnen Kooperationsverträge bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 16.10.2017
    • Homepage Internet page
    • Source Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf /2023
    • Source Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 47/2017
    • Last amended 31.05.2023

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us