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Kühne Logistics University - Wissenschaftliche Hochschule für Logistik und Unternehmensführung

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Quick Overview

  • University Kühne Logistics University - Wissenschaftliche Hochschule für Logistik und Unternehmensführung
  • Faculty / department Hamburg KLU
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für eine wirtschaftswissenschaftliche Promotion wesentlichen Master- oder Diplom-Studiengang oder einem vergleichbaren Studiengang, wobei der Abschluss wenigstens mit der Gesamtnote „gut (2,50 oder besser)“ oder eine...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für eine wirtschaftswissenschaftliche Promotion wesentlichen Master- oder Diplom-Studiengang oder einem vergleichbaren Studiengang, wobei der Abschluss wenigstens mit der Gesamtnote „gut (2,50 oder besser)“ oder einer international gleichwertigen Note erfolgt sein muss.

      (2) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die fachliche Qualifikation im Wesentlichen gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungspunkte zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist. Die erforderlichen Leistungspunkte sind in der Regel an der KLU zu erwerben.

      (3) Das Dissertationsvorhaben muss von mindestens einer Professorin oder einem Professor der KLU befürwortet werden.

      (4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller, die oder der keinen Studienabschluss in einem englischsprachigen Programm erworben hat, hat nachzuweisen, dass sie oder er über ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahrens verfügt. Dafür kann der Promotionsausschuss Ausführungsbestimmungen erlassen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachzuweisen.

      (2) Die schriftliche Promotionsleistung ist in englischer Sprache abzufassen.

      (3) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden
      a) eine Monographie, d.h. eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse. Teile der Arbeit dürfen vorab publiziert worde...
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachzuweisen.

      (2) Die schriftliche Promotionsleistung ist in englischer Sprache abzufassen.

      (3) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden
      a) eine Monographie, d.h. eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse. Teile der Arbeit dürfen vorab publiziert worden sein. Eine Liste der aus der Arbeit hervorgegangenen Publikationen muss in der Dissertation enthalten sein,
      b) eine publikationsbasierte Dissertation, die aus wenigstens drei veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht. Der akademische Senat kann Empfehlungen für die Art der Einzelarbeiten beschließen. Die publikationsbasierte Dissertation muss einen Gesamttitel erhalten sowie eine Einleitung und ein verbindendes Kapitel, das die in die Sammlung eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Zusätzlich zu den in Absatz 5 vorgesehenen Angaben muss eine Liste der Titel der Einzelarbeiten vorgelegt werden.

      (4) Bei schriftlichen Promotionsleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, ihren oder seinen Anteil am Artikel darzulegen.

      (5) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Dissertation gemäß der Darlegung nach Absatz 3 selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Sie oder er muss eine Erklärung abgeben, dass keine kommerzielle Promotionsberatung in Anspruch genommen worden ist. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (6) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, als an der KLU eingereichte Dissertation und das Datum der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen.

      (7) Die Dissertation ist in sechs Exemplaren beim Promotionsausschuss einzureichen. Zusätzlich ist eine für die Veröffentlichung im Internet geeignete Version einzureichen. Diese darf nur im Sinne von § 13 Absatz 3 verwendet werden. Die Betreuerinnen bzw. Betreuer und jedes Mitglied der Prüfungskommission erhalten jeweils ein Exemplar, ein Exemplar verbleibt bei der KLU und wird archiviert.

      (8) Gemeinsam mit der Dissertation ist der Nachweis über die Erbringung der zusätzlichen Auflagen gemäß § 3 Absatz 2 und der anrechenbaren Leistungen im Umfang von mindestens 90 LP gemäß der Anlage zur Promotionsordnung einzureichen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 16 Gemeinsame Promotion mit in- oder ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen im In- und Ausland durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der KLU erfüllt und
      b) die in- oder ausländische Einrichtung das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Gr...
      § 16 Gemeinsame Promotion mit in- oder ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen im In- und Ausland durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der KLU erfüllt und
      b) die in- oder ausländische Einrichtung das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (3) Die beteiligten Hochschulen legen fest, nach welcher Prüfungsordnung das Verfahren durchgeführt wird.
  • Doctoral study regulations
    • Source Veröffentlichung der KLU Hamburg, 2017

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