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Universität Bielefeld

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Quick Overview

  • University Universität Bielefeld
  • Faculty / department Fakultät für Soziologie
  • Degree Sociology
  • Subjects Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen und Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§§ 5 und 6 RPO)

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren (studiengangsfreie oder strukturierte Promotion) setzt einen der folgenden erfolgreichen Abschlüsse voraus:
      a) Abschluss eines soziologischen oder sozialwissenschaftlichen Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 HG, oder
      b) Abschluss eines Hochschulstudiums in Soziologie oder Sozialwissenschaften mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Seme...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen und Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§§ 5 und 6 RPO)

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren (studiengangsfreie oder strukturierte Promotion) setzt einen der folgenden erfolgreichen Abschlüsse voraus:
      a) Abschluss eines soziologischen oder sozialwissenschaftlichen Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 HG, oder
      b) Abschluss eines Hochschulstudiums in Soziologie oder Sozialwissenschaften mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      c) Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien (Angleichungsstudien) in Soziologie oder Sozialwissenschaften. Voraussetzung für die Zulassung zu den Angleichungsstudien ist ein sehr guter Bachelor-Abschluss (Note: 1,0). Die Angleichungsstudien haben im ersten Semester einen Umfang von 30 LP, die im Rahmen der Master-Studiengänge der Fakultät für Soziologie zu erwerben sind. Die im Rahmen der Angleichungsstudien zu erbringenden Prüfungsleistungen müssen ebenfalls mit 1,0 bestanden werden. Die Angleichungsstudien werden im zweiten Semester mit einer schriftlichen Arbeit im Umfang von weiteren 30 LP abgeschlossen, die, um als angemessen auf die Promotion vorbereitende Studie gelten zu können, mit 1,0 bewertet sein muss.
      Über Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Satz 1 a) und b) entscheidet der Promotionsausschuss unter Festlegung von Angleichungsstudien.

      (2) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden.

      (3) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für die Promotion im Rahmen des Promotionsstudiengangs der Fakultät für Soziologie oder im Rahmen der studiengangsfreien Promotion (§ 3 Absatz 3 a) - c)) entscheidet derPromotionsausschuss der Fakultät für Soziologie. Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sind beizufügen (soweit das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren mit einem Online-Verfahren durchgeführt wird, sind diese Unterlagen im Bewerbungsportal einzustellen):
      1. die Angabe des in Aussicht genommenen Themas sowie ein Exposé zur geplanten Dissertation,
      2. die Angabe der in Aussicht genommenen Art der Dissertation (monographische Einzelarbeit, kumulative Einzelarbeit oder Teamarbeit),
      3. eine Beschreibung der bisherigen Studienschwerpunkte,
      4. Kopien der erlangten Hochschulabschlüsse (Nachweis der Zugangsvoraussetzungen),
      5. ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zum persönlichen und beruflichen Werdegang,
      6. Nennung von zwei Referenzen sowie die Betreuungserklärung einer gemäß § 6 zur Betreuung berechtigten Person,
      7. eine Erklärung über laufende oder vorausgegangene Promotions- und Habilitationsgesuche und deren Ergebnis i. S. des § 6 Abs. 3 d) der Rahmenpromotionsordnung.
      Der Promotionsausschuss kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe die Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Promotion erfolgreich abschließen kann. Muss ein Exposé aufgrund der Entscheidung des Promotionsausschusses überarbeitet werden, erfolgt die Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter Vorbehalt. Die Überarbeitung des Exposés muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Das Exposé kann bis zu zweimal überarbeitet werden. Wird die Überarbeitung nicht fristgerecht eingereicht oder entscheidet der Promotionsausschuss abschließend gegen die Annahme als Doktorandin oder Doktorand, gilt diese als widerrufen. In diesem Fall erfolgt die Exmatrikulation.

      (4) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird auf fünf Jahre befristet. Begründete Verlängerungsanträge können gestellt werden. Die Annahme wird schriftlich mitgeteilt und beinhaltet gegebenenfalls auch den Umfang der promotionsvorbereitenden Studien. Das Weitere regelt die Rahmenpromotionsordnung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das in der Fachkompetenz der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld liegt. Sie soll einen selbstständig erarbeiteten Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden oder der Doktorandinnen und Doktoranden zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Sie soll nicht mehr als 300 Seiten umfassen. Sie ist grundsätzlich in deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen; über die Zulassung von ...
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das in der Fachkompetenz der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld liegt. Sie soll einen selbstständig erarbeiteten Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden oder der Doktorandinnen und Doktoranden zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Sie soll nicht mehr als 300 Seiten umfassen. Sie ist grundsätzlich in deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen; über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Dissertationen können als monographische Einzelarbeit, als kumulative Einzelarbeit oder als Teamarbeit vorgelegt werden. Eine kumulative Teamarbeit ist nicht möglich. Eine monographische Einzelarbeit schließt eine Ko-Autorenschaft aus.

      (2) Die kumulative Promotion muss folgende Kriterien erfüllen:
      a) Die kumulative Promotion umfasst eine unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstandene Mehrzahl von wissenschaftlichen Abhandlungen, auch wenn sie schon veröffentlicht sind. Der Zusammenhang dieser Abhandlungen ergibt sich aus einer bestimmten wissenschaftlichen Frage und ist in einer synthetisierenden wissenschaftlichen Abhandlung hinreichend zu begründen. Sie ist kein Summarium, ersetzt dieses aber. Insgesamt muss diese Form der Dissertation den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben.
      b) Bei der kumulativen Promotion sind mindestens vier Aufsätze einzureichen, von denen mindestens zwei in angesehenen, fachlich einschlägigen begutachteten Fachzeitschriften erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen sind. Mindestens ein Aufsatz muss in Alleinautorenschaft verfasst worden sein; ein weiterer sollte in Erstautorenschaft verfasst worden sein. Die Doktorandin oder der Doktorand muss die eigenen Teilleistungen an den eingereichten Aufsätzen in einer schriftlichen Stellungnahme darlegen und gewichten. Die Ko-Autorinnen und Ko-Autoren bestätigen dies in einer formlosen schriftlichen Erklärung. Alle Erklärungen werden zur Prüfungsakte genommen.

      (3) Die (intra- oder interdisziplinäre) Teamarbeit muss folgende Kriterien erfüllen:
      a) der theoretische oder methodische Gehalt einer Teamarbeit sowie die tatsächlich investierte wissenschaftliche Arbeit müssen sich wesentlich von einer Einzelarbeit unterscheiden; dabei muss der Beitrag jeder Doktorandin und jedes Doktoranden dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit entsprechen, deutlich abgrenzbar und bewertbar sein;
      b) die Doktorandinnen und Doktoranden müssen im Fall einer Teamarbeit die individuelle Urheberschaft für bestimmte Dimensionen oder für einzelne Abschnitte der Arbeit kenntlich machen; sie müssen die eigenen Teilleistungen an der Teamarbeit in einer schriftlichen Stellungnahme darlegen und gewichten. Die Ko-Autorinnen und Ko-Autoren bestätigen dies in einer formlosen schriftlichen Erklärung. Alle Erklärungen werden zur Prüfungsakte genommen.
      c) die Doktorandinnen und Doktoranden fügen einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit bei, der den individuellen Beitrag der Doktorandinnen und Doktoranden an der gemeinsamen Arbeit erkennen lässt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule oder Partnerfakultät (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Soziologie verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlic...
      § 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule oder Partnerfakultät (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Soziologie verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Kandidatinnen und Kandidaten durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation).

      a) Abkommen
      Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 20 Abs. 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partnerhochschule oder Partnerfakultät voraus, in dem beide Partner sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      b) Entsprechende Anwendung
      Für das Promotionsverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen gemäß § 20a) enthaltenen Regelungen.

      c) Zulassung zum Promotionsverfahren
      (1) § 5 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Doktorandin oder der Doktorand einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Hochschule des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Institutionen befindet.
      (2) § 5 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:a) eine Erklärung der Partnerhochschule oder Partnerfakultät darüber, dass die Eröffnung des Promotionsverfahrens befürwortet wird und
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerhochschule oder Partnerfakultät darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu begutachten.

      d) Dissertation und Betreuung
      (1) Die Dissertation ist in deutscher, englischer oder französischer Sprache oder in einer der im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es sind Zusammenfassungen in deutscher oder englischer Sprache anzufügen.
      (2) Betreuerinnen und Betreuer der Dissertation sind jeweils ein gemäß § 6 zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Fakultät für Soziologie und ein zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Partnerhochschule oder Partnerfakultät.

      e) Gutachterinnen oder Gutachter
      (1) Die Dissertation wird von jeweils einem gemäß § 9 zur Begutachtung berechtigten Mitglied der Fakultät für Soziologie und einem zur Begutachtung berechtigten Mitglied der Partnerhochschule oder Partnerfakultät begutachtet.
      (2) Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer.
      (3) Für die Sprache der Gutachten gilt § 20d) Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

      f) Gegenstand der mündlichen Prüfung
      (1) Die mündliche Prüfung besteht in der Verteidigung (Disputation) der in der Dissertation vertretenen Thesen.
      (2) Für die Sprache der Verteidigung gilt § 20d) Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

      g) Prüfungskommission
      Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Zwei sollen gemäß § 9 Prüfungsberechtigte der Fakultät für Soziologie und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerhochschule oder Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einem Mitglied vertreten sein.

      h) Durchführung der mündlichen Prüfung
      (1) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung.
      (2) Die Dauer der Prüfung richtet sich nach den im Abkommen gemäß § 20 a) enthaltenen Regeln.

      i) Abschluss des Promotionsverfahrens
      Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 15 Abs. 2 mit folgender Maßgabe:
      Die Urkunde enthält die Verleihung eines einzigen Doktorgrades, der in der von der Partnerhochschule oder Partnerfakultät verliehenen oder in der von der Fakultät für Soziologie verliehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder
      a) in einer gemeinsamen Urkunde, die von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät sowie der zuständigen Vertreterin oder dem zuständigen Vertreter der Partnerhochschule oder Partnerfakultät unterzeichnet und gesiegelt ist oder
      b) in zwei Urkunden in der jeweiligen Landesprache erfolgen. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird die Doktorandin oder der Doktorand darauf hingewiesen, dass der Titel entweder nur in deutscher oder in der im Partnerschaftsabkommen gemäß § 20 Absatz 1 genannten Sprache verwendet werden darf. Die Partnerhochschule oder Partnerfakultät fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regelungen aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 13/46, 2017

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