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Universität des Saarlandes

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Quick Overview

  • University Universität des Saarlandes
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree
    ... Biosciences; Clinical Medicine; Dentistry; Frontiers of Medicine; Theoretical Medicine
    Biosciences; Clinical Medicine ...
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.; Dr. rer. med.; Dr. rer. nat.; MD PhD; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen der Zulassung

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus
      1. ein Studium (§ 5),
      2. die Vorlage einer Dissertation (§ 6),
      3. den Antrag der Bewerberinnen/Bewerber (§ 7),
      4. die Aufnahme in die Promotionsliste der Fakultät (§ 8 Absatz 1),
      5. die Immatrikulation oder Registrierung als Doktorandin/Doktorand für die gesamte Dauer des Promotionsvorhabens (§ 8 Absatz 3).

      (2) Wer sich gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 bewirbt und v...
      § 4 Voraussetzungen der Zulassung

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus
      1. ein Studium (§ 5),
      2. die Vorlage einer Dissertation (§ 6),
      3. den Antrag der Bewerberinnen/Bewerber (§ 7),
      4. die Aufnahme in die Promotionsliste der Fakultät (§ 8 Absatz 1),
      5. die Immatrikulation oder Registrierung als Doktorandin/Doktorand für die gesamte Dauer des Promotionsvorhabens (§ 8 Absatz 3).

      (2) Wer sich gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 bewirbt und von einem Mitglied der Fakultät nach § 9 Absatz 1, das in einer Einrichtung der Fakultät, an einer Universitätsklinik, an einem klinischen oder an einem wissenschaftlichen Institut dienstlich tätig ist, als Doktorandin/ Doktorand angenommen worden ist, ist als Promovendin/Promovend anzuerkennen, soweit die formalen Voraussetzungen vorliegen. In sonstigen Fällen kann der Promotionsausschuss die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

      (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können Bewerberinnen/Bewerber für eine Promotion im Fach Medizin oder im Fach Zahnmedizin vorläufig zugelassen werden, die das Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder über die zahnärztliche Vorprüfung einer deutschen Universität vorlegen. Die vorläufige Zulassung wird unwirksam, wenn die ärztliche oder zahnärztliche Abschlussprüfung nach der Approbationsordnung endgültig nicht bestanden wird.

      (4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund derer ein erworbener Doktorgrad nach gesetzlicher Vorschrift entzogen werden könnte.

      § 5 Studium

      (1) Bewerberinnen/Bewerber für die Grade „Dr. med.“, „Dr. med. dent.“ oder MD PhD müssen
      1. für eine Promotion im Fach Medizin oder für eine Promotion im Fach Zahnmedizin ein in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes universitäres Studium der Medizin oder der Zahnmedizin (Staatsexamen) oder
      2. eine von der zuständigen Gesundheitsbehörde oder der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden haben.

      (2) Bewerberinnen/Bewerber für die Grade „Dr. rer. med.“ und „Dr. rer. nat.“ müssen
      1. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 61 Absatz 2 SHSG oder
      2. den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
      3. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelorstudiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern oder
      4. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern nachweisen.

      (3) Bewerberinnen/Bewerber für den Grad „Dr. rer. med.“ dürfen nicht auf Grund ihres Studiums bereits einen Doktorgrad erworben haben und müssen zusätzlich
      1. mindestens zwei Jahre an einer wissenschaftlichen Einrichtung der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes tätig gewesen sein, und
      2. den erfolgreichen Abschluss eines nicht medizinischen oder nicht zahnmedizinischen Studienganges nachweisen.
      Vom Erfordernis in Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die Promotion im Rahmen einer Kooperation mit einer anderen Hochschule erfolgt.

      (4) Bewerberinnen/Bewerber für den Grad „Dr. rer. nat.“ müssen den erfolgreichen Abschluss eines naturwissenschaftlich-technischen Studienganges an einer Hochschule nachweisen.

      (5) Über die Anerkennung von Graden und Prüfungen, die von Bewerberinnen/Bewerbern mit ausländischen universitären Studienabschlüssen vorgelegt wurden, entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der Angaben oder einer Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz. Zusätzlich kann der Promotionsausschuss individuelle Gutachten über die Eignung der Bewerberin/des Bewerbers durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Fakultät einholen und/oder zusätzliche Leistungen im Gesamtumfang von maximal 60 ECTS-Leistungspunkten festlegen, die mit mindestens guten Ergebnissen zu erbringen sind.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss nach Gegenstand oder Methode einem in der Medizinischen Fakultät vertretenen Fachgebiet zuzuordnen sein. Sie muss einen Beitrag zur Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern und die Fähigkeit der Promovierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und deren angemessener Darstellung erkennen lassen. Sie kann in Form einer kumulativen Dissertation abgefasst sein. Die Abfassung der Dissertation soll nach den jeweils geltenden Ri...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss nach Gegenstand oder Methode einem in der Medizinischen Fakultät vertretenen Fachgebiet zuzuordnen sein. Sie muss einen Beitrag zur Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern und die Fähigkeit der Promovierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und deren angemessener Darstellung erkennen lassen. Sie kann in Form einer kumulativen Dissertation abgefasst sein. Die Abfassung der Dissertation soll nach den jeweils geltenden Richtlinien der Medizinischen Fakultät erfolgen. Die vorherige Publikation der kompletten Arbeit oder von Teilergebnissen hindert ihre Vorlage als Dissertation nicht.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. Eine Dissertation für den Grad MD PhD muss in englischer Sprache angefertigt werden.

      (3) Eine Abhandlung, welche die Bewerberinnen/Bewerber bereits in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Doktorgrades oder zur Erlangung einer anderen Prüfungsleistung eingereicht haben oder hatten, kann nicht als Dissertation vorgelegt werden.

      (4) Wenn eine Dissertation mit der Nennung einer Fachrichtung erscheinen soll, welcher ihre Betreuerin oder ihr Betreuer nicht mehr angehören, muss diese Nennung der Fachrichtung durch die geschäftsführende Professorin/den geschäftsführenden Professor schriftlich genehmigt sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät gelten die allgemeinen Bestimmungen im 1. Abschnitt dieser Ordnung mit Ausnahme derer, die im vorliegenden § 17 abweichend geregelt sind.

      (2) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät vorbereitet und durchgeführt werden, wenn:
      1. für die Promotion die Vorlage ei...
      § 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät gelten die allgemeinen Bestimmungen im 1. Abschnitt dieser Ordnung mit Ausnahme derer, die im vorliegenden § 17 abweichend geregelt sind.

      (2) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät vorbereitet und durchgeführt werden, wenn:
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich ist,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotions-ausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll insbesondere Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung oder Registrierung der Bewerberin/ des Bewerbers an einer Universität und die Krankenversicherung enthalten.

      (3) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach er auch an der ausländischen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (4) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 kann von dem Erfordernis des Satzes 1 befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin/der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Fakultät vorlegen darf, sowie geregelt werden, ob und in welchen Sprachen Zusammenfassungen erforderlich sind.

      (5) Die Bewerberin/der Bewerber wird von je einem zur Betreuung von Doktorandinnen/Doktoranden bzw. zur Berichterstattung berechtigten Mitglied der beiden beteiligten Fakultäten als Doktorandin/Doktorand angenommen und betreut. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist zu nennen, wer die Betreuung übernimmt.

      (6) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation an der Universität des Saarlandes statt, bestellt die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses die beiden Betreuenden zu Berichterstattenden soweit dies mit der Promotionsordnung der Partneruniversität vereinbar ist. Dem Disputationsausschuss gehören in diesem Fall mindestens an:
      1. zur Führung des Vorsitzes eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der hiesigen Fakultät, die/der nicht Berichterstattende/Berichterstattender sein darf,
      2. die Berichterstattenden über die Dissertation,
      3. ein Mitglied der ausländischen Fakultät.
      In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 kann vorgesehen werden, dass dem Disputationsausschuss weitere Mitglieder in jeweils gleicher Zahl aus den beiden beteiligten Fakultäten angehören können, darunter können im Einzelfall auch im Fachgebiet der Dissertation besonders ausgewiesene promovierte Mitglieder der Universitäten, denen die beiden Fakultäten angehören, sein. Die/der Vorsitzende und die Mitglieder des Disputationsausschusses bzw. des Prüfungsausschusses werden von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 können ergänzende Bestimmungen getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern des Disputationsausschusses bzw. Prüfungsaus-schusses, die Mitglieder an einer der beiden beteiligten Fakultäten sind, bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (7) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation an der Universität des Saarlandes statt, so soll die Disputation in deutscher oder englischer Sprache stattfinden.

      (8) Die Beurteilung der Disputation und die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 bis 5 bewertet werden.

      (9) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten zu versehen. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Universität des Saarlandes statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 14 Absatz 2 entsprechen. Werden getrennte Urkunden ausgestellt, so muss aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist. Ferner muss in diesem Fall in beiden Urkunden in beiden Sprachen darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der beiden beteiligten Fakultäten handelt.

      (10) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhalten die Promovierten das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 14 Absatz 3) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen.

      (11) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Fakultät, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Dienstblatt 101/2018, S. 1196 ff.

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