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Bergische Universität Wuppertal

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Quick Overview

  • University Bergische Universität Wuppertal
  • Faculty / department Fakultät für Maschinenbau und Sicherheitstechnik
  • Degree Mechanical Engineering; Safety Engineering
  • Subjects Mechanical engineering; Safety engineering
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. sec.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      1. Ein qualifizierender Hochschulabschluss mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“, der entweder
      a) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor", oder
      b) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Sem...
      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      1. Ein qualifizierender Hochschulabschluss mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“, der entweder
      a) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor", oder
      b) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
      c) nach Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
      verliehen wird.
      2. Kann die Promotionsbewerberin bzw. der Promotionsbewerber adäquate wissenschaftliche Publikationen nachweisen, so kann die Notenbeschränkung gem. § 6, Abs. 1, Satz 1 entfallen. In diesem Fall ist dem Antrag auf Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gem. §7 eine Liste der bisherigen Publikationen sowie ein Bestätigungsschreiben der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers beizufügen. In dem Bestätigungsschreiben ist die Gleichwertigkeit der Publikationen mit der Notenbeschränkung gem. § 6, Abs. 1, Satz 1 zu begründen.
      3. Für fremdsprachige Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber obliegt die Prüfung aus-reichender Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache der Kompetenz des Promotionsausschusses.

      (2) Als angemessener Studienumfang i. S. d. Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b) wird der Nachweis des Erwerbs von insgesamt 90 Leistungspunkten erachtet. Die Leistungspunkte müssen in einem von der Fakultät 7 geführten Masterstudiengang erworben werden. Die Promovendin bzw. der Promovend stellt vor Studienbeginn im Masterstudiengang eine Auflistung der Module zusammen, in denen sie bzw. er die Leistungspunkte erwerben möchte. Die Auflistung der Module ist vom Promotionsausschuss vor Studienbeginn zu genehmigen. Die Anerkennung der Module erfolgt durch das Prüfungsamt, in dem die Prüfungsleistungen des jeweiligen Masterstudiengangs verwaltet werden.

      (3) Ist der erworbene Hochschulabschluss fachfremd in dem Sinne, dass erkennbar ist, dass zum Erreichen des Promotionsziels die fachliche und insbesondere wissenschaftliche Basis nicht ausreicht, können Zusatzleistungen gefordert werden. Die Festlegung dieser Leistungen erfolgt durch den Promotionsausschuss im Einzelfall unter Hinzuziehung der Kandidatin oder des Kandidaten und der Betreuerin oder des Betreuers.

      (4) Wurde der Hochschulabschluss im Ausland erworben, so erfolgt eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einem vergleichbaren deutschen Abschluss. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss im Einzelfall auf Antrag gem. § 7.

      (5) Wurde ein früher erworbener Doktorgrad wegen Täuschung aberkannt, ist eine Promotion an der Fakultät 7 der Bergischen Universität Wuppertal ausgeschlossen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss eine besondere wissenschaftliche Leistung der Promovendin oder des Promovenden und ihre bzw. seine Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Promovendin oder des Promovenden zur Forschung darstellen.

      (2) Als Dissertation können auch mindestens drei aktuelle Fachaufsätze, die in international anerkannten Fachzeitschri...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss eine besondere wissenschaftliche Leistung der Promovendin oder des Promovenden und ihre bzw. seine Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Promovendin oder des Promovenden zur Forschung darstellen.

      (2) Als Dissertation können auch mindestens drei aktuelle Fachaufsätze, die in international anerkannten Fachzeitschriften mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle erschienen sind, eingereicht werden, wenn die Ergebnisse dieser Arbeiten insgesamt den an einer Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen, die Ergebnisse zeitlich nicht zu weit auseinander liegen und in einem inneren wissenschaftlichen Zusammenhang stehen. Den eingereichten Aufsätzen ist eine gemeinsame Einleitung zum Stand der einschlägigen Forschung, zu den untersuchten Fragestellungen, zu den wesentlichen Ergebnissen und zur Diskussion des Forschungsbeitrags voranzustellen. Alle Fachaufsätze sollen vorzugsweise in Alleinautorenschaft erstellt werden, wobei die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation nicht mitgezählt wird. Liegt keine Alleinautorenschaft vor oder ist die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation an der Veröffentlichung beteiligt, ist der genaue Beitrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers in der Einleitung zu beschreiben, um die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten erkennen zu können.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss nach Rücksprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Arbeit.

      (4) Der Umfang der Dissertation soll nicht mehr als 150 Seiten betragen.

      (5) Arbeiten aus früheren Prüfungen oder schon einmal eingereichte Dissertationen dürfen nicht als Dissertation vorgelegt werden.

      (6) Im Einvernehmen mit der betreuenden Hochschullehrerin oder dem betreuenden Hochschullehrer bzw. Habilitierten können Teile der Dissertation von der Verfasserin oder dem Verfasser bereits vorweg veröffentlicht werden. Der Promotionsausschuss ist hiervon zu unterrichten. Der Charakter der Dissertation als eigenständige, zur Erlangung der Doktorwürde verfasste wissenschaftliche Schrift darf durch die Vorveröffentlichung nicht substantiell beeinträchtigt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Anlage
      Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades

      (1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit mit folgenden nichts anderes bestimmt wird. Die Fakultät 7 kann Promotionsverfahren – unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit durch Hochschullehrende ...
      Anlage
      Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades

      (1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit mit folgenden nichts anderes bestimmt wird. Die Fakultät 7 kann Promotionsverfahren – unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit durch Hochschullehrende der Fakultät und einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule (im Folgenden: Universität) – mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Organisationseinheit einer solchen Universität gemeinsam durchführen, wenn
      1. die Bewerberin oder der Bewerber ein einschlägiges Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie oder er an der Bergischen Universität Wuppertal und an der ausländischen Universität, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist;
      2. für die Promotion nach ausländischem Recht mindestens die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich sind;
      3. zwischen der Bergischen Universität Wuppertal und der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen insbesondere darüber enthalten, welche der beiden Universitäten im jeweiligen Einzelfall oder in einer Mehrzahl vergleichbarer Fälle für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verantwortlich ist (Federführung) sowie Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und der Anmeldung als Promovendin oder Promovend regeln.
      Das gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren wird mit der Verleihung eines Doktorgrades abgeschlossen.

      (2) Die Promovendin oder der Promovend wird bei der Arbeit an ihrer oder seiner Dissertation von je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät 7 und der zuständigen Organisationseinheit der beteiligten ausländischen Universität betreut. Die Begutachtung der Dissertation erfolgt durch diese Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache mit der Zusammenfassung in der jeweiligen Landessprache der beteiligten Universitäten abzufassen.

      (4) Die mündliche Prüfung findet an der federführenden Universität statt. Sie wird in der Regel in der Landessprache abgehalten; hiervon abweichende Regelungen werden in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgelegt.

      (5) Liegt die Federführung bei der Fakultät 7 der Bergischen Universität Wuppertal, wird § 4 dieser Promotionsordnung entsprechend eine Prüfungskommission bestellt, der die beiden Betreuerinnen und Betreuer sowie in der Regel je eine weitere Fachvertreterin oder ein Fachvertreter der beteiligten Universitäten als Mitglieder angehören.

      (6) Sowohl die Dissertation als auch die mündliche Prüfungsleistung werden von der Prüfungskommission durch ausdrücklichen Beschluss angenommen. In diesen Voten muss die Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter der jeweils anderen Universität enthalten sein. Stimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter einer beteiligten Universität nicht zu, ist das zur Verleihung eines Doktorgrades führende Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird von der Fakultät/der Organisationseinheit derjenigen Universität fortgesetzt, deren Vertreter in der Prüfungskommission die Promotionsleistungen als erfolgreich erbracht bewertet haben.

      (7) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten/ Organisationseinheiten bzw. Universitäten zu versehen. Die Durchführung eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens sowie der Name der federführenden Fakultät oder der federführenden Universität müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach den nationalen Bestimmungen der ausländischen Universität die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Bergischen Universität Wuppertal ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis erhalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad auf Grund eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens verliehen worden ist.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Promovendin oder der Promovend das Recht, den Doktortitel in der deutschen Form (Dr.-Ing. oder Dr. rer. sec. oder Dr. phil.) oder in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, in der dort gültigen Form zu führen. Dieses Recht wird in der bzw. den in Abs. 7 genannten Urkunde/n dokumentiert. Die Promovendin bzw. der Promovend ist nicht berechtigt, beide Doktorgrade gleichzeitig, auch mit einem Schrägstrich versehen, zu führen.

      (9) Über den Entzug des in einem grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrades entscheidet die federführende Universität nach Anhörung der beteiligten ausländischen Universität.
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 30.03.2016
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen 24/2025, Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal
    • Source Amtliche Mitteilungen 37/2016, Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal
    • Last amended 26.03.2025

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