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Universität Leipzig

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Quick Overview

  • University Universität Leipzig
  • Faculty / department Fakultät für Mathematik und Informatik
  • Degree Computer Science; Mathematics
  • Subjects Computer science; Mathematics
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassungsvoraussetzungen für ein Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule erworben hat,
      2. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren nicht bestanden hat bzw. nicht in einem schwebenden Verfahren steht;
      3. gemäß § 7 einen Antrag auf Durchführung eines Promotionsverfahrens ...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen für ein Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule erworben hat,
      2. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren nicht bestanden hat bzw. nicht in einem schwebenden Verfahren steht;
      3. gemäß § 7 einen Antrag auf Durchführung eines Promotionsverfahrens mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht und
      4. bei der Anfertigung der Dissertation von einem Hochschullehrer der Fakultät für Mathematik und Informatik betreut wurde oder dessen Antrag auf Durchführung eines Promotionsverfahrens durch einen Hochschullehrer der Fakultät für Mathematik und Informatik befürwortet wird, der auf dem Fachgebiet des Promotionsverfahrens ausgewiesen ist. Im Falle grenzüberschreitender Verfahren muss zusätzlich die Einverständniserklärung eines Hochschullehrers der Partneruniversität vorliegen.

      (2) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wessen an einer Universität oder Fachhochschule erworbener Diplom-, Master-, Magister- oder Staatsexamensabschluss die Voraussetzung der Zuordenbarkeit des Studienganges in Abs. 1 Ziffer 1 nicht erfüllt. Dabei gilt, dass
      1. für eine Promotion in Mathematik oder Didaktik der Mathematik erfolgreich ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 6 durchlaufen worden sein muss,
      2. für eine Promotion in Informatik, Didaktik der Informatik oder Digital Humanities mit Schwerpunk Informatik die Zulassung mit der Auflage zur Erbringung zusätzlicher Studienleistungen verbunden werden kann. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss Informatik in Absprache mit dem Betreuer bzw. dem befürwortenden Hochschullehrer. Dabei werden auch der Inhalt und Umfang der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen festgelegt. Der Gesamtumfang der zusätzlichen Studienleistungen soll ein Semester nicht überschreiten. Über die Zulassung entscheidet der zuständige Promotionsausschuss.

      (3) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer einen Bachelorgrad einer Hochschule erworben und erfolgreich ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 6 durchlaufen hat. Über die Zulassung entscheidet der zuständige Promotionsausschuss.

      (3) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Antragsteller die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      § 6 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens ist schriftlich beim zuständigen Promotionsausschuss zu beantragen.

      (2) Der Promotionsausschuss legt die für die Eignungsfeststellung zuerbringenden zusätzlichen Studienleistungen und die abzulegenden Prüfungen fest. Die zusätzlichen Studienleistungen haben einen Gesamtumfang von mindestens zwei Semestern eines inhaltlich entsprechenden Masterstudienganges. Früher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag angerechnet werde.

      (3) Nicht bestandene Prüfungen können höchstens einmal wiederholt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Fähigkeit des Kandidaten auszuweisen, selbständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die einen Beitrag zur Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien oder Methoden bedeuten, und diese korrekt darzustellen. Die mit der Dissertation vorgelegten Forschungsergebnisse sollen dem neuesten Stand des Fachgebiets entsprechen und einen Erkenntniszuwachs darstellen. Inhalt und Darstellung der Arbeit müssen den Maßstäben für ein...
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Fähigkeit des Kandidaten auszuweisen, selbständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die einen Beitrag zur Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien oder Methoden bedeuten, und diese korrekt darzustellen. Die mit der Dissertation vorgelegten Forschungsergebnisse sollen dem neuesten Stand des Fachgebiets entsprechen und einen Erkenntniszuwachs darstellen. Inhalt und Darstellung der Arbeit müssen den Maßstäben für eine Veröffentlichung in einem angesehenen Publikationsorgan des gewählten Fachgebietes genügen.

      (2) Die Dissertation ist als monographische Einzelschrift einzureichen. Ausnahmsweise kann die eingereichte Dissertation von mehreren Autoren verfasst sein. In diesem Falle hat jeder Autor einen eigenen Antrag auf Durchführung eines Promotionsverfahrens zu stellen und die eigenen Anteile an der Dissertation auszuweisen. Dies ist der Selbst-ständigkeitserklärung nach Anlage 2 beizufügen.

      (3) Die Dissertation enthält neben dem Textteil sowie dem Inhalts- und Literaturverzeichnis ein Titelblatt gemäß Anlage 1, eine Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges des Verfassers, dissertationsbezogene bibliographische Daten und eine Selbständigkeitserklärung gemäß Anlage 2.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 1 Promotionsrecht
      ...
      (3) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer Fakultät einer ausländischen Universität aufgrund einer gemeinsamen Betreuung einen binationalen Doktorgrad verleihen. In diesem Falle setzt die Promotion in gemeinsamer Betreuung voraus, dass die Fakultät mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, die die Grundlagen der Verleihung des binationalen Doktorgrades regelt. Die Rahmenvereinbarungen soll insbesondere Regelungen enth...
      § 1 Promotionsrecht
      ...
      (3) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer Fakultät einer ausländischen Universität aufgrund einer gemeinsamen Betreuung einen binationalen Doktorgrad verleihen. In diesem Falle setzt die Promotion in gemeinsamer Betreuung voraus, dass die Fakultät mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, die die Grundlagen der Verleihung des binationalen Doktorgrades regelt. Die Rahmenvereinbarungen soll insbesondere Regelungen enthalten über die Durchführung der Betreuung, die Promotionsprüfung einschließlich der Notengebung, den Vollzug der Promotion sowie die dabei entstehenden Kosten. Für binationale Promotionsverfahren gelten, soweit in der Rahmenvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wurde, die Regelungen dieser Ordnung.

      § 9 Eröffnung des Verfahrens
      ...
      (3) Wird ein binationales Verfahren an der Fakultät für Mathematik und Informatik eröffnet, kann die Verteidigungskommission um einen Hochschullehrer der Partneruniversität erweitert werden. Die Dissertation muss zusätzlich eine Zusammenfassung in der Landessprache der ausländischen Universität enthalten.

      § 13 Annahme im binationalen Verfahren

      (1) Nach Annahme einer an der Fakultät für Mathematik und Informatik eingereichten Dissertation wird diese zusammen mit den Gutachten der ausländischen Partneruniversität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (2) Im Falle der Versagung der Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens durch die ausländische Partneruniversität ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften dieser Ordnung fortgesetzt. Der Fakultätsrat entscheidet ggf. über eine veränderte Zusammensetzung der Verteidigungskommission.

      (3) Wird eine Dissertation an der ausländischen Partneruniversität ein-gereicht, entscheidet zunächst diese über Annahme und Fortführung des Verfahrens. Danach erhält die Fakultät für Mathematik und Informatik die Dissertation und die Gutachten zur eigenen Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens. Nach erfolgter Zustimmung kann das gemeinsame Verfahren nach den Bestimmungen der Ordnung der Partneruniversität fortgesetzt werden.

      (4) Wird eine Dissertation in einem binationalen Verfahren durch die Fakultät für Mathematik und Informatik abgelehnt, ist das gemeinsame Verfahren beendet.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 02.05.2013
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen Nr. 31/2017
    • Source Amtliche Bekanntmachungen Nr. 35/2013
    • Last amended 16.10.2017

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