Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Würzburg U Fakultät für Humanwissenschaften

Universität Erfurt

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Universität Erfurt
  • Faculty / department Erziehungswissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Adult Education; Art; Empirical Education Research; General Education Studies; Music; Primary School Teaching/Childhood Research; Protestant Theology; Psychology; Special and Social Education; Sports and Movement Studies; Technical Sciences and Operational Development; Theory of School Education; Vocational Education
    Adult Education; Art ...
  • Subjects Pedagogics and education, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt voraus:
      1. den Nachweis der Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife oder eine andere von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Vorbildung; eine gleichwertige im Ausland erworbene Hochschulreife);
      2. den Nachweis eines auf das Promotionsfach bezogenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule.
      Das Studium sollte ...
      § 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt voraus:
      1. den Nachweis der Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife oder eine andere von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Vorbildung; eine gleichwertige im Ausland erworbene Hochschulreife);
      2. den Nachweis eines auf das Promotionsfach bezogenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule.
      Das Studium sollte in der Regel durch eine Master-, Diplom- oder Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, Sonder- bzw. Förderschulen oder berufsbildenden Schulen oder eine vergleichbare Prüfung mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossen worden sein. Über das Erfordernis eines Prüfungsabschlusses entscheidet die Promotionskommission. Bei ausländischen Examina und Prüfungsnoten soll sie bei ihrer Entscheidung die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. In Zweifelsfällen sind zwei Gutachterinnen/Gutachter zur Bewertung heranzuziehen;
      3. für die Zulassung von externen Antragstellerinnen/Antragstellern – also solchen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Universität Erfurt oder anderer ihr akademisch verbundenen Einheiten sowie Stipendiaten der vorgenannten Einrichtungen sind, – eine schriftliche Befürwortung durch eine/einen für das Promotionsfach zuständige Professorin/zuständigen Professors;
      4. eine Erklärung der Antragstellerein/des Antragstellers, dass die Dissertation nicht bereits bei einer anderen Hochschule zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde;
      5. eine Erklärung der Antragstellerein/des Antragstellers, dass sie/er nicht eine gleichartige Doktorprüfung an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

      (2) Nachweise zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und zu den besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 7 und 8 sind durch beglaubigte Kopien entsprechender Urkunden oder Zeugnisse von der Antragstellerin dem Antragsteller zu erbringen.

      § 7 Besondere Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Für eine Promotion im Bereich der Evangelischen Theologie hat die Antragstellerin/der Antragsteller in der Regel das Latinum nachzuweisen.

      (2) Für eine Promotion in den Bereichen der Kunstgeschichte und der Kunsttheorie hat die Antragstellerin/der Antragsteller in der Regel das Latinum nachzuweisen.

      (3) Über Ausnahmen von Abs. 1 und 2 entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende der Promotionskommission im Einvernehmen mit einer zuständigen Fachvertreterin/einem zuständigen Fachvertreter. (4) In besonderen Ausnahmefällen kann die Promotionskommission eine Antragstellerin/einen Antragsteller als Doktorandin/als Doktorand annehmen, wenn kein dem Promotionsfach entsprechendes Examen vorliegt, sofern
      1. diese/dieser ein Examen abgelegt hat, das sie/ihn zur Promotion in ihrem/seinem Fach berechtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) und
      2. zwei Prüfungsberechtigte die Promotion befürworten und eine/einer von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

      § 8 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung bei Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- oder Regelschulen und bei Fachhochschulabschluss

      (1) Ein Studienfach des mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- oder Regelschulen abgeschlossenen Studiums muss in direktem Zusammenhang mit dem Fachgebiet der angestrebten Promotion (Promotionsfach) stehen. Die Erste Staatsprüfung und in ihr das Promotionsfach müssen mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossen worden sein.

      (2) Für Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion wie für Universitätsabsolventen mit einem Masterabschluss (§ 61 Abs. 5 S. 3 ThürHG). Für Absolventen von Fachhochschulen mit Bachelor-, oder Diplomabschluss gelten die in Abs. 3 genannten Auflagen.
      Der an einer Fachhochschule absolvierte Studiengang muss in direktem fachlichem Zusammenhang mit dem Fachgebiet der angestrebten Promotion (Promotionsfach) stehen. Das Studium muss mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossen worden sein.

      (3) Zur Vertiefung ihrer/seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zu wissenschaftlicher Arbeit in dem vorgesehenen Promotionsfach absolviert die Antragstellerin/der Antragsteller nach Abs. 1 oder Abs. 2 S. 2 Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 LVS, darunter zwei Seminare (Hauptseminare), in denen jeweils durch eine schriftliche Prüfung ein Leistungsnachweis zu erwerben ist; mindestens einer der Leistungsnachweise muss mit der Note „sehr gut“ und der andere Leistungsnachweis mit mindestens der Note „gut“ bewertet worden sein. Die zu besuchenden Lehrveranstaltungen legt die/der Vorsitzende der Promotionskommission im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer der Promotion nach § 5 Abs. 2 und der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich fest.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. Die Dissertation muss eine Zusammenfassung enthalten, in der die zentrale Problemstellung und wesentliche Ergebnisse darlegt werden.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann die/der Vorsitzende der Promotionsko...
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. Die Dissertation muss eine Zusammenfassung enthalten, in der die zentrale Problemstellung und wesentliche Ergebnisse darlegt werden.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann die/der Vorsitzende der Promotionskommission auf Antrag der Doktorandin/des Doktoranden gestatten, sie in einer anderen Sprache vorzulegen, sofern sich mindestens zwei Prüfungsberechtigte nach § 3 zur Berichterstattung über die Dissertation in der beantragten Sprache bereit und für fachlich zuständig erklären. Für die Disputation ist in diesem Fall § 15 Abs. 1 Satz 3 zu beachten. Wird die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache vorgelegt, so ist zusätzlich zur Zusammenfassung nach Abs. 1 eine äquivalente Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Die Dissertation kann in Auszügen bereits publiziert sein.

      (4) Eine publikationsbasierte Dissertation muss in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Abs. 1 gleichwertige Leistung darstellen. Bei einer publikationsbasierten Dissertation sind in einem Manteltext, der den aus den Einzelmanuskripten bestehenden Kern (Kernmanuskripte) umschließt, in knapper Fassung das wissenschaftliche Problem, die verwendeten theoretischen und methodischen Ansätze inkl. der in Bezug stehenden Literatur sowie die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen darzustellen. Zudem muss der Manteltext eine integrierende Diskussion der Einzelmanuskripte beinhalten. Der Manteltext muss ausschließlich von der Doktorandin/dem Doktoranden verfasst worden sein. Die eingebundenen Kernmanuskripte müssen federführend von der Doktorandin/dem Doktoranden verfasst sein. Geteilte Erstautorenschaften, bei denen zwei oder mehr Autorinnen/Autoren mit Erstautorenschaft ausgewiesen sind, sollen nicht als Kernmanuskripte in publikationsbasierte Dissertationen eingebunden werden. Im Anschluss an den Manteltext sind pro eingebundenem Kernmanuskript, die individuellen Leistungsbeiträge der Kandidatin/des Kandidaten auszuweisen, z.B. in Bezug auf die Formulierung der Fragestellung(en), die Konzeption der Untersuchung, die Durchführung und Auswertung sowie das Verfassen des Textes. Im Fall von Koautorenschaften müssen die Koautorinnen/ Koautoren die angegebenen Eigenanteile schriftlich bestätigen. Die eingebundenen Kernmanuskripte sind der Dissertation als Appendix beizufügen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionen der Universität Erfurt vom 5. Februar 2020

      § 4 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Die Promotionsordnungen regeln, welche Hochschulabschlüsse zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand qualifizieren. Die Promotionsordnungen regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- ode...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionen der Universität Erfurt vom 5. Februar 2020

      § 4 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Die Promotionsordnungen regeln, welche Hochschulabschlüsse zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand qualifizieren. Die Promotionsordnungen regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden. Vorgesehen werden können darüber hinaus besondere Zulassungsvoraussetzungen sowie Regelungen zu gemeinsamen Promotionsverfahren mit ausländischen Universitäten (sog. Cotutelle de thèse) oder zu kooperativen Promotionen mit Fachhochschulen im Sinne von § 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Universität Erfurt 2019

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us