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Technische Universität Bergakademie Freiberg

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  • University Technische Universität Bergakademie Freiberg
  • Faculty / department Fakultät Wirtschaftswissenschaften
  • Degree
    ... Economics; Environmental History and Cross-Cultural Communication; History of Economics and Law; History of Science; History of Technology; Industrial Archaeology
    Economics; Environmental History and Cross-Cultural Communication ...
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. jur.; Dr. phil.; Dr. rer. pol.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden,
      1. a) wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang erworben hat oder
      b) wer einen Bachelorgrad mit einer mindestens 6-semestrigen Regelstudien-zeit in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mit herausragenden Erfolg abgeschlossen hat und das Eignungsfeststellungsverfah...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden,
      1. a) wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang erworben hat oder
      b) wer einen Bachelorgrad mit einer mindestens 6-semestrigen Regelstudien-zeit in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mit herausragenden Erfolg abgeschlossen hat und das Eignungsfeststellungsverfahren nach § 5 absolviert hat und
      2. einen erfolgreichen Abschluss der Promotion wahrscheinlich erreichen wird und
      3. gemäß § 7 eine Absichtserklärung mit den weiteren erforderlichen Unterlagen eingereicht hat,
      soweit dieser Paragraph im Folgenden nichts anderes regelt.

      (2) Für Absolventen eines Masterstudienganges oder eines Diplomstudienganges einer Fachhochschule kann die Promotion im Rahmen eines kooperativen Verfahrens zwischen der TU Bergakademie Freiberg und der Fachhochschule (§ 6) durchgeführt werden.

      (3) Bei Antragstellern mit einem ausländischen Hochschulstudienabschluss entscheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen und Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

      (4) Um sicherzustellen, dass das Promotionsziel erreicht wird, kann der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen insbesondere bei interdisziplinären Dissertationen und die Schaffung der sprachlichen Voraussetzungen für die Fertigung der Dissertation erteilen. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (5) Wenn der Antragsteller mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium nach Absatz 1 den Doktorgrad eines Wissenschaftsgebietes anstrebt, der nicht seinem Hochschulabschluss entspricht, legt der Fakultätsrat auf Vorschlag des Betreuers fest, ob und welche Prüfungen in den Kernfächern des betreffenden Studienganges vor Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind.

      § 5 Eignungsfeststellungsverfahren für Inhaber des Bachelorgrades

      (1) Inhaber eines Bachelorgrades müssen sich einem Eignungsfeststellungsverfah-ren unterziehen. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll feststellen, dass sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich über dieselbe Befähigungzu wissenschaftlicher Arbeit verfügen, wie dies bei einem Inhaber eines forschungsorientierten Mastergrades oder universitären Diplomgrades angenommen wird, bzw. es soll diese Befähigung schaffen.

      (2) Das Eignungsfeststellungsverfahren beginnt mit der Feststellung des Fakultätsrates, welche Leistungen vor der Zulassung zur Promotion zu erbringen sind. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen beträgt mindestens zwei Semester (60 Leistungspunkte) und darf vier Semester (120 Leistungspunkte) nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Rektorates oder einer vom Rektorat beauftragten Kommission. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen soll durch eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung der persönlichen Eignung des Bewerbers ermittelt werden. Dabei sind insbesondere die Art und Ausgestaltung (z.B. Regelstudienzeit) des Bachelorstudienganges zu berücksichtigen; bei ausländischen Bachelorstudiengängen sind die Äquivalenzabkommen und die Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und die in das deutsche Notensystem umgerechnete Abschlussnote angemessen zu berücksichtigen. Dem Inhaber eines Bachelorgrades kann zusätzlich aufgegeben werden, im Rahmen eines Promotionskollegs der TU Bergakademie Freiberg zu promovieren.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Promotionsleistungen
      (1) Die Promotion besteht aus den Teilleistungen:
      1. Dissertation,
      2. Im Fall des
      a) Dr. rer. pol.: Rigorosum oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen gemäß Beschluss des Fakultätsrats,
      b) Dr. jur.: Rigorosum,
      c) Dr. phil.: Rigorosum oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen gemäß Beschluss des Fakultätsrats,
      3. öffentliche Verteidigung der Dissertation.

      (2) Die Dissertation ist eine vom Antragsteller selbst verfasste...
      § 11 Promotionsleistungen
      (1) Die Promotion besteht aus den Teilleistungen:
      1. Dissertation,
      2. Im Fall des
      a) Dr. rer. pol.: Rigorosum oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen gemäß Beschluss des Fakultätsrats,
      b) Dr. jur.: Rigorosum,
      c) Dr. phil.: Rigorosum oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen gemäß Beschluss des Fakultätsrats,
      3. öffentliche Verteidigung der Dissertation.

      (2) Die Dissertation ist eine vom Antragsteller selbst verfasste wissenschaftliche Arbeit auf einem Wissenschaftsgebiet, in dem die Promotion angestrebt wird. Mit der Dissertation weist der Antragsteller seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien oder Methoden darstellen. Ergebnisse der Dissertation können im Einvernehmen mit dem Betreuer vor Eröffnung des Promotionsverfahrens veröffentlicht werden. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Dissertation darf im Fall des:
      a. Dr. rer pol.: als Monographie oder kumulativ eingereicht werden. Der durch den Fakultätsrat verabschiedete und bekannt gemachte Beschluss regelt die Anforderungen an eine kumulative Dissertation. Diese sind mindestens einmal jährlich durch neuerlichen Beschluss des Fakultätsrats zu aktualisieren. Jedoch gilt für den Kandidaten jeweils die gültige Fassung zum Zeitpunkt der Einreichung der Absichtserklärung.
      b. Dr. jur.: als Monographie eingereicht werden.
      c. Dr. phil.: als Monographie oder kumulativ eingereicht werden. Der durch den Fakultätsrat verabschiedete und bekannt gemachte Beschluss regelt die Anforderungen an eine kumulative Dissertation. Diese sind mindestens einmal jährlich durch neuerlichen Beschluss des Fakultätsrats zu aktualisieren. Jedoch gilt für den Kandidaten jeweils die gültige Fassung zum Zeitpunkt der Einreichung der Absichtserklärung. Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen (Titelblatt gemäß Anlage 1). Wird durch Beschluss des Fakultätsrates eine andere Fremdsprache zugelassen, ist eine deutsch- oder englischsprachige Kurzfassung der Dissertation im Umfang von sechs bis zwölf Seiten Bestandteil der Dissertation.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 19 Cotutelle de thèse

      (1) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität/Fakultät im Rahmen dieser Promotionsordnung setzt den Abschluss einer Vereinbarung der TU Bergakademie Freiberg mit der ausländischen Universi-tät/Fakultät und die Zulassung des Bewerbers zur Promotion an beiden Universitäten voraus.

      (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss insbesondere regeln:
      1. die Betreuer der Doppelpromotion auf Seiten beider Universitäten,
      2. die ...
      § 19 Cotutelle de thèse

      (1) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität/Fakultät im Rahmen dieser Promotionsordnung setzt den Abschluss einer Vereinbarung der TU Bergakademie Freiberg mit der ausländischen Universi-tät/Fakultät und die Zulassung des Bewerbers zur Promotion an beiden Universitäten voraus.

      (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss insbesondere regeln:
      1. die Betreuer der Doppelpromotion auf Seiten beider Universitäten,
      2. die Mindestdauer von Forschungsaufenthalten an beiden Universitäten,
      3. die Modalitäten zum Zusammenwirken beider Universitäten/Fakultäten bei der Beurteilung der Promotionsleistungen und
      4. die Art und Weise der Beurkundung der erfolgreichen Promotion sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Titel.

      (3) Die Vereinbarung kann vorsehen, dass an der ausländischen Universität erbrachte Leistungen anerkannt werden oder das Rigorosum durch eine mit der ausländischen Universität gemeinsame Prüfung ersetzt und eine gemeinsame Prüfungskommission gebildet wird. Diese kann in ihrer Größe und Zusammensetzung von den in dieser Ordnung gemachten Vorgaben abweichen. Entsprechen-des gilt für die Verteidigung und die Promotionskommission.

      (4) Ferner kann vereinbart werden, dass die Dissertation in einer anderen Sprache als Englisch oder Deutsch verfasst wird, wenn eine sechs- bis zwölfseitige Kurzfassung in Englisch oder Deutsch Bestandteil der Dissertation ist. Entsprechendes gilt für das Rigorosum und die Verteidigung.

      (5) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens wird eine von beiden Universitäten unterzeichnete Promotionsurkunde ausgehändigt. Gegebenenfalls werden zwei getrennte Urkunden ausgehändigt. Aus der Urkunde oder aus den Urkunden muss sich ergeben, dass es sich um einen von den beteiligten Universitäten gemeinsam verliehenen Doktorgrad für dieselbe wissenschaftliche Leistung handelt.

      (6) Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der TU Bergakademie Freiberg eingereicht werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg 24/2017

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