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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Quick Overview

  • University Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
  • Faculty / department Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften
  • Degree
    ... Biology; Chemistry; Computer Science; Mathematics; Physics
    Biology; Chemistry ...
  • Subjects Biology, general; Chemistry, general; Computer science; Mathematics; Physics
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren einschließlich des Doktorandenstudiums wird zugelassen, wer

      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene und auf die...
      § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren einschließlich des Doktorandenstudiums wird zugelassen, wer

      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene und auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG

      sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen. Der Antrag auf Feststellung der Zulassungsvoraussetzung soll bei Beginn der Bearbeitung eines Promotionsthemas in der Fakultät im Sinne von § 11 gestellt werden.

      (2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) einschließlich der Zahl und Art der Nachweise dieser Studien sowie der Studienleistungen und Leistungen, die die Eignung zu selbstständiger wissen-schaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen, legt der Promotions-ausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers fest. Der Promotionsausschuss kann diese Aufgabe dem jeweils fachlich zuständigen Prüfungsaus-schuss übertragen.

      (3) a) Voraussetzung für die Promotion zur oder zum Dr.rer.nat. ist

      1. der Grad eines Diploms der Mathematik, Informatik, Physik, Chemie, Biologie, Geologie, Mineralogie oder
      2. der Besitz eines anderen, gleichwertigen naturwissenschaftlichen Diploms oder
      3. der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG in einer mathematischen, informatischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung oder
      4. der Nachweis der mit Erfolg abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder einer vergleichbaren Lehramtsprüfung in Mathematik, Informatik oder einem naturwissenschaftlichen Fach.

      Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber einen ingenieurwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang abgeschlossen, so kann sie bzw. er zur Promotion zur bzw. zum Dr.rer.nat. zugelassen werden, wenn die Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften vor Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass die Dissertation von mathematischem, informatischem oder naturwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende mathematische, informatische oder naturwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Dasselbe gilt in begründeten Ausnahmefällen für Inhaberinnen bzw. Inhaber eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses einer Hochschule. Die Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften ist berechtigt, vor Eröffnung des Promotionsverfahrens die Erfüllung der genannten Voraussetzungen und die vorauszusetzenden Kenntnisse der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu prüfen.

      b) Voraussetzung für die Promotion zur bzw. zum Dr.-Ing. ist

      1. der Grad einer Diplom-Ingenieurin oder eines Diplom-Ingenieurs oder
      der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG in einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung und
      2. die gesonderte Stellungnahme der Berichterin bzw. des Berichters aus einer ingenieurwissenschaftlichen Fakultät an die Dekanin bzw. den Dekan (vgl. § 4, Abs. 6), dass die Dissertation von ingenieurwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber darüber hinaus über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse verfügt.

      Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber einen Diplom- oder Masterstudiengang in Mathematik, Informatik oder den Naturwissenschaften abgeschlossen, so kann sie bzw. er zur Promotion zur bzw. zum Dr.-Ing. zugelassen werden, wenn die Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften vor Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass die Dissertation von ingenieurwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Dasselbe gilt in begründeten Ausnahmefällen für Inhaberinnen bzw. Inhaber eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses einer Hochschule. Die Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften ist berechtigt, vor Eröffnung des Promotionsverfahrens die Erfüllung der genannten Voraussetzungen und die vorauszusetzenden Kenntnisse der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu prüfen.

      (4) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsaus-schuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auf Antrag von mindestens drei Hochschullehre-rinnen bzw. Hochschullehrern nach § 35 HG der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.

      § 9 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses

      Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von § 8 Abs. 1 a) gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere, den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, erworben an einer Hochschule außerhalb Deutschlands, wenn der betreffende Abschluss

      1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden, an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
      2. aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist oder
      3. aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH als gleichwertig mit einem entsprechenden, an der RWTH zu erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.

      Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Bewerberin bzw. dem Bewerber ergänzende Auflagen machen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll. Der Promotionsausschuss kann diese Aufgabe dem jeweils fachlich zuständigen Prüfungsausschuss übertragen.


      § 10 Doktorandenstudium und Interfakultativer Promotionssteuerungsausschuss

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber soll zusätzlich zu dem Abschluss im Sinne von §§ 8, 9 ein auf die Promotion vorbereitendes Doktorandenstudium absolvieren. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers fördern und auf die Doktorprüfung vorbereiten.

      (2) Das Doktorandenstudium besteht aus der Teilnahme

      a. an Veranstaltungen in Summe von 8 SWS über den gesamten Zeitraum des Doktorandenstudiums, worunter auch die Teilnahme an einschlägigen Doktorandenseminaren, gegebenenfalls im Rahmen von Doktoranden- oder Graduiertenkollegs oder von Sonderforschungsbereichen fällt, sowie
      b. an Veranstaltungen im Rahmen des Centers for Doctoral Studies (CDS) sowie aus weiteren fachbezogenen Leistungen - etwa Durchführung von Übungen und Praktika oder Präsentationen auf Fachkonferenzen -, mit denen die wissenschaftliche Selbstständigkeit und der Erwerb von Schlüsselqualifikationen gefördert werden.

      (3) Wird eine Bewerberin bzw. ein Bewerber über den Interfakultativen Promotionssteuerungsausschuss zwischen der RWTH und dem Forschungszentrum Jülich an die Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften verwiesen, so wird das gesamte Promotionsverfahren ebenfalls nach dieser Promotionsordnung durchgeführt. In Konfliktfällen stellt der Promotionsausschuss das Benehmen mit dem Interfakultativen Promotionssteuerungsausschuss her.


    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste selbstständige wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer anderen Sprache abgefasste Dissertation zulassen. In diesem Fall kann vom Promotionsausschuss eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, die den verbindlichen Text darstellt. Die Entscheidung über die Zulassung einer in einer ...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste selbstständige wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer anderen Sprache abgefasste Dissertation zulassen. In diesem Fall kann vom Promotionsausschuss eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, die den verbindlichen Text darstellt. Die Entscheidung über die Zulassung einer in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache abgefassten Dissertation trifft der zuständige Promotionsausschuss im Rahmen der Prüfung des Promotionsgesuchs gemäß § 13. Nach abgeschlossener mündlicher Prüfung entscheidet der Promotionsausschuss, ob eine in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache eingereichte Dissertation in dieser Sprache oder in einer deutschen oder englischen Übersetzung veröffent-licht werden soll.

      (2) Die Dissertation muss zu einem wesentlichen Teil den Wissenschaftsgebieten der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften einschließlich ihrer Fachdidaktiken angehören.

      (3) Es dürfen keine Arbeiten aus früheren Prüfungen verwendet werden.

      (4) Veröffentlichungen, die im Rahmen der Promotion entstanden sind, müssen grundsätzlich unter Angabe der Affiliation „RWTH Aachen University“ publiziert werden.

      (5) Die kohärente Darstellung eines größeren Wissensgebietes gehört zu den wesentlichen Leistungen der Dissertation. Deshalb handelt es sich bei der Dissertation grundsätzlich um eine eigenständige Monographie. Ergebnisse aus eigenen Veröffentlichungen, die im Rahmen der Promotion erarbeitet wurden, können im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer in der Dissertation verwendet werden und sind vollständig und korrekt zu kennzeichnen. Diese Ergebnisse sind in den Kontext der Dissertation einzuordnen. Jedoch sind vollständige Übernahmen von eigenen Veröffentlichungen, die nicht an den Kontext angepasst wurden, nicht zulässig. Dies schließt insbesondere kumulative Dissertationen aus.

      (6) Liegt bei diesen Veröffentlichungen (gemäß § 3 Abs. 5) keine Alleinautorenschaft vor, ist für die Bewertung der Dissertation der Eigenanteil des bzw. der Promovierenden von entscheidender Bedeutung. Deshalb ist insbesondere, auch im Interesse der Promovierenden, zu beachten:
      a. Der Beitrag der bzw. des Promovierenden ist von diesem bzw. dieser für alle in der Dissertation verwendeten Veröffentlichungen auszuweisen.
      b. Der Beitrag der bzw. des Promovierenden ist von den Berichterinnen bzw. Berichtern in deren Gutachten zu bewerten.
      c. Der Promotionsausschuss behält sich im Einzelfall vor eine Autorenvereinbarung einzufor-dern.

      (7) Die Dissertation soll im fachlichen Kontakt mit einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer nach § 35 HG, einer bzw. einem entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorin bzw. Professor, einer außerplanmäßigen Professorin bzw. einem außerplanmäßigen Professor, einer Honorarprofessorin bzw. einem Honorarprofessor, einer Gastprofessorin bzw. einem Gastprofessor, einer Privatdozentin bzw. einem Privatdozenten oder einer Forschungsgruppenleiterin bzw. einem Forschungsgruppenleiter gemäß § 3 Abs. 3 entstanden sein, die bzw. der als Betreuerin bzw. Betreuer fungiert und der RWTH angehört. Diese bzw. dieser ist verpflichtet, eine angemessene wissenschaftliche Betreuung während des Promotionsverfahrens sicherzustellen. Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Verpflichtung soll durch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zum Ausdruck gebracht werden.

    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No
  • Cooperation Programme
    • § 17 a Bilaterale Promotionsverfahren (Cotutelle)

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission eine Abweichung von § 3 Abs....
      § 17 a Bilaterale Promotionsverfahren (Cotutelle)

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission eine Abweichung von § 3 Abs.2 S.3 dahingehend vorsehen, dass die Promotions-kommission zu gleichen Teilen von den beteiligten Universitäten zu besetzen ist.

      (3) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens verleiht die Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften einen akademischen Grad nach § 1 Abs.3 und die Partneruniversität einen akademischen Grad nach dort geltenden Bestimmungen. Diese akademischen Grade dürfen ausschließlich alternativ geführt werden.

  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 27.09.2010
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung 174/2018
    • Source Amtliche Bekanntmachung 20/2010
    • Last amended 07.09.2018

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