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Universität Hamburg

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für eine wirtschaftswissenschaftliche Promotion wesentlichen Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      a) einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inklusive des...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für eine wirtschaftswissenschaftliche Promotion wesentlichen Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      a) einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inklusive des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – mindestens 300 Leistungspunkten,
      b) einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität,
      c) einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder
      d) einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an allgemein oder berufs bildenden Schulen, jeweils mit mindestens der Gesamtnote „gut (2,50 oder besser)“.

      (2) Besitzt die antragstellende Person einen anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die fachliche Qualifikation im Wesentlichen gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellenden auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungspunkte zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von den Antragstellenden nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (3) Das Dissertationsvorhaben muss von mindestens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät für Betriebswirtschaft befürwortet werden.

      (4) Die antragstellende Person, die keinen Studienabschluss in einem deutsch oder englischsprachigen Programm erworben hat, weist nach, dass sie über aus reichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahrens verfügt:
      a) Antragstellende mit einem Abschluss aus einem nichtdeutschsprachigen Studien programm, die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss.
      b) Antragstellende mit einem Abschluss aus einem nichtenglischsprachigen Studien programm, die die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbringen wollen, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache mindestens auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder gleichwertiger Kenntnisse. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss.
      c) Wird das Promotionsverfahren gemäß § 6 Absatz 3 in einer anderen Wissenschaftssprache durchgeführt, legt der Promotionsausschuss hierfür geeignete Anforderungen und Nachweise fest.

      (5) Abweichend von Absatz 1, Satz 2 kann eine Zulassung auch nach Abschluss des Bachelorstudiums erfolgen („fast track“), wenn das Studium insgesamt mit der Note „sehr gut“ (bis einschließlich 1,50) bewertet wurde und eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrende der Fakultät oder habilitierte Mitglieder der Fakultät, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, in einem für die Promotion einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Auflage verbunden, dass die antragstellende Person im Rahmen des Promotionsverfahrens einen Masterabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang erwirbt. Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachzuweisen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden
      a) eine Monographie, d. h. eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse. Teile der Arbeit dürfen vorab publiziert worden sein. Eine Liste der aus der Arbeit hervorgegangenen Publikationen muss in der Disse...
      § 6 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachzuweisen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden
      a) eine Monographie, d. h. eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse. Teile der Arbeit dürfen vorab publiziert worden sein. Eine Liste der aus der Arbeit hervorgegangenen Publikationen muss in der Dissertation enthalten sein.
      oder
      b) eine kumulative Dissertation, die in der Regel aus drei veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht und die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchstabe a) gleichwertige Leistung darstellt.
      Die kumulative Dissertation muss einen Gesamttitel erhalten sowie eine Einleitung bzw. ein verbindendes Kapitel, das die in die Sammlung einge fügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.
      Des Weiteren muss eine Liste der Titel und Koautorinnen bzw. Koautoren der Einzelarbeiten vorgelegt werden.

      (3) Die Dissertation kann in Deutsch oder Englisch verfasst werden. Die Dissertation bzw. Teile davon können in einer anderen Sprache verfasst werden, wenn der Promotionsausschuss dies genehmigt.

      (4) Bei schriftlichen Promotionsleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, ist die promovierende Person verpflichtet, ihren Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (5) Die promovierende Person muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eidesstatt versichern, die Dissertation gemäß der Darlegung nach Absatz 4 selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Sie muss eine Erklärung abgeben, dass keine kommerzielle Promotionsberatung in Anspruch genommen worden ist. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (6) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der verfassenden Person, unter Nennung der Fakultät die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Datum der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachtenden vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Veröffentlichungen enthalten.

      (7) Die Dissertation ist in elektronischer Form beim Promotionsausschuss einzureichen, die auch für die Veröffentlichung im Internet geeignet ist und auch im Sinne von § 12 Absatz 3 verwendet werden darf; dazu ist ein gebundenes schriftliches Exemplar abzugeben. Die Kandidatin bzw. der Kandidat versichert, dass beide Formen übereinstimmen. Jede gutachtende Person und jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält das Exemplar in elektronischer Form zur Bewertung der Dissertation, das gebundene schriftliche Exemplar verbleibt bei der Fakultät und wird archiviert. Die Doktorandin bzw. der Doktorand stellt auf Wunsch den Prüfungskommissionsmitgliedern und den Gutachtenden jeweils ein weiteres gebundenes schriftliches Exemplar der Dissertation zur Verfügung. In diesem gedruckten Exemplar muss eine durch die promovierende Person verfasste und unterschriebene Erklärung enthalten sein, in der die promovierende Person versichert, dass das Exemplar und die beim Promotionsausschuss eingereichten elektronischen und ausgedruckten Exemplare identisch sind.

      (8) Gemeinsam mit der Dissertation ist der Nachweis über die Erbringung der zusätzlichen Auflagen gemäß § 3 Absatz 2 und der 12 Leistungspunkte gemäß § 1 Absatz 3 sowie die mit der ersten Betreuerin bzw. dem ersten Betreuer abgestimmten Maßnahmen zur Archivierung der in der Dissertation verwendeten Forschungsdaten einzureichen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 15 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die antragstellende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Betriebswirtschaft der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht bes...
      § 15 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die antragstellende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Betriebswirtschaft der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die
      auswärtige Promotionsordnung muss gegebenenfalls in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt wer den, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Betriebswirtschaft der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden.

      (5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrenden der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs oder Bildungseinrichtung besetzt. Es muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden.

      (7) Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Universität Hamburg 47/2024

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