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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Quick Overview

  • University Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
  • Faculty / department Fakultät für Bauingenieurwesen
  • Degree Civil Engineering
  • Subjects Civil engineering, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren einschließlich des Doktorandenstudiums wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene und auf die Prom...
      § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren einschließlich des Doktorandenstudiums wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene und auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.

      (2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) einschließlich der Zahl und Art der Nachweise dieser Studien sowie der Studienleistungen und Leistungen, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen, legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers fest.

      (3) Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist der Grad einer Diplom-Ingenieurin bzw. eines Diplom-Ingenieurs oder der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung, dem ein abgeschlossenes Bachelorstudium im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 1 HG in einer ingenieur- wissenschaftlichen Fachrichtung vorausgegangen ist. Inhaberinnen bzw. Inhaber eines anderen ingenieurwissenschaftlichen oder eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Diploms bzw. Masterabschlusses im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG können zur Promotion zum Dr.-Ing. zugelassen werden, wenn die Fakultät vor Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass die Dissertation von ingenieurwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Der Promotionsausschuss ist berechtigt, vor Eröffnung des Promotionsverfahrens die vorauszusetzenden Kenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu prüfen.

      (4) Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. nat. ist der Grad einer Diplom-Mathematikerin bzw. eines Diplom-Mathematikers, Diplom-Informatikerin bzw. Diplom-Informatikers, Diplom-Physikerin bzw. Diplom-Physikers, Diplom-Chemikerin bzw. Diplom-Chemikers, Diplom- Biologin bzw. Diplom-Biologen, Diplom-Geologin bzw. Diplom-Geologen, Diplom-Mineralogin bzw. Diplom-Mineralogen oder der Besitz eines anderen gleichwertigen naturwissenschaftlichen Diploms, der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG einer naturwissenschaftlicher Fachrichtung oder der Nachweis der mit Er- folg abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder einer vergleichbaren Lehramtsprüfung in Mathematik oder in einem naturwissenschaftlichen Fach. Diplom-Ingenieurinnen bzw. Diplom-Ingenieure oder Inhaberinnen bzw. Inhaber eines anderen ingenieurwissenschaftlichen Diploms können zur Promotion zum Dr. rer. nat. zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss vor Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass die Dissertation von mathematischem oder naturwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende mathematische oder naturwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Der Promotionsausschuss ist berechtigt, vor Eröffnung des Promotionsverfahrens die vorauszusetzenden Kenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu prüfen.

      (5) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auch auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern der Fakultät für Bauingenieurwesen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.

      § 9 Zulassung zur Promotion auf Grund eines im Ausland erworbenen Abschlusses
      Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von § 8 Abs. 1 a) gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere, den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, erworben an einer Hochschule außerhalb Deutschlands, wenn der betreffende Abschluss
      1. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
      2. auf Grund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist,
      3. auf Grund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH zu erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.
      Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion auf Grund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ergänzende Bildungsauflagen machen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.

      § 11 Center for Doctoral Studies (CDS)

      (1) Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen ein Promotionsprogramm im Rahmen des Centers for Doctoral Studies (CDS) absolvieren. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers fördern und ihnen den Erwerb von zusätzlichen akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

      (2) Sollten im Einzelfall diese Schlüsselqualifikationen schon gegeben sein, so kann der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme am CDS gestatten.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche selbständige Abhandlung (Dissertation) vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer fremden Sprache abgefasste Dissertation zulassen. In diesem Fall kann vom Promotionsausschuss eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, die den verbindlichen Text darstellt. Die Entscheidung über die Zulassung einer in fremder ...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche selbständige Abhandlung (Dissertation) vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer fremden Sprache abgefasste Dissertation zulassen. In diesem Fall kann vom Promotionsausschuss eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, die den verbindlichen Text darstellt. Die Entscheidung über die Zulassung einer in fremder Sprache abgefassten Dissertation trifft der Promotionsausschuss im Rahmen der Prüfung des Promotionsantrags gemäß § 12. Nach abgeschlossener mündlicher Prüfung entscheidet der Promotionsausschuss, ob eine in einer Fremdsprache eingereichte Dissertation in dieser Sprache oder in einer deutschen Übersetzung veröffentlicht werden soll.

      (2) Die Dissertation muss zu einem wesentlichen Teil den Wissenschaftsgebieten der Fakultät angehören, bei der das Promotionsgesuch eingereicht wurde.

      (3) Als Dissertation können auch mindestens drei aktuelle Fachaufsätze, die in international aner- kannten Fachzeitschriften mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle (Web of Science gelistet) erschienen sind, eingereicht werden, wenn die Ergebnisse dieser Arbeiten insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen, die Ergebnisse zeitlich nicht zu weit auseinanderliegen und in einem inneren wissenschaftlichen Zusammenhang stehen.
      1) Im Regelfall sind mindestens zwei der drei Fachaufsätze in englischer Sprache verfasst.
      2) Die Fachaufsätze müssen hinter dem einführenden Dokument ähnlich wie in einer Monographie abgedruckt werden.
      3) Zusätzlich zum einführenden Dokument muss ein zusammenfassendes Dokument abgedruckt.
      Den eingereichten Aufsätzen ist eine gemeinsame Einleitung (einführendes Dokument) zum Stand der einschlägigen Forschung, zu den untersuchten Fragestellungen, zu den wesentlichen Ergebnissen und zur Diskussion des Forschungsbeitrags voranzustellen. Alle Fachaufsätze sollen in Alleinautorenschaft erstellt werden, wobei die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation nicht mitgezählt wird. Liegt keine Alleinautorenschaft vor, ist der genaue Beitrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers in der Einleitung zu beschreiben, um die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten erkennen zu können.

      (4) Arbeiten aus früheren Prüfungen dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Veröffentlichungen aus dem Themenbereich der Dissertation sind mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer abzustimmen.

      (5) Die Dissertation muss im fachlichen Kontakt mit einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer nach § 35 HG, einer bzw. einem entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorin bzw. Professor, einer außerplanmäßigen Professorin bzw. einem außerplanmäßigen Professor, einer Honorarprofessorin bzw. einem Honorarprofessor oder einer Privatdozentin bzw. einem Privatdozenten der RWTH entstanden sein. Diese bzw. dieser ist verpflichtet, eine angemessene wissenschaftliche Betreuung während des Promotionsverfahrens sicherzustellen. Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Verpflichtung wird im Regelfall durch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung entsprechend dem Muster der RWTH in der jeweils gültigen Fassung zum Ausdruck gebracht.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Cotutelle

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission vorsehen, dass die Promotionskommission zu gleichen Teilen von d...
      § 18 Cotutelle

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission vorsehen, dass die Promotionskommission zu gleichen Teilen von den beteiligten Universitäten zu besetzen ist.

      (3) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens verleiht die Fakultät für Bauingenieurwesen einen akademischen Grad nach § 1 Abs.3 und die Partneruniversität einen akademischen Grad nach dort geltenden Bestimmungen. Diese akademischen Grade dürfen ausschließlich alternativ geführt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 20.12.2007
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 022/2025
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 108/2007
    • Last amended 11.02.2025

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