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Bergische Universität Wuppertal

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Voraussetzungen für die Zulassung als Promovendin oder Promovend

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung als Promovendin oder Promovend sind:
      1. ein zum Studium an einer Universität oder Fachhochschule berechtigender (Schul-)Abschluss;
      2. für fremdsprachige Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber (bei Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache): Nachweis ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift entsprechend der Ordnung für die Deutsch...
      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung als Promovendin oder Promovend

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung als Promovendin oder Promovend sind:
      1. ein zum Studium an einer Universität oder Fachhochschule berechtigender (Schul-)Abschluss;
      2. für fremdsprachige Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber (bei Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache): Nachweis ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift entsprechend der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang fremdsprachiger Studienbewerber (DSH) an der Bergischen Universität Wuppertal vom 06.02.2017 (Amtl. Mittlg. 09/17) in der jeweils geltenden Fassung;
      3. a) ein Abschluss nach einem für das Gebiet der Dissertation einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird oder
      b) ein Abschluss nach einem für das Gebiet der Dissertation einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern von mindestens zwei Semestern oder
      c) ein Abschluss eines für das Gebiet der Dissertation einschlägigen Masterstudienganges i.S.d. § 61 Absatz 2 Satz 2 HG.
      d) Die Einschlägigkeit des vorliegenden Studienabschlusses nach Buchstabe a), b) oder c) für das in
      der Dissertation zu bearbeitende Teilgebiet der Wirtschaftswissenschaft und ihrer angrenzenden
      Disziplinen soll durch die betreuenden Professorinnen bzw. Professoren gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4
      schriftlich dargelegt werden. Diese Darlegung ist durch den Promotionsausschuss zu prüfen.

      (2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b) ist die Zulassung zusätzlich an den Nachweis folgender Leistungen im Rahmen eines promotionsvorbereitenden Studiums gebunden:
      1. abgeschlossene Studien von sieben Modulen des Masterstudiums sowie
      2. eine wirtschaftswissenschaftliche Studienarbeit, die den Anforderungen an eine Master-Thesis im Rahmen des Masterstudiengangs entspricht.

      Über die Anerkennung der ergänzenden Nachweise entscheidet der Promotionsausschuss.
      (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe c) prüft der Promotionsausschuss die durch den Abschluss vermittelten forschungsmethodischen Qualifikationen. Sind diese nicht in ausreichendem Maße gegeben, sind zusätzlich drei forschungsmethodisch orientierte Module des Masterstudiengangs mit Abschluss nachzuweisen. Über die Anerkennung der Studien- und Modulabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Im Fall eines nicht einschlägigen Abschlusses nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) oder eines nicht einschlägigen forschungsorientierten Abschlusses nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c), der aber in nicht unerheblichem Umfang auch wirtschaftswissenschaftliche Studieninhalte zum Gegenstand hatte, kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber als Promovendin oder Promovend zulassen, wenn:
      1. zwei Prüfungsberechtigte die Promotion befürworten und eine oder einer von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt und
      2. zusätzlich erfolgreiche Studien in bis zu vier Modulen des Masterstudiengangs in den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre erbracht werden.
      Über die Anerkennung der Studien- und Modulabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss.

      § 8 Doktorandenkolloquien und Doktorandenseminare

      (1) Die Promovendin oder der Promovend nimmt regelmäßig an Doktorandenkolloquien teil. Zusätzlich muss die Promovendin oder der Promovend vor Eröffnung des Promotionsverfahrens die erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei unterschiedlichen, von der Fakultät ausgewiesenen Doktorandenseminaren nachweisen.

      (2) Die Promovendin oder der Promovend muss ab dem Zeitpunkt der Zulassung (vgl. § 6 und § 7) als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent eingeschrieben sein.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft behandeln, für das in der Fakultät mindestens eine fachkompetente Gutachterin oder ein fachkompetenter Gutachter zur Verfügung steht. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Promovendin oder des Promovenden zur Forschung darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung von...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft behandeln, für das in der Fakultät mindestens eine fachkompetente Gutachterin oder ein fachkompetenter Gutachter zur Verfügung steht. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Promovendin oder des Promovenden zur Forschung darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Die Dissertation kann auch aus einem wesentlichen Teil einer wissenschaftlichen Gruppenarbeit bestehen. Ist dies der Fall, so muss dieser Teil hinsichtlich der Urheberschaft klar erkennbar und für sich bewertbar sein.

      (4) Die Dissertation kann auch als kumulative Dissertation erfolgen. Eine kumulative Dissertation besteht aus mehreren einzelnen wissenschaftlichen Beiträgen. Diese Fachbeiträge bzw. -artikel sind bei der Einreichung um ein gesondertes Manuskript zu ergänzen, in dem deren wissenschaftlicher Zusammenhang schriftlich dargelegt wird. Eine bereits erfolgte Veröffentlichung dieser Fachbeiträge bzw. -artikel ist möglich, allerdings nicht notwendig. Für den Fall, dass bei unveröffentlichten, bereits veröffentlichten oder in Veröffentlichung befindlichen Beiträgen Ko-Autorinnen und/oder Ko-Autoren mitgewirkt haben, sind die Nachweise gemäß § 9 Absatz 2 Ziffer 5 zu erbringen. Insgesamt muss erkennbar sein, dass von Seiten der Promovendin oder des Promovenden eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eine selbständige Forschungsleistung (vgl. § 12 Absatz 1) nachgewiesen worden ist. Über die formelle Zulassung einer solchen Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Teile bzw. Teilergebnisse der Dissertation können bereits vorab veröffentlicht sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 28.08.2019
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen 05/2024, Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal
    • Source Amtliche Mitteilungen 55/2019, Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal
    • Last amended 23.02.2024

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