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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Quick Overview

  • University Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
  • Faculty / department Medizinische Fakultät Heidelberg
  • Degree Dentistry; Medicine
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer nach abgeschlossenem Studium die nach der Approbationsordnung für Ärzte/Ärztinnen bzw. Prüfungsordnung für Zahnärzte/Zahnärztinnen erforderliche ärztliche bzw. zahnärztliche Prüfung erfolgreich bestanden hat und die in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen vorlegt. Die Zulassung ist zu versagen, wenn:
      − auf Grundlage des vorgelegten Studienabschlusses bereits ein Doktorgrad bzw. ei...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer nach abgeschlossenem Studium die nach der Approbationsordnung für Ärzte/Ärztinnen bzw. Prüfungsordnung für Zahnärzte/Zahnärztinnen erforderliche ärztliche bzw. zahnärztliche Prüfung erfolgreich bestanden hat und die in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen vorlegt. Die Zulassung ist zu versagen, wenn:
      − auf Grundlage des vorgelegten Studienabschlusses bereits ein Doktorgrad bzw. ein äquivalenter akademischer Grad im In- oder Ausland erworben
      wurde,
      − bereits mehr als ein erfolgloser Promotionsversuch unternommen wurde.

      (2) Abweichend von Abs. 1 kann bereits nach bestandenem Ersten Abschnitt
      der ärztlichen Prüfung gemäß ÄAppO bzw. bestandener Zahnärztlicher Vorprüfung
      gemäß ZÄPrO oder einer äquivalenten Prüfung vor dem erfolgreichen Abschluss
      des Studiums der Medizin bzw. Zahnmedizin der Antrag auf vorläufige
      Zulassung zur Promotion erfolgen. Eine vorläufige Zulassung wird unwirksam, wenn die ärztliche oder zahnärztliche Prüfung nach der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Approbationsordnung endgültig nicht bestanden wird. Die bestandene Abschlussprüfung ist innerhalb von 5 Jahren nach der Zulassung nachzuweisen. Vor Ablauf dieser Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag der Zeitraum, in dem die bestandene Abschlussprüfung nachzuweisen ist, verlängert werden. Wird die bestandene Abschlussprüfung nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Zulassung nachgewiesen und wird dieser Zeitraum auch nicht gemäß der vorstehenden Regelung verlängert, wird die vorläufige Zulassung unwirksam und es besteht keine Verpflichtung der Universität Heidelberg, die im Zulassungsverfahren eingereichten Dokumente weiterhin aufzubewahren, zu bewerten oder zu archivieren.

      (3) Gemeinschaftsdissertationen sind nicht zulässig.

      (4) Wird das Dissertationsvorhaben an einer Institution durchgeführt, die nicht der Fakultät zugeordnet ist, so ist zusätzlich die Einverständniserklärung des jeweils Verantwortlichen, d.h. in der Regel des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin dieser Institution einzuholen. Dies entfällt, wenn es sich um die Dienststelle des Betreuers/der Betreuerin handelt.

      (5) Bewerber/Bewerberinnen, die ihr Examen im Ausland abgeschlossen haben,
      können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn sie eine ausländische
      ärztliche bzw. zahnärztliche Prüfung bestanden haben, die nach Anforderungen
      an Vorbildung und Studiengang als der deutschen gleichwertig anzusehen
      ist. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung bzw. der
      ausländischen Prüfungen entscheidet der Dekan/die Dekanin nach Anhörung der
      Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in
      Bonn bzw. einer anderen entsprechenden Prüfstelle, die die Gleichwertigkeit
      feststellen kann.

      (6) Der Dekan/die Dekanin kann auf Empfehlung des Promotionsausschusses
      bei fehlender Äquivalenz Auflagen (z. B. Eignungsprüfungen in bestimmten medizinischen bzw. zahnmedizinischen Fachgebieten) für die Zulassung zum Promotionsverfahren festlegen und den Bewerber/die Bewerberin nach bestandener Eignungsprüfung zum Promotionsverfahren zulassen. Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

      (7) Der Dekan/die Dekanin kann in begründeten Fällen eine Sprachkenntnisstandprüfung in der Sprache der Dissertation zur Auflage machen.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
      ...
      (3) Gemeinschaftsdissertationen sind nicht zulässig.

      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und die Fähigkeit des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in dem Promotionsfach nachweisen.

      (2) Falls im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit die Expertise Dritter in Anspruch genommen wurde, so muss dieses bzw. der Eigenanteil des Doktoranden/ ...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
      ...
      (3) Gemeinschaftsdissertationen sind nicht zulässig.

      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und die Fähigkeit des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in dem Promotionsfach nachweisen.

      (2) Falls im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit die Expertise Dritter in Anspruch genommen wurde, so muss dieses bzw. der Eigenanteil des Doktoranden/ der Doktorandin eindeutig kenntlich gemacht werden.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (4) Inhalte der Dissertation können bereits veröffentlicht sein. Hierbei muss der Doktorand/die Doktorandin mindestens Koautor der betreffenden Veröffentlichung sein.

      (5) Auf Antrag des Doktorvaters/der Doktormutter ist in Einzelfällen eine kumulative Dissertation möglich. Als schriftliche Promotionsleistung zum Dr. med. und Dr. med. dent. werden mindestens zwei themenverwandte begutachtete („peerreviewed“) Publikationen in international führenden Fachzeitschriften mit dem Doktoranden als Erstautor/Erstautorin eingereicht. Mindestens eine der beiden Arbeiten muss eine Originalpublikation sein, bei der zweiten Arbeit kann es sich auch um einen Übersichtsartikel handeln. Über die Anerkennung der Fachzeitschrift entscheidet der Promotionsausschuss. Publikationen mit geteilter Erstautorschaft werden nicht anerkannt. Keine der zur kumulativen Dissertation eingereichten Publikationen darf Gegenstand eines anderen (laufenden oder abgeschlossenen) Promotionsverfahrens sein. Die kumulative Promotion muss von
      einer ausführlichen Einleitung begleitet sein, welche die Publikationen im Zusammenhang der wissenschaftlichen Arbeit des Doktoranden/der Doktorandin
      und der Arbeitsgruppe darstellen. Zu jeder Publikation muss der Doktorand/die Doktorandin eine Stellungnahme bezüglich seines/ihres Anteils an der Publikation darlegen. Die Erarbeitung der Ergebnisse und die Niederschrift der Diskussion (bei Originalpublikationen) bzw. das Verfassen des Textes (bei Übersichtsarbeiten)
      müssen zu deutlich über 50 % durch den Doktoranden/die Doktorandin erfolgt
      sein. Diese Angaben müssen von allen Koautoren und dem Doktorvater/der Doktormutter schriftlich bestätigt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 02.11.2015
    • Homepage Internet page
    • Source Mitteilungsblatt 1/2016; S. 7
    • Source Mitteilungsblatt 21/2015; S. 1529 ff.
    • Last amended 11.01.2016

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