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Universität Ulm

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion

      (1) Ein exzellenter universitärer Bachelorabschluss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 der Rahmenpromotionsordnung der Universität liegt vor, wenn die Absolventin bzw. der Absolvent in der Regel zu den 5% Besten seines Abschlussjahrgangs gehört. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Zulassung zur Promotion mit einer Nebenbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 LVwVfG versehen.

      (2) Weitere über § 6 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenpromotionso...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion

      (1) Ein exzellenter universitärer Bachelorabschluss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 der Rahmenpromotionsordnung der Universität liegt vor, wenn die Absolventin bzw. der Absolvent in der Regel zu den 5% Besten seines Abschlussjahrgangs gehört. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Zulassung zur Promotion mit einer Nebenbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 LVwVfG versehen.

      (2) Weitere über § 6 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenpromotionsordnung hinausgehende fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen sind:
      a) überdurchschnittlicher ingenieurwissenschaftlicher Studienabschluss; über Ausnahmen von diesem Erfordernis entscheidet der Promotionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht werden.
      (2) Die Dissertation ist als Monographie abzufassen.

      Aus Rahmenpromotionsordnung vom 25.07.2019:

      § 10 Dissertation
      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu vertief-ter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertat...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht werden.
      (2) Die Dissertation ist als Monographie abzufassen.

      Aus Rahmenpromotionsordnung vom 25.07.2019:

      § 10 Dissertation
      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu vertief-ter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in englischer oder deutscher Sprache abzufassen. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können hiervon abweichende Regelungen treffen.

      (3) Die Dissertation muss selbstständig angefertigt sein und ist in der Regel als Einzelarbeit abzufassen. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können abweichend von dieser Regel auch eine bereits publizierte Arbeit oder, falls diese in einem inneren Zusammenhang stehen, mehrere zusammenhängende wissenschaftliche Arbeiten als Teile der Dissertation (kumulative Dissertation) zulassen. Bei Vorveröffentlichung ist die Doktorandin oder der Doktorand dafür verantwortlich, dass vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Urheberrechts einer Veröffentlichung im Promotionsverfahren nicht entgegenstehen. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können einen Nachweis über die Einhaltung dieser Verpflichtung verlangen. Eine Abhandlung, welche die Doktorandin oder der Doktorand in einer Hochschulprüfung, einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung vorgelegt hat, kann nicht als Dissertation oder Teil einer Dissertation anerkannt werden. Ergebnisse darüber hinaus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche unter Beachtung von § 8 Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 zu kenn-zeichnen sind.

      (4) Im Übrigen regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten die Voraussetzungen einer kumulativen Dissertation; sie treffen insbesondere Regelungen dazu, ob die wissenschaftlichen Arbeiten aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Arbeiten beste-hen. Falls in eine Promotionsleistung im Sinne von Absatz 3 Satz 2 wissenschaftliche Beiträge in Ko-Autorenschaft eingehen, müssen die Promotionsordnungen der Fakultäten die Regelung aufnehmen, dass eindeutig nachvollziehbar darzulegen ist, welcher Teil eines Beitrags von der Doktorandin oder dem Doktoranden stammt. Diese Urheberschaft ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden sowie den korrespondierenden Ko-Autoren soweit möglich schriftlich zu bestätigen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer inländischen oder ausländischen Hochschule

      (1) Ein gemeinsam mit einer in- oder ausländischen Hochschule durchgeführtes Promotionsverfahren setzt ferner voraus, dass
      a) die Doktorandin bzw. der Doktorand die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 7) und Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand an der Universität Ulm erfüllt und
      b) die in- oder ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften...
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer inländischen oder ausländischen Hochschule

      (1) Ein gemeinsam mit einer in- oder ausländischen Hochschule durchgeführtes Promotionsverfahren setzt ferner voraus, dass
      a) die Doktorandin bzw. der Doktorand die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 7) und Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand an der Universität Ulm erfüllt und
      b) die in- oder ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad gemäß § 37 LHG anerkannt wird.

      (2) Nach näherer Regelung des Vertrages kann die Federführung des Verfahrens bei der Universität Ulm oder bei der in- oder ausländischen Hochschule liegen. Der Vertrag regelt ein gemeinsam von den zuständigen Organen der in- oder ausländischen Hochschule geleitetes Promotionsverfahren. Er muss Regelungen über die Zahl der einzureichenden Exemplare (§ 8) enthalten und die im Erfolgsfall abzuliefernden Pflichtexemplare (§ 16). Darüber hinaus kann der Vertrag insbesondere eine gemeinsame Prüfung, Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen durch eine gemeinsame Prüfungskommission sowie Ausnahmen von dieser fachspezifischen Promotionsordnung insbesondere zur Zusammensetzung der Prüfungskommission, zur Erstellung der Gutachten, der Form, Dauer und Sprache der mündlichen Prüfung, zur Sprache der Dissertation und zur Sprache und zum Inhalt der Promotionsurkunde vorsehen. Die Doktorandin bzw. der Doktorand erhält eine Kopie des Vertrages.

      (3) Die Dissertation ist bei der federführenden Hochschule einzureichen. Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss eines Vertrages bei einer der beteiligen Hochschulen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen Promotionsverfahrens sein.

      (4) Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils eine Hochschullehrerin bzw. einen Hochschullehrer der Universität Ulm und eine Hochschullehrerin bzw. einen Hochschullehrer der in- oder ausländischen Hochschule. Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus dem Vertrag. Die beiden Betreuenden sind zugleich Gutachterinnen bzw. Gutachter. Falls die Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, sorgt die federführende Einrichtung für die Vorlage von Übersetzungen in eine dieser Sprachen. Nach Eingang der Gutachten werden diese sowie die Dissertation beiden Hochschulen vorgelegt. Jede Hochschule entscheidet unabhängig über die Annahme der Arbeit. Lehnt eine der beiden Hochschulen die Dissertation ab, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Wurde die Dissertation nur von der in- oder ausländischen Hochschule abgelehnt, so wird das Verfahren an der Universität Ulm nach den Vorschriften dieser Promotionsordnung fortgesetzt.

      (5) Wurde die Dissertation von beiden Hochschulen angenommen, so findet an der federführenden Hochschule die mündliche Prüfung statt. Eine gleichberechtigte Beteiligung beider Hochschulen in der Prüfungskommission ist sicherzustellen. Lehnen die Vertreterinnen bzw. die Vertreter einer der beiden Hochschulen die Annahme der Leistung im Kolloquium ab, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; Absatz 4 Satz 9 gilt entsprechend.

      (6) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer in- oder ausländischen Hochschule wird eine von beiden Hochschulen unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. Der Vertrag stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Universität Ulm enthalten ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 18.06.2020

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