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Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt

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Quick Overview

  • University Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt
  • Faculty / department Geschichts- und Gesellschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Ancient History; Bavarian Regional History; Early Modern History; Economic and Social History; European Ethnology/Empirical Cultural Studies; Latin American History; Medieval History; Modern and Contemporary History; Political Science; Sociology; Theory and Didactics of History
    Ancient History; Bavarian Regional History ...
  • Subjects History; Politics; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:
      § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt - unbeschadet weiterer Erfordernisse nach Maßgabe der Fachpromotionsordnungen - voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin
      1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung, eine Diplom- oder Masterprüfung an Fachhochschulen oder eine Erste ...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:
      § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt - unbeschadet weiterer Erfordernisse nach Maßgabe der Fachpromotionsordnungen - voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin
      1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung, eine Diplom- oder Masterprüfung an Fachhochschulen oder eine Erste Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat; das Nähere regeln die Fachpromotionsordnungen, welche insbesondere Einschränkungen und Auflagen vorsehen können;
      2. nicht unwürdig zur Führung eines Doktorgrades im Sinne des Art. 69 BayHSchG ist;
      3. nicht bereits an einer anderen Fakultät die Durchführung eines Promotionsverfahrens für den Erwerb desselben Doktorgrades beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist bzw. nicht schon an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat.

      (2) 1Andere an in- oder ausländischen Hochschulen abgelegte Abschlussprüfungen im Sinne des Abs. 1 Nr.1 werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss. 3In Zweifelsfällen kann er eine Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen.

      (3) 1Studiensemester an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen und dort erbrachte einschlägige Studienleistungen werden vom Promotionsausschuss anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Die Gleichwertigkeit wird auf Grund der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt.

      (4) Ein mit einer Bachelorprüfung abgeschlossenes Hochschulstudium im Geltungsbereich des Grundgesetzes berechtigt nicht zur Aufnahme einer Promotion.

      Aus: Fachpromotionsordnung GGF

      § 5 Besondere Voraussetzungen für die Annahme als Promovend oder Promovendin
      Die Zulassung zur Promotion erfordert neben den in § 5 Abs. 1 RaPromO genannten Voraussetzungen:
      1. Der Bewerber oder die Bewerberin muss den Nachweis lateinischer Sprachkenntnisse (Latinum) bis zum Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erbringen; in besonders gelagerten und begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss mit Einverständnis des Betreuers oder der Betreuerin die Verpflichtung zum Nachweis des Latinums auf Antrag erlassen, wenn dafür entsprechende Kenntnisse in zwei anderen Fremdsprachen
      nachgewiesen werden; der Antrag kann bereits vor Anfertigung der Dissertation gestellt werden.
      2. In den Fächern Politikwissenschaft und Soziologie wird auf das Latinum verzichtet, wenn entsprechende Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachgewiesen werden.
      3. Der Bewerber oder die Bewerberin soll im Hochschulabschluss mindestens die Gesamtnote 2,50 erzielt haben. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
      4. Sofern der Bewerber oder die Bewerberin nicht einen für das Promotionsfach einschlägigen Studiengang entsprechend der Fächerliste absolviert hat, sind zusätzlich Studienleistungen im Umfang von mindestens 20 ECTS-Punkten aus dem Lehrangebot eines solchen einschlägigen Masterstudiengangs innerhalb eines Jahres nach der Annahme als Promovend bzw. Promovendin nachzuweisen. Als diesen Leistungen gleichwertig gelten auch zwei Haupt- oder Oberseminarscheine in herkömmlichen Magister-, Diplom- oder Staatsexamensstudiengängen der einschlägigen Fächer.
      5. Vorlage eines ca. dreiseitigen Exposés zum Promotionsprojekt mit Kurzstellungnahme des Betreuers bzw. der Betreuerin.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotio...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotionsordnung geregelt werden.

      (3) 1Die schriftliche Dissertationsleistung ist als Einzelarbeit abzufassen. 2Die Fachpromotionsordnungen können abweichend davon eine kumulative Dissertation zulassen; Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.

      Aus Fachpromotionsordnung GGF:
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) 1Die schriftliche Dissertationsleistung kann entweder in Form einer Monographie oder in der Soziologie und Politikwissenschaft mit Zustimmung des Betreuers bzw. der Betreuerin in Form einer kumulativen Dissertation erbracht werden 2Die Vorveröffentlichung von Teilen der als Dissertation vorgesehenen Arbeit ist zulässig, sofern sie bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens angezeigt und in der Dissertation vermerkt wird. 3Die schriftliche Dissertationsleistung muss in Alleinautorenschaft, im Falle einer kumulativen Dissertation in Allein- oder Erstautorenschaft verfasst sein. 4Es dürfen keine Arbeiten eingereicht werden, die bereits in einem anderen Prüfungsverfahren (Bachelor, Master, Diplom, Magister, Staatsexamen, andere Promotionsverfahren) bewertet wurden. 5Die kumulative Dissertation muss folgende Kriterien erfüllen:
      1. 1Bei einer kumulativen Dissertation werden mehrere publizierte oder nachweislich zur Publikation angenommene wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche Dissertationsleistung anerkannt, sofern sie in ihrer Gesamtheit eine der monographischen Einzelarbeit gleichwertige Leistungdarstellen. 2Der Zusammenhang der wissenschaftlichen Abhandlungen ergibt sich aus einer bestimmten wissenschaftlichen Frage und muss in einem zusammenfassenden Text so begründet werden, dass die Stellung der einzelnen Publikationen in ihrem wissenschaftlichen Kontext erkennbar wird (Synopse).
      2. Bei der kumulativen Dissertation sind mindestens vier wissenschaftliche Abhandlungen einzureichen, die in fachlich einschlägigen, begutachteten bzw. referierten Fachzeitschriften oder referierten Sammelbänden erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind.

      (2) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache, auf Antrag gegenüber dem Promotionsausschuss auch in einer anderen Wissenschaftssprache, abzufassen, sofern eine ausreichende Beurteilung der schriftlichen Dissertationsleistung sichergestellt ist. 2Wird eine kumulative Dissertation nach Abs. 1 eingereicht, kann diese ganz oder teilweise in deutscher oder englischer Sprache, auf Antrag gegenüber dem Promotionsausschuss auch in einer anderen Wissenschaftssprache, vorgelegt werden, sofern eine ausreichende Beurteilung der schriftlichen Dissertationsleistung sichergestellt ist.

      (3) 1Die Dissertation muss das vorgeschriebene Titelblatt (siehe Anlage 2) enthalten. 2Auf der Rückseite des Titelblattes sind die Namen der Referenten bzw. Referentinnen anzugeben. 3Der Tag der mündlichen Prüfung wird vom Dekanat eingetragen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:

      § 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
      (1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuun...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:

      § 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
      (1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhabens abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll, und
      2. der Kandidat bzw. die Kandidatin sowohl nach § 7 als auch nach den einschlägigen Regelungen der Partnereinrichtung als Promovend oder Promovendin angenommen worden ist.

      (2) 1Die Kooperationsvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 soll Einzelheiten und Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten; insbesondere muss für die Promotion die Vorlage einer Dissertation sowie eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich und eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt verpflichtend sein. 2Die Kooperationsvereinbarung soll die für die Durchführung des Verfahrens federführende Einrichtung festlegen; das Verfahren wird nach den Regularien der federführenden Einrichtung unter Berücksichtigung der in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Bestimmungen geführt.

      (3) 1Der Promotionsausschuss der Fakultät ist für das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung zuständig. 2Der Promotionsausschuss legt dem Fakultätsrat die Kooperationsvereinbarung zur Beschlussfassung vor. 3Die Vereinbarung ist von dem Promovenden oder der Promovendin, den Betreuenden und den Leitern oder Leiterinnen der Hochschulen zu unterzeichnen.

      § 24 Verfahren bei binationalen Promotionsverfahren

      (1) Sofern die KU federführend für die Durchführung der Promotion in gemeinsamer Betreuung ist, erfolgt das Promotionsverfahren nach den Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen wurden.

      (2) 1Der Promovend oder die Promovendin wird von je einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der beiden Einrichtungen betreut. 2Die Betreuer oder Betreuerinnen sind grundsätzlich gleichzeitig die beiden Gutachter oder Gutachterinnen der Dissertation. 3Die Dissertation soll entweder in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden; mit Zustimmung der beiden Betreuenden und des Promotionsausschusses kann in der Kooperationsvereinbarung auch eine andere Sprache festgelegt werden. 4Sofern eine andere Sprache vereinbart wird, hat der Promovend oder die Promovendin der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung der Dissertation in deutscher Sprache beizufügen. 5Liegt die Partneruniversität nicht im deutschsprachigen Ausland, haben die beiden Gutachter oder Gutachterinnen ihre Gutachten in englischer Sprache vorzulegen.

      (3) Wird die mündliche Promotionsleistung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgelegt, findet die Prüfung in Form einer Disputation nach § 12 unter angemessener Beteiligung der Partnereinrichtung statt.

      (4) Findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität statt, so soll der Betreuer oder die Betreuerin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer oder Prüferin angehören.

      (5) Prüfungssprachen der mündlichen Prüfung ist in der Regel die Sprache des Landes, in dem die mündliche Prüfung stattfindet oder Englisch.

      (6) 1Die Promotion wird in der Regel auf einer Urkunde bescheinigt, die von beiden Einrichtungen ausgestellt wird; sie wird gegebenenfalls zweisprachig ausgestellt. 2Sie ist mit dem Siegel der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und der Partnereinrichtung zu versehen. 3Auf der Urkunde soll entweder eine einheitliche Gesamtnote der Promotion ausgewiesen oder neben der deutschen die äquivalente ausländische Note mit Vermerk aufgeführt werden. 4Die grenzüberschreitende Ko-Betreuung wird auf der Urkunde oder einem Begleitschreiben vermerkt.

      (7) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Promovend oder die Promovendin den Doktorgrad der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und den Doktorgrad der ausländischen Einrichtung. 2 Der Promovend oder die Promovendin ist berechtigt, nur einen der beiden Doktorgrade, nicht aber beide gemeinsam, zu führen; für die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Dissertation sowie für die Abgabe der Pflichtexemplare gelten die jeweiligen Bestimmungen der beiden Hochschulen.

      § 25 Kooperationen mit mehreren Partnerhochschulen
      Die vorstehenden Regelungen zur Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten für Kooperationen mit zwei oder mehr Partnerhochschulen entsprechend.

      Aus Fachpromotionsordnung GGF:

      § 13 Besonderheiten bei Co-Tutelle-Verfahren
      Die Annahme als Promovend oder Promovendin in einem binationalen Promotionsverfahren setzt neben dem Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen aus § 5 RaPromO in Verbindung mit § 4 dieser Ordnung voraus:
      1. Sehr gute Kenntnisse der Landessprache der Partneruniversität;
      2. einen mindestens sechsmonatigen Studien- oder Forschungsaufenthalt im jeweiligen Partnerland;
      3. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss festlegen, dass die schriftliche Dissertationsleistung in deutscher oder englischer Sprache oder in der Landessprache der Partneruniversität vorgelegt werden kann, und dass die mündliche Prüfungsleistung in deutscher oder englischer Sprache oder in der Landesssprache der Partneruniversität abgelegt werden kann.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 04.11.2011
    • Homepage Internet page
    • Source Amtsblatt der Stiftung Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt 2024
    • Source Amtsblatt der Stiftung Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt 2011
    • Last amended 27.06.2024

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