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Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) 1Für eine Promotion im Promotionszentrum „Materialien und Produktionstechnik“ in einem einschlägigen Fachgebiet nach § 2 kommen in der Regel Absolventinnen und Absolventen ingenieurs- oder naturwissenschaftlicher Studiengänge in Betracht. 2Die Entscheidung darüber, ob ein Studiengang oder ein Studienabschluss im ausreichenden Maße einschlägig ist, obliegt dem Promotionsausschuss.

      (2) Die Überdurchschnittlichkeit eines Studienabschlusses im ...
      § 7 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) 1Für eine Promotion im Promotionszentrum „Materialien und Produktionstechnik“ in einem einschlägigen Fachgebiet nach § 2 kommen in der Regel Absolventinnen und Absolventen ingenieurs- oder naturwissenschaftlicher Studiengänge in Betracht. 2Die Entscheidung darüber, ob ein Studiengang oder ein Studienabschluss im ausreichenden Maße einschlägig ist, obliegt dem Promotionsausschuss.

      (2) Die Überdurchschnittlichkeit eines Studienabschlusses im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Abschluss mit einer Gesamtabschlussnote von 2,0 oder besser und – sofern beim konkreten Studienabschluss vorgesehen – außerdem einer Abschlussarbeit mit der Note 1,7 oder besser nachgewiesen werden kann.

      § 8 Promotionseignungsprüfung

      (1) Zur Promotionseignungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. die in § 7 Abs. 1 genannten Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt oder
      2. den in § 7 Abs. 2 geforderten Abschluss nicht erreicht hat.

      (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist eine entsprechende Empfehlung der Betreuungsperson beizufügen, die auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art der Promotionseignungsprüfung nach Abs. 3 Satz 2 enthalten muss.

      (3) 1In der Promotionseignungsprüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über mindestens gute Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung verfügt, in der sie oder er die Promotion anstrebt. 2Die Promotionseignungsprüfung besteht daher gemäß Entscheidung des Promotionsausschusses aus
      1. maximal vier fachspezifischen Eignungsprüfungen oder
      2. einer Projektarbeit mit mündlicher Prüfung.
      3Die auferlegten Prüfungen finden entsprechend der Prüfungsordnung für die Promotionseignungsprüfung des Promotionszentrums „Materialien und Produktionstechnik“ (POEI-PZMP) in ihrer jeweils geltenden Fassung statt.

      (4) 1Die Meldung zu den Prüfungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie spätestens ein Jahr nach der Annahme zur Promotionseignungsprüfung abgelegt sind. 2Wird die Frist aus Gründen, die die Kandidatin oder der Kandidat zu vertreten hat, überschritten, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden.

      (5) 1Die Promotionseignungsprüfung ist dann bestanden, wenn die Eignungsprüfungen im Durchschnitt bzw. die Projektarbeit mit mündlicher Prüfung mindestens mit der Endnote „gut“ bewertet wurden. 2Die bestandene Promotionseignungsprüfung bestätigt die fachliche Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten zur Aufnahme des Promotionsvorhabens.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Schriftliche Promotionsleistung

      (1) Das Titelblatt der Dissertation muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
      1. den Titel der Dissertation,
      2. ggf. vorhandene Untertitel,
      3. den angestrebten Doktorgrad,
      4. den Namen des Promotionszentrums,
      5. die kooperierenden Hochschulen mit Kennzeichnung der Betreuungshochschule,
      6. den vollständigen Namen der oder des Promovierenden,
      7. das Geburtsdatum der oder des Promovierenden,
      8. den Geburtsort der oder...
      § 10 Schriftliche Promotionsleistung

      (1) Das Titelblatt der Dissertation muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
      1. den Titel der Dissertation,
      2. ggf. vorhandene Untertitel,
      3. den angestrebten Doktorgrad,
      4. den Namen des Promotionszentrums,
      5. die kooperierenden Hochschulen mit Kennzeichnung der Betreuungshochschule,
      6. den vollständigen Namen der oder des Promovierenden,
      7. das Geburtsdatum der oder des Promovierenden,
      8. den Geburtsort der oder des Promovierenden und, sofern dieser nicht in Deutschland liegt, zusätzlich das Geburtsland,
      9. den Tag der Einreichung der Dissertation sowie
      10. die Namen der Gutachterinnen und/oder Gutachter

      (2) 1Im Falle der publikationsbasierten Dissertation besteht diese aus 1. mindestens vier akzeptierten (begutachteten/peer-reviewed) Veröffentlichungen, von denen mindestens drei in Hauptautorenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 3 verfasst worden sein müssen, sowie
      2. einer nicht veröffentlichten Darstellung im Umfang von mindestens 50 inhaltlichen Seiten, durch die der thematische Zusammenhang der publizierten Schriften dargelegt und die behandelte Problematik in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext eingeordnet wird.
      2Die Veröffentlichungen im Rahmen des promotionsbegleitenden Programms nach § 5 Abs. 2 können hierbei zur Summe der notwendigen Veröffentlichungen nach Satz 1 Nr. 1 gezählt werden.

      (3) Rechtzeitig vor Abgabe der publikationsbasierten Dissertation ist dem Promotionsausschuss zur Qualitätssicherung eine Publikationsliste zur Verfügung zu stellen, welche die in der publikationsbasierten Dissertation verwendeten Veröffentlichungen inklusive Begründung der hinreichenden Qualität der Fachzeitschriften auflistet.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 17.01.2024
    • Homepage Internet page
    • Source Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 4/2024
    • Source Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2/2024
    • Last amended 20.02.2024

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