Aus: Rahmenpromotionsordnung des Promotionsverbands der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg vom 01.12.2023
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen hat. Darüber hinaus kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen entsprechend einschlägig...
Aus: Rahmenpromotionsordnung des Promotionsverbands der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg vom 01.12.2023
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen hat. Darüber hinaus kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen entsprechend einschlägigen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit mindestens der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen hat. Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllt auch, wer eine Staatliche Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) sowie eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung der Ersten juristischen Prüfung) jeweils mindestens mit der Note vollbefriedigend abgelegt ab. Gleiches gilt für ein juristisches Staatsexamen mit mindestens der Note vollbefriedigend.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von der in Absatz 1 festgelegten Mindestnote abweichen.
(3) Bestehen Zweifel an der fachlichen Relevanz des Studienabschlusses nach Absatz 1 für das Promotionsthema, kann der Promotionsausschuss den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse in geeigneter Weise vor der Zulassung verlangen.
(4) Besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen von Bachelor- oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn
1. mindestens die Hälfte des Studiums in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet stattfand und
2. sie die vom Promotionsausschuss erteilten Auflagen erfüllen, die den Nachweis erbringen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise wie eine promotionsfähige Masterabsolventin oder ein promotionsfähiger Masterabsolvent zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind; die als Auflagen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind aus einem Masterprogramm des jeweiligen Faches oder im Promotionszentrum zu erbringen.
(5) Besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und Absolventinnen oder Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg, die ihre Ausbildung dort spätestens am 31. Dezember 2017 abgeschlossen haben, können nach einem erfolgreich bestandenen Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden. Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus Studien- und Prüfungsleistungen von mindestens 60 ECTS.
(6) Besonders qualifiziert im Sinne der Absätze 4 und 5 ist, wer ausweislich einer Bestätigung der Akademie oder Hochschule zu den besten fünf Prozent des jeweiligen Abschlussjahrgangs und Fachs gehört.
(7) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Sie werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Abschlüssen nach Absatz 1 besteht. Die Absätze 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend.