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Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Zugangsvoraussetzungen für Bewerberinnen oder Bewerber mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss
      1. ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und mindestens zwei Semester Mitglied der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gewesen sein,
      2. in der ersten oder zweiten juristischen Prüfung mindestens die Gesamtnote "vollbefriedigend" erreicht haben und
      3. ein Sem...
      § 7 Zugangsvoraussetzungen für Bewerberinnen oder Bewerber mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss
      1. ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und mindestens zwei Semester Mitglied der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gewesen sein,
      2. in der ersten oder zweiten juristischen Prüfung mindestens die Gesamtnote "vollbefriedigend" erreicht haben und
      3. ein Semester lang an einer romanistischen, germanistischen oder kanonistischen Übung oder an einem rechtswissenschaftlichen Seminar am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität teilgenommen und in dieser Lehrveranstaltung eine mindestens mit der Note "gut" bewertete Hausarbeit bzw. Seminararbeit angefertigt haben. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiter des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität können sich eine entsprechende an einer anderen juristischen Fakultät erworbene Leistung, die mit mindestens „gut“ bewertet wurde, anrechnen lassen.

      (2) Von der Voraussetzung eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 kann der Fachbereichsrat in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers absehen. Ein begründeter Ausnahmefall setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine interdisziplinäre Dissertation anfertigt und ein anderes, hierfür fachlich einschlägiges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Note 2,0 abgeschlossen hat und dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer bzw. eine Privatdozentin oder ein Privatdozent des Fachbereichs dies schriftlich befürwortet.

      (3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 kann der Fachbereichsrat in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers absehen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in der ersten
      oder zweiten juristischen Prüfung mindestens die Gesamtnote „befriedigend“ erworben hat, eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer bzw. eine Privatdozentin oder ein Privatdozent des Fachbereichs dies schriftlich befürwortet und die Bewerberin oder der Bewerber mindestens einen mit "gut" oder besser bewerteten Seminarschein vorweisen kann. Wird auch die Voraussetzung von Absatz 1 Nr. 3 durch erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar erfüllt, dürfen die beiden Seminarscheine nicht von derselben oder demselben für die Lehrveranstaltung Verantwortlichen ausgestellt sein.

      (4) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Nr. 2 ist abzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine mit einer überdurchschnittlichen Note bewertete rechtswissenschaftliche Hochschulabschlussprüfung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgelegt hat, die einer mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ oder besser bewerteten Hochschulabschlussprüfung innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes im Wert gleichsteht. Weiterhin ist erforderlich, dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer bzw. eine Privatdozentin oder ein Privatdozent des Fachbereichs dies schriftlich befürwortet und die Bewerberin oder der Bewerber mindestens einen mit "gut" oder besser bewerteten Seminarschein vorweisen kann. Hierüber entscheidet der Fachbereichsrat auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.

      (5) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Nr. 2 ist abzusehen, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss einen LL.M.-Abschluss an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule mit mindestens der Note „magna cum laude“ erworben hat und wenn eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, eine promovierte Honorarprofessorin oder ein promovierter Honorarprofessor bzw. eine Privatdozentin oder ein Privatdozent des Fachbereichs dies schriftlich befürwortet. Hierüber entscheidet der Fachbereichsrat auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.

      (6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der von einem in den Fachbereich berufenen Mitglied vorher als Doktorandin oder als Doktorand angenommen worden war, ist von den Erfordernissen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 befreit, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er die Promotionsvoraussetzungen an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule erfüllt.

      § 8 Zugangsvoraussetzungen für Bewerberinnen oder Bewerber mit sonstigen Hochschulabschlüssen im Sinne von § 25 HochSchG

      (1) Bewerberinnen oder Bewerber, die kein wissenschaftliches Studium gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen haben, müssen an dessen Stelle ein Diplom- oder Masterstudium der Fachrichtung „Recht“ an einer Hochschule mindestens mit der Gesamtnote 1,0 abgeschlossen haben. In Einzelfällen ist die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand auch möglich, wenn das Studium mit einer Note von mindestens 2,0 abgeschlossen wurde, sofern die Abschlussarbeit eine rechtswissenschaftliche Fragestellung behandelt und mit der Note ”sehr gut” bewertet wurde und eine Professorin oder ein Professor des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften die Zulassung in einem schriftlichen Gutachten empfiehlt.

      (2) Wenn ein Abschluss gemäß Abs. 1 vorliegt, lässt der Fachbereichsrat die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zum besonderen Eignungsfeststellungsverfahren zu und bestellt zwei Betreuende gemäß § 4.

      (3) Das besondere Eignungsfeststellungsverfahren dient dem Nachweis des Erwerbs der spezifischen Fertigkeiten rechtswissenschaftlicher Methodik, die denjenigen entsprechen, die in einem Studium gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 vermittelt werden. Es soll innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen sein; § 26 Abs. 5 Satz 3 HochSchG ist anzuwenden. Das besondere Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus
      1. dem Nachweis eines erfolgreichen zweisemestrigen vertiefenden Studiums an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, in dessen Rahmen erfolgreich an mindestens zwei Übungen für Fortgeschrittene, wahlweise im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht oder Strafrecht, teilgenommen wurde, und
      2. dem Nachweis, während dieser Zeit ein Semester lang an einer romanistischen, germanistischen oder kanonistischen Übung oder an einem rechtswissenschaftlichen Seminar am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (Grundlagenveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 JAPO) der Johannes Gutenberg-Universität teilgenommen und in dieser Lehrveranstaltung eine mindestens mit der Note "gut" bewertete Hausarbeit bzw. Seminararbeit angefertigt zu haben. Die Bewertung der Leistungen erfolgt abgesehen von dem in Nr. 2 genannten qualifizierten Notenerfordernis entsprechend den Vorgaben, die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 JAPO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 JAPO für die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft getroffen sind. Teilleistungen nach Nr. 1 und Nr. 2, die den entsprechenden Anforderungen nicht genügen, können innerhalb eines Semesters einmal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen.

      (4) Die besonderen Belange von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen.

      5) Wurden die Nachweise gemäß Absatz 3 erfolgreich erbracht, stellt der Fachbereichsrat das Bestehen des besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens fest, andernfalls das Nichtbestehen. Das besondere Eignungsfeststellungsverfahren muss vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgreich abgeschlossen sein. Die Einschreibung während des besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens regelt die Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 14 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein rechtswissenschaftliches Thema zum Gegenstand haben. Sie muss die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und im Bereich der Rechtswissenschaft einen Erkenntnisfortschritt bringen. Eine Arbeit, deren Schwerpunkt im ausländischen oder im internationalen Recht liegt, kann in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer und mit Zustimmung des Fachbereichsrats in englischer oder fr...
      § 14 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein rechtswissenschaftliches Thema zum Gegenstand haben. Sie muss die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und im Bereich der Rechtswissenschaft einen Erkenntnisfortschritt bringen. Eine Arbeit, deren Schwerpunkt im ausländischen oder im internationalen Recht liegt, kann in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer und mit Zustimmung des Fachbereichsrats in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein. Der Fachbereichsrat erteilt seine Zustimmung nur, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der dazu fachlich geeignet erscheint, sich vorab schriftlich bereiterklärt, eine Dissertation gemäß § 5 zu begutachten, die in der betreffenden Sprache abgefasst ist.

      (2) Eine bereits veröffentlichte Abhandlung der Bewerberin oder des Bewerbers ist als Dissertation zuzulassen, wenn die Veröffentlichung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Eine Abhandlung, die in einem früheren Verfahren zur Erlangung des Doktorgrades oder als Bestandteil einer Abschlussprüfung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingereicht worden ist, ist als Dissertation ausgeschlossen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 11 Kooperative Promotion mit anderen Hochschulen
      Das Promotionsverfahren kann auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Hochschulen in Deutschland oder im Ausland oder einer oder mehreren außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchgeführt werden (kooperative Promotion). Dazu gehören auch Fachhochschulen in Deutschland. § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 sind anzuwenden. Soweit die rechtlichen Grundlagen dafür be...
      § 11 Kooperative Promotion mit anderen Hochschulen
      Das Promotionsverfahren kann auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Hochschulen in Deutschland oder im Ausland oder einer oder mehreren außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchgeführt werden (kooperative Promotion). Dazu gehören auch Fachhochschulen in Deutschland. § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 sind anzuwenden. Soweit die rechtlichen Grundlagen dafür bestehen, kann ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. In diesem Fall wird eine gemeinsame Promotionsurkunde ausgestellt oder zwei oder mehrere Urkunden der beteiligten promotionsberechtigten Hochschulen, die aufeinander verweisen.

      § 12 Cotutelle

      (1) Soll die Promotion im Rahmen eines individuellen binationalen Promotionsverfahrens erworben werden (Cotutelle), ist die Grundlage hierfür ein entsprechendes Kooperationsabkommen zwischen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der ausländischen Hochschule, das für jede Doktorandin und jeden Doktoranden, die oder der eine Promotion im Cotutelle-Verfahren anstrebt, zu schließen ist. In diesem Kooperationsabkommen werden insbesondere festgelegt,
      1. die Betreuerin oder der Betreuer der ausländischen Hochschule und die Betreuerin oder der Betreuer der Johannes Gutenberg-Universität Mainz – § 4 Abs. 3 und § 5 Abs.
      2 sind anzuwenden –,
      2. nach welcher Promotionsordnung die Promotion erfolgt,
      3. dass die Doktorandin oder der Doktorand sich in der Regel mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr an jeder der beteiligten Hochschulen aufhält,
      4. dass die mündliche Prüfung entweder mit einer hälftigen Beteiligung von Prüferinnen oder Prüfern der beiden Hochschulen erfolgt oder dass die mündliche Prüfung vorwiegend von Prüferinnen und Prüfern einer der beiden Hochschulen durchgeführt und von der anderen anerkannt wird; auf § 7 Abs. 2 Satz 2 wird verwiesen,
      5. die Sprache, in der die Dissertation abgefasst wird und die Sprache, in der die mündliche Prüfung abgehalten wird,
      6. dass nach abgeschlossener Promotion aufgrund der gemäß Promotionsordnung erbrachten Leistungen entweder die Promotionsurkunde einer der beteiligten Hochschulen, eine gemeinsame Promotionsurkunde der beiden Hochschulen oder zwei nationale Promotionsurkunden, die aufeinander Bezug nehmen, verliehen werden,
      7. dass die Doktorandin oder der Doktorand sich verpflichtet, jeweils nur einen Doktorgrad zu führen,
      8. Modalitäten der Einschreibung, des Datenschutzes sowie andere relevante verwaltungsbezogene Modalitäten.

      (2) Der Abschluss eines Kooperationsabkommens für ein Cotutelle-Verfahren setzt voraus, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen der betreffenden Promotionsordnungen an beiden Hochschulen erfüllt.

      (3) § 16 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass jedes Mitglied der Kommission die mündliche Prüfung nach den Maßstäben der Institution bewertet, von der es entsandt worden ist. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder die Kommission sie als bestanden bewertet; andernfalls ist sie nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Falls die Prüfung bestanden ist, entscheiden die Kommissionsmitglieder, die von der Johannes Gutenberg-Universität entsandt worden sind, über die Benotung der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 17 Abs. 1 und 2. Das Kooperationsabkommen kann eine abweichende Regelung vorsehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 28.03.2023

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