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Private Universität Witten/Herdecke gGmbH

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Quick Overview

  • University Private Universität Witten/Herdecke gGmbH
  • Faculty / department Fakultät für Gesundheit
  • Degree Nursing Science
  • Subjects Health sciences
  • Academic degrees Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Promotionsverfahren

      2.2 Zulassung als Promovendin/ Promovend
      2.1.1 Voraussetzung für die Promotion zur Erlangung des Ph.D.
      Voraussetzung für die Promotion sind einschlägige Abschlüsse, die § 67 Abs. 4 HG entsprechen und an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem pfle georientierten Studiengang oder über einen sozialwissenschaftlichen, geisteswissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen sowie gesundheitswissenschaftl ichen Studienab­schluss erworben wurden....
      § 3 Promotionsverfahren

      2.2 Zulassung als Promovendin/ Promovend
      2.1.1 Voraussetzung für die Promotion zur Erlangung des Ph.D.
      Voraussetzung für die Promotion sind einschlägige Abschlüsse, die § 67 Abs. 4 HG entsprechen und an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem pfle georientierten Studiengang oder über einen sozialwissenschaftlichen, geisteswissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen sowie gesundheitswissenschaftl ichen Studienab­schluss erworben wurden.

      Zum Promotionsverfahren wird gemäß § 67 Abs. 4 HG zugelassen, wer
      (a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" ver­liehen wurde oder
      (b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      (c) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des§ 61 Abs. 2 Satz 2 HG
      nachweist.

      Der Zugang ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig (Prädikatsexamen-Note: gut oder besser). Der Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, Jie Jie Eignung für eine Promotion erkennen lassen, kann verlangt werden. Abschlüsse an Hochschulen außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden nach Maßgaben des §63 Abs. 2 HG entsprechend aner­kannt.

      2.1.2 Die Bewerberin/der Bewerber stellt bei dem Promotionsausschuss einen Antrag auf Zulassung als Promovendin/Promovend. Beigefügt sein müssen beglaubigte Kopien von bisher abgelegten Hochschulprüfungen, ein Lebenslauf, ein vorläufiges Expose des Promotionsvorhabens sowie eine Verbindlichkeitserklärung das Promotionspro­gramm zur Erlangung des Ph.D. zu absolvieren. Im Falle von Prüfungen an ausländischen Hochschulen muss eine Äquivalenzbeschei­nigung vorgelegt werden. Die Gleichwertigkeit der an der ausländischen Hochschule abgelegten Prüfung wird als gegeben angesehen, wenn die Prüfungsleistungen den ge­billigten Äquivalenzvereinbarungen der Kultusministerkonferenz und der Hochschul­rektorenkonferenz entsprechen. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, ist durch die Bewerberin/den Bewerber eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländi­sches Bildungswesen (ZAB) einzuholen und dem Promotionsausschuss vorzulegen. Im Falle früherer Promotionsanträge müssen die Themen, die Zeitpunkte der Einrei­chung sowie die Fakultäten bzw. die Abteilungen der entsprechenden Hochschulen angegeben werden.

      2.1.3 Der Promotionsausschuss entscheidet auf Grundlage einer schriftlichen Bewerbung und eines persönlichen Gespräches über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zum Promotionsprogramm. Die schriftliche Bewerbung enthält alle Nachweise der Eignung der Bewerberin/des Bewerbers. Der Promotionsausschuss lädt die Bewerbe­rin/den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch ein und prüft die fachliche und per­sönliche Eignung für das Promotionsprogramm. Der Promotionsausschuss verleiht den Status als Promovendin/Promovend.

      2.1.4 Die Promovendin/der Promovend hat das Thema der Promotion und die beiden Betreuerinnen/die Betreuer in den ersten 6 Monaten nach der Zulassung zum Promoti­onsprogramm und nach Absprache mit den Betreuerinnen/den Betreuern scluiftlich bekannt zu geben. Ein ca. 5 Seiten langer dezidierter Studienplan zur geplanten Pro­motion, der eine Spezifikation der Forschungsskizze (als Teil des Auswahlverfahrens) darstellt, ist dem Antrag beizufügen. Dies ist in einer Promotionsvereinbarung zu do kumentieren. Die Promotionsvereinbarung muss von beiden Betreuerinnen/ Betreuern und von der Promovendin/dem Promovenden unterschrieben werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 3 Promotionsverfahren

      2.2 Erstellung der Dissertation
      Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen. Sie muss einen relevanten Beitrag zur pflegewissenschaftlichen Disziplin leisten und den Nachweis erbrin­gen, dass die Promovendin/der Promovend befähigt ist, eine wissenschaftliche Fragestellung mit einwandfreier Methodik unter wissenschaftlicher Anleitung zu bearbeiten und unter Be­rücksichtigung des Schrifttums verständlich darzustellen. Sie mu...
      § 3 Promotionsverfahren

      2.2 Erstellung der Dissertation
      Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen. Sie muss einen relevanten Beitrag zur pflegewissenschaftlichen Disziplin leisten und den Nachweis erbrin­gen, dass die Promovendin/der Promovend befähigt ist, eine wissenschaftliche Fragestellung mit einwandfreier Methodik unter wissenschaftlicher Anleitung zu bearbeiten und unter Be­rücksichtigung des Schrifttums verständlich darzustellen. Sie muss den methodischen Grundsätzen der Disziplin (gemäß §2) gerecht werden.

      Untersuchungen am und in Kooperation mit Menschen müssen der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes entsprechen und von einer Ethikkommission schriftlich genehmigt wer­den.

      Die Dissertation muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein. teile der Dissertation dürfen bereits publiziert sein.

      Handelt es sich um eine Monographie zur Erlangung des Ph.D. müssen zusätzlich mindestens zwei Veröffentlichungen in Zeitschriften publiziet werden, wobei mindestens eine in engli­scher Sprache verfasst sein muss. Die Manuskripte müssen nachweislich zur Publikation an­genommen sein. Diese Veröffentlichungen müssen ein formales externes Begutachtungsver­fahren durchlaufen haben. Der Nachweis ist von der Promovendin/ dem Promovenden in ent­sprechender Form zu erbringen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Source Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheit

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