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Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

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Quick Overview

  • University Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
  • Faculty / department Fakultät IV Human- und Gesellschaftswissenschaften
  • Degree
    ... History; Philosophy; Protestant Theology and Religious Education; Sports Science
    History; Philosophy ...
  • Subjects History; Sport, general; Theology, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt die Hochschulzugangsberechtigung voraus sowie den Abschluss eines Diplom-, Magister- oder Masterstudienganges oder die erste Staatsprüfung eines Studiengangs oder eine staatlich anerkannte gleichwertige Prüfung einer deutschen Hochschule in einem in der Fakultät IV vertretenen Fachgebiet, der die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit vermittelt, oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hoch...
      § 7 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt die Hochschulzugangsberechtigung voraus sowie den Abschluss eines Diplom-, Magister- oder Masterstudienganges oder die erste Staatsprüfung eines Studiengangs oder eine staatlich anerkannte gleichwertige Prüfung einer deutschen Hochschule in einem in der Fakultät IV vertretenen Fachgebiet, der die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit vermittelt, oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule, in allen genannten Fällen in der Regel mit gehobenem Prädikat.

      (2) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Zeugnis über einen Diplom-, Magister- oder Masterstudiengang oder die erste Staatsprüfung eines Studiengangs oder eine staatlich anerkannte gleichwertige Prüfung einer deutschen Hochschule in einem nicht in der Fakultät IV vertretenen Fach nachweisen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
      a) ein fachlich verwandtes Hochschulstudium mit in der Regel gehobenem Prädikat abgeschlossen haben und
      b) die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit in einem an der Fakultät IV vertretenen Fach nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens und durch qualifizierte schriftliche Studienleistungen im Hauptstudium im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen und in der Regel 30 Semesterwochenstunden umfassenden Studiums der für das wissenschaftliche Fachgebiet der Dissertation erforderlichen und in der Fakultät vertretenen Fächer sowie durch eine qualifizierte Abschlussprüfung. Der Umfang wird individuell vom Promotionsausschuss geregelt. Die Abschlussprüfung wird von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern und/oder habilitierten Mitgliedern im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 abgenommen, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüfenden bestellt sind und von dem Promotionsausschuss bestimmt wurden. Prüfungsgegenstand ist der Inhalt dieses absolvierten Studiums. Die Prüfung ist mündlich und von einer Stunde Dauer. Sie kann einmal wiederholt werden.

      (3) Nicht zur Promotion zugelassen wird, wer
      a) bereits ein gleichartiges Promotionsvorhaben an einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule durchführt,
      b) bereits erfolglos ein gleichartiges Promotionsvorhaben an einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule durchgeführt hat, sofern nicht ein begründeter Einzelfall vorliegt, oder
      c) bereits erfolgreich ein gleichartiges Promotionsvorhaben an einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule durchgeführt hat und berechtigt ist, den mit der Promotion angestrebten Doktorgrad zu führen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet darstellen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache oder, sofern die Betreuerin oder der Betreuer einverstanden ist, in englischer Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung des Promotionsa...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet darstellen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache oder, sofern die Betreuerin oder der Betreuer einverstanden ist, in englischer Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusses, die bei der Zulassung zur Promotion beantragt werden muss. Die Dissertation muss in jedem Fall in deutscher Sprache eine Zusammenfassung enthalten.

      (3) Die vorherige Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Arbeit ist kein Hindernis für ihre Anerkennung als Dissertation. Erforderlich ist jedoch die Vorlage einer in sich geschlossenen Darstellung der Forschungsarbeit und ihrer Ergebnisse.

      (4) Eine wissenschaftlich fundierte Erarbeitung eines Themas bei schrittweisen Veröffentlichungen ihrer Ergebnisse können zu einer kumulativen Dissertation zusammengefasst werden. Diese Veröffentlichungen müssen jeweils den Status einer wissenschaftlichen Arbeit besitzen, in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist in der Zusammenfassung nach Absatz 2 Satz 3 besonders darzulegen. Dass die Dissertationsleistung in dieser Form erbracht wird, bedarf der vorherigen Zustimmung des Promotionsausschusses, die im Zulassungsverfahren zu beantragen ist.

      (5) Eine von mehreren – in der Regel nicht mehr als zwei – Personen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei einer Bewerberin oder einem Bewerber zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe b) darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Dissertation ist in diesem Falle ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber vom Promotionsausschuss förmlich festzustellen; dies sollte mög-lichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Prüfungskommission sowie gemeinsame Referentinnen und Referenten bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (2) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme sowie aufgrund einer Kooperationsvereinba-rung mit einer ausländischen Hochschule oder einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (bi-nationale Promotion) durchgeführt werden (§ 7 a Abs. 2 Buchstabe g und § 7 a Abs. 6). In den Fällen wird der Grad einer Doktorin oder eines Doktors nach Absatz 1 von der Fakultät und der zuständigen Einrichtu...
      § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (2) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme sowie aufgrund einer Kooperationsvereinba-rung mit einer ausländischen Hochschule oder einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (bi-nationale Promotion) durchgeführt werden (§ 7 a Abs. 2 Buchstabe g und § 7 a Abs. 6). In den Fällen wird der Grad einer Doktorin oder eines Doktors nach Absatz 1 von der Fakultät und der zuständigen Einrichtung der Kooperationspartnerin gemeinsam verliehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen 056/2018

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