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Hochschule für Musik Nürnberg

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Quick Overview

  • University Hochschule für Musik Nürnberg
  • Faculty / department Hochschule für Musik Nürnberg
  • Degree Music Education; Musicology
  • Subjects Musicology
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassung zur Promotion; Immatrikulation

      (1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der Hochschule für Musik Nürnberg promovieren wollen, müssen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich um Zulassung zur Promotion nachsuchen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
      1. ein Lebenslauf, ggf. ergänzt durch eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen,
      2. der Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife unter Berüc...
      § 4 Zulassung zur Promotion; Immatrikulation

      (1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der Hochschule für Musik Nürnberg promovieren wollen, müssen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich um Zulassung zur Promotion nachsuchen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
      1. ein Lebenslauf, ggf. ergänzt durch eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen,
      2. der Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 6. Dezember 1993 (GVBl S. 924) in der jeweils geltenden Fassung,
      3. das Zeugnis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium in einem universitären Studiengang im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG, in einem Masterstudiengang im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG an einer Universität oder Fachhochschule oder in einem Studiengang Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) oder Musikwissenschaft im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG an einer Hochschule für Musik,
      4. eine schriftliche Erklärung über zurückliegende und laufende Promotionsverfahren,
      5. die Angabe des Arbeitstitels sowie ein ausführliches Exposé des wissenschaftlichen Vorhabens,
      6. die Betreuungszusage einer Professorin bzw. eines Professors der Hochschule für Musik Nürnberg, die bzw. der die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayH-SchG erfüllt,
      7. ggf. den Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens mit Nennung der Partnerhochschule und der dortigen Kooperationspartner.

      (2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die keinen der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Abschlüsse besitzen, insbesondere Absolventinnen und Absolventen einschlägiger sonstiger Studiengänge, können im Wege des nachfolgenden Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. 2Sie müssen ihrem Antrag beifügen:
      1. ein Zeugnis über einen fachlich einschlägigen Master- oder Diplomabschluss einer Kunsthochschule oder einer einer Universität gleichgestellten Hochschule mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 sowie
      2. einen Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf folgender Grundlage:
      a) die Angabe des Arbeitstitels sowie ein ausführliches Exposé des wissenschaftlichen Vorhabens,
      b) ein Gutachten einer Professorin bzw. eines Professors der den vorliegenden Ab-schluss verleihenden Hochschule,
      c) der Nachweis von Studienleistungen in den für das wissenschaftliche Fachgebiet der Dissertation erforderlichen Fächern an der Hochschule für Musik Nürnberg bzw. an einer Universität im Umfang von mindestens 30 credits; für die Auswahl der betreffenden Lehrveranstaltungen wird eine Beratung durch eine Professorin bzw. einen Professor der Hochschule für Musik Nürnberg empfohlen.

      (3) Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber ihren bzw. seinen Studienabschluss außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben, hat sie bzw. er die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen nachzuweisen.

      (4) Wird ein Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens gestellt, prüft der Promotionsausschuss, ob dem Antrag entsprochen werden kann.

      (5) Über Ausnahmen bei den Voraussetzungen und die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss.

      (6) 1Mit der Zulassung zur Promotion erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber den Status einer Doktorandin bzw. eines Doktoranden. 2Der Status erlischt mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Promotion.

      (7) Nach der Zulassung zur Promotion muss sich die Doktorandin bzw. der Doktorand zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Promotionsstudentin bzw. Promotionsstudent immatrikulieren.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen eigenständigen vertieften Beitrag zur musikpädagogischen oder musikwissenschaftlichen Forschung darstellen.

      (2) 1Es können mehrere Einzelarbeiten einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers zu einer Dissertation zusammengefasst werden (kumulative Dissertation). 2In diesem Fall soll in einer ausführlichen Zusammenfassung die Verbindung zwischen den einzelnen Arbeiten dargestellt werden. 3Die Einzelarbeiten sollen in anerkannten Fachz...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen eigenständigen vertieften Beitrag zur musikpädagogischen oder musikwissenschaftlichen Forschung darstellen.

      (2) 1Es können mehrere Einzelarbeiten einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers zu einer Dissertation zusammengefasst werden (kumulative Dissertation). 2In diesem Fall soll in einer ausführlichen Zusammenfassung die Verbindung zwischen den einzelnen Arbeiten dargestellt werden. 3Die Einzelarbeiten sollen in anerkannten Fachzeitschriften bereits publiziert oderzur Publikation angenommen sein. 4Die Entscheidung, ob eine kumulative Promotion geeignet ist, trifft der Promotionsausschuss.

      (3) 1Eine von mehreren – in der Regel nicht mehr als zwei – Personen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. 2Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei einer Bewerberin bzw. einem Bewerber zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen. 3Die Beiträge der einzelnen Bewerberin bzw. des ein-zelnen Bewerbers sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 darzulegen und zu beschreiben. 4Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf schriftlichen Antrag vom Promotionsausschuss förmlich festzustellen; dies soll vor Beginn der Arbeit an dem Dissertationsprojekt geschehen. 5Für eine Gemeinschaftsarbeit werden in der Regel eine gemeinsame Promotionskommission sowie gemeinsame Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt. 6Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. 7Die Dauer der Disputation wird in diesem Fall verdoppelt (§ 11 Abs. 3 Satz 1).

      (4) 1Die Dissertation wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst. 2Die Abfassung in englischer Sprache oder in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch den Promotionsausschuss.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 4 Zulassung zur Promotion; Immatrikulation

      (1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der Hochschule für Musik Nürnberg promovieren wollen, müssen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich um Zulassung zur Promotion nachsuchen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
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      7. ggf. den Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens mit Nennung der Partnerhochschule und der dortigen Kooperationspartner.
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      § 4 Zulassung zur Promotion; Immatrikulation

      (1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der Hochschule für Musik Nürnberg promovieren wollen, müssen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich um Zulassung zur Promotion nachsuchen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
      ...
      7. ggf. den Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens mit Nennung der Partnerhochschule und der dortigen Kooperationspartner.

      § 7 Promotionskommission
      ...
      (2) Bei der Durchführung binationaler Promotionen oder anderer gemeinsamer Promotionsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 sollen bei der Zusammensetzung der Kommission Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der beteiligten Hochschulen angemessen berücksichtigt werden.

  • Doctoral study regulations
    • Source Bekanntmachung der Hochschule für Musik Nürnberg 2017

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