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Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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  • Access and Admission Requirements
    • II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion

      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      1Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die Kandidatin bzw. der Kandidat einen der folgenden Abschlüsse in einem wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweisen:
      1. Master, Staatsexamen, Diplom oder Magister an einer Universität bzw.
      2. Master an einer Fachhochschule.
      2Der Kandidat bzw. die Kandidatin muss mindestens 50 ECTS-Punkte in Wirts...
      II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion

      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      1Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die Kandidatin bzw. der Kandidat einen der folgenden Abschlüsse in einem wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweisen:
      1. Master, Staatsexamen, Diplom oder Magister an einer Universität bzw.
      2. Master an einer Fachhochschule.
      2Der Kandidat bzw. die Kandidatin muss mindestens 50 ECTS-Punkte in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vorweisen, wobei bis zu 20 ECTS-Punkte auch aus anderen, für das Promotionsthema relevanten, Fachrichtungen angerechnet werden können. 3Bei Nichterreichen der nötigen ECTS-Punkte kann die Kandidatin bzw. der Kandidat unter der Auflage zugelassen werden, die fehlenden ECTS- Punkte nachzuholen. 4Die Durchschnittsnote des in Satz 1 genannten Abschlusses muss mindestens mit dem Prädikat "gut" (bis 2,5) bestanden sein.
      5Bei einem Notendurchschnitt bis zu 3,0 kann der Promotionsausschuss auf Antrag vom Erfordernis des Prädikats "gut" absehen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und mindestens ein betreuungsberechtigtes Mitglied des Promotionsausschusses den Antrag befürwortet.

      § 7 Promotionseignungsprüfung
      (1) Auf Antrag wird zur Promotionseignungsprüfung zugelassen, wer in einem wirtschaftsoder sozialwissenschaftlichen Studium
      1. einen Diplomabschluss einer Fachhochschule mit wenigstens sehr gutem Erfolg absolviert hat oder
      2. zu den besonders befähigten universitären Bachelorabsolventinnen oder -absolventen zählt, sofern die Person ein von einer Professorin bzw. einem Professor des Fachbereichs Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vergebenes Thema selbständig und wissenschaftlich in einer Arbeit erörtert hat, die mindestens mit der Note "gut" bewertet worden ist; die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Monate.

      (2) 1Die Promotionseignungsprüfung wird durch die erfolgreiche Teilnahme an Prüfungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten aus den regulären Mastermodulen in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre bzw. Sozialwissenschaften des Fachbereichs Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der FAU abgelegt. 2Sie muss spätestens vier Semester nach der Zulassung zur Promotionseignungsprüfung abgelegt werden.

      (3) Die Module für die Promotionseignungsprüfung werden vom Promotionsausschuss festgelegt; die Kandidatin bzw. der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht.

      (4) Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die festgelegten Modulprüfungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert sind und die Durchschnittsnote der 30 ECTS-Punkte mindestens 2,5 beträgt.“
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung

      (1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss eine individuelle schriftliche Betreuungsvereinbarung mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer abschließen, die auch die angestrebte thematische Ausrichtung der Dissertation miteinschließt und Regelungen zu Open Science enthalten kann.

      (2) 1Wenn anstelle einer Dissertation eine Mehrzahl von Aufsätzen (mindestens drei) eingereicht werden soll (aufsatzbasierte Dissertation), so muss...
      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung

      (1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss eine individuelle schriftliche Betreuungsvereinbarung mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer abschließen, die auch die angestrebte thematische Ausrichtung der Dissertation miteinschließt und Regelungen zu Open Science enthalten kann.

      (2) 1Wenn anstelle einer Dissertation eine Mehrzahl von Aufsätzen (mindestens drei) eingereicht werden soll (aufsatzbasierte Dissertation), so muss mindestens ein Aufsatz in Alleinautorenschaft verfasst sein. 2Mindestens zwei der Einzelbeiträge sollten das Potenzial aufweisen, um in einer hochrangigen, referierten Fachzeitschrift, möglichst auf internationalem Niveau, publiziert zu werden. 3Falls in eine schriftliche Promotionsleistung im Sinne von Satz 1 wissenschaftliche Beiträge in Ko-Autorenschaft eingehen, ist eindeutig nachvollziehbar darzulegen, welcher Teil eines Beitrags von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten stammen (siehe § 10 Abs. 3 Satz 2 RPromO).

      (3) 1Eine kumulative Dissertation im Sinne des § 10 Abs. 3 RPromO ist möglich, wenn die Anforderungen in Abs. 2 Sätzen 1 und 2 erfüllt sind und das Veröffentlichungspotenzial nach Abs. 2 Satz 3 durch die bereits erfolgte Veröffentlichung bzw. eine Annahme zur Veröffentlichung von mindestens zwei der verwendeten Einzelbeiträge in einer hochrangigen, referierten Fachzeitschrift, möglichst auf internationalem Niveau, tatsächlich nachgewiesen ist. 2Die kumulative Dissertation kann dabei weitere, unveröffentlichte Aufsätze umfassen.

      (4) Die Betreuerin bzw. der Betreuer kann die Anforderung stellen, dass die aufsatzbasierte bzw. kumulative Dissertation im Sinne der Abs. 2 und 3 zusätzlich zu der in § 10 Abs. 5 RPromO geregelten Zusammenfassung (2-5 Seiten) mit einer ausführlicheren Mantelschrift versehen werden, durch die der thematische Zusammenhang der Einzelbeiträge dargelegt und die behandelte Problematik in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext eingeordnet wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Rahmenpromotionsordnung der FAU Erlangen-Nürnberg (RPromO) vom 27. Juni 2024, geändert am 27.02.2025

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 22 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschrei...
      Rahmenpromotionsordnung der FAU Erlangen-Nürnberg (RPromO) vom 27. Juni 2024, geändert am 27.02.2025

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 22 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co- Betreuung des Promotionsvorhabens abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll und
      2. die bzw. der Promovierende sowohl nach § 9 als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung zur Promotion zugelassen ist.

      (2) 1Die schriftliche Promotionsleistung kann an der FAU oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung festgesetzt, an der die schriftliche Promotionsleistung vorgelegt wird. 3Die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      (3) 1Im Falle eines Kooperationsprojektes mehrerer internationaler Institutionen ist die Betreuung und Durchführung eines Promotionsverfahrens auch in Kooperation mit mehreren Partnereinrichtungen möglich, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 für alle Partnereinrichtungen erfüllt sind. 2Abs. 2 und §§ 23 bis 25 gelten entsprechend; insbesondere müssen der konkrete Umfang der Beteiligung der einzelnen Einrichtungen am Verfahren und die geltenden (Verfahrens-)Bestimmungen ausdrücklich in der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 geregelt werden. 3Alle beteiligten Einrichtungen sollen in das Prüfungsverfahren einbezogen werden.

      § 23 Prüfungsverfahren an der FAU

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der FAU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin bzw. einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut. 2Die nähere
      Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 3In der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 kann auch von einzelnen Vorgaben dieser Rahmenpromotionsordnung i. V. m. der jeweils einschlägigen FPromO abgewichen werden. 4Voraussetzung für eine solche Abweichung ist, dass das zuständige Promotionsorgan der Abweichung ausdrücklich zugestimmt hat.

      (2) 1Ist die schriftliche Promotionsleistung im Verfahren nach § 12 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 13 statt. 3Dazu bestellt das Promotionsorgan mindestens eine nach
      den Bestimmungen der Partnereinrichtung prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Prüfungskommission.

      (3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FAU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (4) Die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 17 sowie den gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Vereinbarungen.

      § 24 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung und eine Betreuerin bzw. einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) 1Wurde die schriftliche Promotionsleistung von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie dem Promotionsorgan der zuständigen Fakultät der FAU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt das Promotionsorgan diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin bzw. der Betreuer aus der FAU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören muss. 4In besonderen Ausnahmefällen kann von der Regelung des Satz 3 dahingehend abgewichen werden, dass anstelle der Betreuerin bzw. des Betreuers eine andere nach den Bestimmungen der einschlägigen FPromO prüfungsberechtigte Person als Prüfende bzw. Prüfender vorgesehen wird.

      (3) 1Wird die schriftliche Promotionsleistung zwar von der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch das Promotionsorgan der FAU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das
      Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FAU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der schriftlichen Promotionsleistung bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 25 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 25 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 3 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 21 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 97 Abs. 1 Satz 5 BayHIG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer und zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promotionsvorhabens setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine kontinuierliche fachliche Begleitung des Promotionsvorhabens gewährleistet ist.

      (2) 1Im Falle von Verbundpromotionen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Näheres wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt.

      (3) Alle im Rahmen vorgenannter Verfahren zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen müssen der Bedeutung der FAU als hergebrachte Trägerin des Promotionsrechts gerecht werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 21.01.2013
    • Homepage Internet page
    • Source Bekanntmachung der FAU Erlangen-Nürnberg
    • Source Bekanntmachung der FAU Erlangen-Nürnberg
    • Last amended 26.05.2021

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