Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered:

Universität Erfurt

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Universität Erfurt
  • Faculty / department Staatswissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Law; Political Sciences; Sociology
    Law; Political Sciences ...
  • Subjects Law; Politics; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. iur.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorandin*Doktorand

      (1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin*Doktorand ist elektronisch einzureichen. Voraussetzung ist die Selbstregistrierung der Antragstellerin*des Antragstellers im softwarebasierten System der Universität Erfurt zur Verwaltung von Promotionsverfahren. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die die Annahmevoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nachweisen. Außerdem sind ein Lebenslauf sowie eine schriftliche Erklärung zu der Frage beizufügen, ob e...
      § 5 Annahme als Doktorandin*Doktorand

      (1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin*Doktorand ist elektronisch einzureichen. Voraussetzung ist die Selbstregistrierung der Antragstellerin*des Antragstellers im softwarebasierten System der Universität Erfurt zur Verwaltung von Promotionsverfahren. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die die Annahmevoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nachweisen. Außerdem sind ein Lebenslauf sowie eine schriftliche Erklärung zu der Frage beizufügen, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 3 vorliegt.

      (2) Als Doktorandin*Doktorand kann angenommen werden,
      (a) wer ein Studium auf dem Gebiet der Staatswissenschaften (Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft) an einer deutschen Universität bzw. einer gleichgestellten Hochschule oder einer deutschen Fachhochschule mit einem Mastergrad, Magistergrad, Diplom oder Staatsexamen oder mit einem Bachelorgrad nach einer Regelstudienzeit von mindestens 3 Jahren und dem Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten gemäß ECTS im angestrebten Promotionsfach oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat (Examenserfordernis);
      (b) wer das Master-, Magister- oder Diplomstudium mit mindestens der Note „gut“ (2,5 oder besser)
      oder das Bachelorstudium mit mindestens der Note „sehr gut“ (1,3 oder besser) und seine Bachelo-
      rarbeit mit der Note „sehr gut“ (1,0) abgeschlossen oder das erste oder zweite juristische Staatsexa-
      men mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ bestanden hat (Qualitätserfordernis),
      (c) wer eine Dissertation plant, deren Gegenstand zu dem Gebiet des abgeschlossenen Studiums gehört und außerdem zu einem Forschungsgebiet der Fakultät passt (Kompatibilitätserfordernis),
      (d) wer ein Exposé für die Dissertation vorlegt, welches die Erwartung begründet, dass die in § 10 genannte Leistung erbracht werden wird (Prognoseerfordernis),
      (e) wer eine schriftliche Betreuungsvereinbarung einer möglichen Betreuerin*eines möglichen Betreuers (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) und ggf. weiterer möglicher Betreuerinnen*Betreuer über die Bereitschaft zur Betreuung der Dissertation vorlegt. Näheres wird in einer vom Fakultätsrat beschlossenen Durchführungsbestimmung geregelt.
      Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe c) und d) müssen durch das schriftliche Votum der möglichen Betreuerin*des möglichen Betreuers (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) bestätigt werden.

      (3) Als Doktorandin*Doktorand wird nicht angenommen, wer eine Promotion bereits mehr als einmal erfolglos versucht hat, wem der Doktortitel aberkannt worden ist oder wer bereits ein Promotionsvorhaben wegen eines Täuschungsversuchs nicht abschließen konnte.

      (4) Hat die Bewerberin*der Bewerber abweichend von Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) ein Studium außerhalb der Staatswissenschaften (Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaften oder Wirtschaftswissenschaft) abgeschlossen oder plant eine Bewerberin*ein Bewerber abweichend von Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) eine Dissertation außerhalb des Gebiets des abgeschlossenen Studiums, entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahmen zweier Prüfungsberechtigter. Hat die Bewerberin*der Bewerber das Qualitätserfordernis des Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) in einem Master-, Magister- oder Diplomstudium sowie in einem ersten oder zweiten juristischen Staatsexamen verfehlt und lediglich die Note „befriedigend“ (3,5 oder besser) erhalten, entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahmen von zwei Prüfungsberechtigten über die Annahme. Unter diesen beiden Prüfungsberechtigten darf die mögliche Betreuerin*der mögliche Betreuer (gemäß § 3 Abs. 2
      Satz 1) sein.

      (5) Die Annahme als Doktorandin*Doktorand kann unter Auflagen erfolgen. Erfolgt die Annahme
      a) auf der Grundlage eines Bachelorstudiums, muss die Doktorandin*der Doktorand zum Promotionsfach Module aus den Master-Studienprogrammen und/oder strukturierten Promotionsprogrammen sowie vergleichbaren Programmen (z. B. Postgraduate-Schools) im Umfang bis 90 Leistungspunkten erfolgreich absolvieren; die Summe aus den Modulen des Bachelorstudiums und der Auflagen muss insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte betragen, davon mindestens 60 Leistungspunkte aus Master-Programmen, zudem muss hierbei mindestens die Note „gut“ (2,5 oder besser) erreicht werden;
      oder
      b) für ein Promotionsfach, das abweichend von Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) außerhalb des abgeschlossenen Studiums liegt, muss die Doktorandin*der Doktorand im Promotionsfach Module aus den Bachelorprogrammen, Master-Studienprogrammen und/oder strukturierten Promotionsprogrammen sowie vergleichbaren Programmen (z. B. Postgraduate-Schools) im Umfang von 60 Leistungspunkten erfolgreich absolvieren und hierbei mindestens die Note „gut“ (2,5 oder besser) erreichen; dem Promotionsfach nahe Module aus dem abgeschlossenen Studium können auf Antrag der Doktorandin*des Doktoranden anerkannt werden.
      Der Promotionsausschuss legt die Auflagen fest. Die Betreuerin*der Betreuer (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) unterbreitet dafür einen Vorschlag über die zu absolvierenden Module. Die Auflagen werden der Doktorandin*dem Doktoranden schriftlich mit dem Annahmebescheid (§ 6 Abs. 3) mitgeteilt. In der Regel muss die Erfüllung der Auflagen innerhalb von vier Semestern nach der Annahme beim Promotionsausschuss von der Doktorandin*dem Doktoranden nachgewiesen werden; anderenfalls erlischt der Status als Doktorandin*Doktorand.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung. Sie setzt sich mit einer wissenschaftlichen Fragestellung auseinander, zu deren Lösung sie einen erheblichen Beitrag leistet. Sie soll zu neuen Erkenntnissen führen. Sie muss von der Doktorandin*vom Doktoranden selbständig angefertigt worden sein. Sie ist auf Deutsch oder Englisch zu verfassen. Mit Zustimmung der Betreuerin*des Betreuers (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) kann der Promotionsausschuss auch andere Spr...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung. Sie setzt sich mit einer wissenschaftlichen Fragestellung auseinander, zu deren Lösung sie einen erheblichen Beitrag leistet. Sie soll zu neuen Erkenntnissen führen. Sie muss von der Doktorandin*vom Doktoranden selbständig angefertigt worden sein. Sie ist auf Deutsch oder Englisch zu verfassen. Mit Zustimmung der Betreuerin*des Betreuers (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) kann der Promotionsausschuss auch andere Sprachen zulassen.

      (2) Eine kumulative Dissertation muss mindestens 3 Aufsätze, davon mindestens einen allein verfassten Aufsatz der Doktorandin*des Doktoranden enthalten. Den eingereichten Aufsätzen muss eine Einleitung vorangestellt werden.

      (3) Werden eine mit Ko-Autorinnen*Ko-Autoren gemeinschaftlich verfasste Abhandlung (Abs. 1) oder mit Ko-Autorinnen*Ko-Autoren verfasste Aufsätze (Abs. 2) vorgelegt, muss der Beitrag der Doktorandin*des Doktoranden erkennbar sein, individuell bewertet werden können und den Anforderungen entsprechen, die an eine Einzeldissertation gestellt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 21 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Universitäten (Kooperationspromotion)

      (1) Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Universitäten setzen voraus, dass eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung einer Kooperationspromotion abgeschlossen wurde.

      (2) Im Rahmen einer solchen Kooperationsvereinbarung kann die Disputation gemäß § 15 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (3) Die Prüfungskommission nach § 9 kann d...
      § 21 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Universitäten (Kooperationspromotion)

      (1) Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Universitäten setzen voraus, dass eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung einer Kooperationspromotion abgeschlossen wurde.

      (2) Im Rahmen einer solchen Kooperationsvereinbarung kann die Disputation gemäß § 15 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (3) Die Prüfungskommission nach § 9 kann durch eine gemeinsame Prüfungskommission ersetzt werden, die einvernehmlich durch den Promotionsausschuss und ein entsprechendes Organ der Partneruniversität bestimmt wird. In diesem Falle sollten beide Institutionen gleichermaßen vertreten sein.

      Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionen der Universität Erfurt vom 5. Februar 2020

      § 4 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Die Promotionsordnungen regeln, welche Hochschulabschlüsse zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand qualifizieren. Die Promotionsordnungen regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden. Vorgesehen werden können darüber hinaus besondere Zulassungsvoraussetzungen sowie Regelungen zu gemeinsamen Promotionsverfahren mit ausländischen Universitäten (sog. Cotutelle de thèse) oder zu kooperativen Promotionen mit Fachhochschulen im Sinne von § 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Veröffentlichung 2022

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us