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Hochschule Geisenheim

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Quick Overview

  • University Hochschule Geisenheim
  • Faculty / department Hochschule Geisenheim
  • Degree
    ... Angewandte Biologie; Getränketechnologie; Horticultural Sciences; Oenologie; Weinwirtschaft
    Angewandte Biologie; Getränketechnologie ...
  • Subjects Agriculture, forestry, domestic and nutritional sciences
  • Academic degrees Dr. agr.; Dr.-Ing.; Dr. oec. troph.; Dr. rer. hort.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 10 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Absolventinnen und Absolventen mit einem Master-Abschluss eines akkreditierten Studienganges einer Hochschule oder mit einem Diplom-Abschluss einer Universität der Bundesrepublik Deutschland, die eine inhaltliche Nähe zum Fachspektrum der Hochschule Geisenheim aufweisen, können, im Falle eines Kooperationsvertrages mit Genehmigung des jeweiligen Fachbereichs der kooperierenden Universität, zur Promotion angenomme...
      § 10 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Absolventinnen und Absolventen mit einem Master-Abschluss eines akkreditierten Studienganges einer Hochschule oder mit einem Diplom-Abschluss einer Universität der Bundesrepublik Deutschland, die eine inhaltliche Nähe zum Fachspektrum der Hochschule Geisenheim aufweisen, können, im Falle eines Kooperationsvertrages mit Genehmigung des jeweiligen Fachbereichs der kooperierenden Universität, zur Promotion angenommen werden, wenn sie ihr Master- oder Diplom-Studium mindestens mit dem Gesamtergebnis „gut“ (2,5) bestanden haben.

      (2) Bewerberinnen und Bewerber, die kein abgeschlossenes Hochschulstudium in einer hinreichenden einschlägigen Fachrichtung mit inhaltlicher Nähe zum Fachspektrum der Hochschule Geisenheim vorweisen können, können erst als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wenn sie eine Eignungsfeststellungsprüfung nach Absatz 3 erfolgreich bestanden haben.

      (3) Die Eignungsfeststellungsprüfung dauert eine Stunde und erfolgt nur als ganze Prüfung und nicht in Teilprüfungen; das Fächerspektrum wird vom Promotionsausschuss der Hochschule Geisenheim bzw. im Falle eines Kooperationsvertrages von den Promotionsausschüssen der Hochschule Geisenheim und der kooperierenden Universität festgelegt. In der Eignungsfeststellungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in dem vorgesehenen Promotionsgebiet besitzt und zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Eignungsfeststellungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission abgenommen, die vom Promotionsausschuss der Hochschule Geisenheim bzw. im Falle eines Kooperationsvertrages von den beiden beteiligten Ausschüssen eingesetzt wird. Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern der Professorengruppe der Hochschule Geisenheim oder im Falle des Vorliegens eines Kooperationsvertrages paritätisch aus Mitgliedern der Hochschule Geisenheim und dem beteiligten Fachbereich der kooperierenden Universität. Wird die Eignungsfeststellungsprüfung als nicht bestanden erklärt, kann eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand nicht erfolgen; § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

      (4) An Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Examina werden vom Promotionsausschuss unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarung als gleichwertig anerkannt. Liegt kein Äquivalenzabkommen vor oder bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen.

      (5) Absolventinnen und Absolventen mit einem Diplom-Abschluss eines einschlägigen Studienganges einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion an der Hochschule Geisenheim zugelassen werden, wenn
      1. sie ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit absolviert und dieses mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ (bis 1,5) abgeschlossen haben,
      2. ein positives Gutachten einer fachlich einschlägigen Professorin bzw. eines fachlich einschlägigen Professors des zuständigen Fachbereichs der Hochschule für angewandte Wissenschaften über ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit vorliegt,
      3. sie die schriftliche Betreuungszusage einer Professorin oder eines Professors bzw. einer Person gemäß § 5 Absatz 2 nachweisen, die oder der Mitglied der Hochschule Geisenheim ist und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt und
      4. sie an keiner anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Eignungsfeststellung nicht endgültig nicht bestanden haben.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 14 Anfertigung der Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Gebiet haben, das an der Hochschule Geisenheim durch Forschung und Lehre vertreten wird. Darüber hinaus hat sie den folgenden Ansprüchen zu genügen: Sie muss
      1. einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung bringen,
      2. den methodischen Grundsätzen des Faches gerecht werden, in dem das Thema angesiedelt ist,
      3. eine den wissenschaftlichen Arbeitspri...
      § 14 Anfertigung der Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Gebiet haben, das an der Hochschule Geisenheim durch Forschung und Lehre vertreten wird. Darüber hinaus hat sie den folgenden Ansprüchen zu genügen: Sie muss
      1. einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung bringen,
      2. den methodischen Grundsätzen des Faches gerecht werden, in dem das Thema angesiedelt ist,
      3. eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und die herangezogene Fachliteratur enthalten und
      4. ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen.

      (2) Als Dissertationsleistung können Beiträge, die in Zusammenhang mit dem Promotionsthema stehen und bereits ganz oder zum überwiegenden Teil in wissenschaftlichen Zeitschriften mit Peer-review Verfahren veröffentlicht oder eingereicht wurden, anerkannt werden (kumulative Dissertation). Die kumulative Dissertation sollte mindestens zwei Arbeiten enthalten, die zur Publikation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift angenommen wurden und den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 entsprechen sowie eine Arbeit, die zur Veröffentlichung in einer solchen Zeitschrift eingereicht wurde. Die Doktorandin bzw. der Doktorand sollte dabei als erste Autorin bzw. erster Autor oder gleichberechtigte Autorin bzw. gleichberechtigter Autor (bei gleichem Beitrag verschiedener Autoren zu einer Publikation) fungieren.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine andere Sprache zulassen. Eine nachträgliche Änderung des im Annahmeantrag geäußerten Sprachwunsches bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusses. Bei Abfassung in englischer Sprache muss die Dissertation eine mindestens einseitige Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (4) Eine im Ganzen bereits veröffentlichte Arbeit kann als Dissertation anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 entspricht.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 25 Bi-nationale Promotionsverfahren
      Bei bi-nationalen Promotionsverfahren gelten die abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Kooperationspartnern.
      § 25 Bi-nationale Promotionsverfahren
      Bei bi-nationalen Promotionsverfahren gelten die abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Kooperationspartnern.
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 10.12.2013
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilung der Hochschule Geisenheim 04/2024
    • Source Amtliche Mitteilung der Hochschule Geisenheim 01/2014
    • Last amended 08.07.2024

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