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Eberhard Karls Universität Tübingen

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Quick Overview

  • University Eberhard Karls Universität Tübingen
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree Dentistry; Medicine
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und für die Zulassung zum Promotionsverfahren zum Dr. med. und Dr. med. dent. ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 ein in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes universitäres Studium der Humanmedizin oder der Zahnheilkunde (Staatsexamen).
      Die Bewerberin oder der Bewerber soll mindestens zwei Semester an der Medizinischen Fakultät der Univer...
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und für die Zulassung zum Promotionsverfahren zum Dr. med. und Dr. med. dent. ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 ein in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes universitäres Studium der Humanmedizin oder der Zahnheilkunde (Staatsexamen).
      Die Bewerberin oder der Bewerber soll mindestens zwei Semester an der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen studiert haben oder zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Anbindung an die Medizinische Fakultät Tübingen oder das Uniklinikum Tübingen, z.B. durch ein bestehendes Arbeitsverhältnis haben. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers vor Beginn des Promotionsverfahrens in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
      (a) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Eröffnung des Promotionsverfahrens kann bereits erfolgen, wenn das Zeugnis über den 1. Abschnitt der ärztlichen Prüfung oder die zahnärztliche Vorprüfung einer deutschen Universität vorgelegt wird. Eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder Zulassung zum Promotionsverfahren wird unwirksam, wenn die ärztliche oder zahnärztliche Abschlussprüfung nach der Approbationsordnung endgültig nicht bestanden wird.
      (b) Studienabschlüsse in anderen Studiengängen und an ausländischen Hochschulen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungshilfe herangezogen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bzw. eine andere entsprechende Prüfstelle, die die Gleichwertigkeit feststellen kann, gehört werden.
      Die Bewerberin oder der Bewerber muss ausreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse (i.d.R. mindestens auf C1-Niveau) durch ein von der Fakultät anerkanntes Zertifikat nachweisen. Über weitere Auflagen (z.B. Ausnahmen) entscheidet der Promotionsausschuss.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich durch eine als Manuskript vorgelegte wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) darüber ausweisen, dass sie oder er imstande ist, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Sie oder er muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.

      (2) In Ausnahmefällen können für eine Promotion zum Dr. med. oder Dr. med. dent. auf...
      § 6 Die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich durch eine als Manuskript vorgelegte wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) darüber ausweisen, dass sie oder er imstande ist, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Sie oder er muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.

      (2) In Ausnahmefällen können für eine Promotion zum Dr. med. oder Dr. med. dent. auf Antrag in die Dissertation auch in der Regel mehrere selbständig verfasste Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommene Manuskripte einbezogen werden. In allen Fällen muss eine auf das Thema ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzeption vorliegen. Diese Gesamtkonzeption ist in einem einleitenden Abschnitt, der wissenschaftlichen Fragestellung und in einem zusammenfassenden Schlussabschnitt deutlich zu machen. Die Einhaltung der Urheberrechte liegen in der Verantwortung der Doktorandin oder des Doktoranden, der/dem insoweit die Dokumentation der selbständigen Abfassung und der Urheberrechte gegenüber dem Promotionsausschuss obliegt; im Falle der Ko-Autorschaft sind Erklärungen der anderen Ko-Autorinnen bzw. Ko-Autoren bei zu bringen. Sind Teile der Dissertation Teil einer oder mehrerer Gemeinschaftsarbeiten, so muss die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Beiträge in eigener Verantwortung selbständig abgefasst haben. Ihre oder seine individuelle Leistung muss klar erkennbar sein, und ihre oder seine Beiträge müssen dem Gehalt und dem Umfang nach den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen. In einer Erklärung zum Eigenanteil muss die Bewerberin oder der Bewerber den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und deren Anteil an dem Gesamtprojekt angeben, die Bedeutung ihrer oder seiner eigenen Beiträge für die Gemeinschaftsarbeit dar-stellen und eine Erklärung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter hierzu vorlegen, soweit diese erreichbar sind.

      (3) Die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Im Fall der Einreichung einer Dissertation in englischer Sprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (4) Die Dissertation ist eine Eigenleistung und als solche von der Doktorandin oder vom Doktoranden alleine zu erbringen. Die Bearbeitung des gleichen Forschungsgegenstandes unter unterschiedlichen Fragestellungen ist jedoch zulässig.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) Die Bewerberin oder der Bewerber...
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Universitäten betreut. Die Betreuerin oder der Betreuer aus der ausländischen Universität wird im Tübinger Promotionsverfahren als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bestellt, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes, von der ausländischen Universität vorgeschlagenes Mitglied dieser Universität. In der nach Abs. 1 abzuschließenden Vereinbarung ist sicherzustellen, dass die Tübinger Betreuerin oder der Tübinger Betreuer der Dissertation oder ersatzweise ein anderes Mitglied der Medizinischen Fakultät am Promotionsverfahren der ausländischen Universität teilnimmt.

      (3) Findet eine gleichwertige mündliche Prüfung an der ausländischen Universität unter Mitwirkung der Tübinger Betreuerin oder des Tübinger Betreuers oder eines ersatzweise bestellten Mitglieds der Universität Tübingen statt, so kann hierdurch die mündliche Promotionsleistung dieser Promotionsordnung ersetzt werden. In diesem Fall wird keine Gesamtnote gebildet. Näheres regelt die mit der ausländischen Universität abzuschließende Vereinbarung.

      (4) Wird eine mündliche Prüfung nach dieser Promotionsordnung durchgeführt, so können Professorinnen oder Professoren der ausländischen Universität als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Näheres regelt die abzuschließende Vereinbarung.

      (5) Der Doktorgrad und der entsprechende ausländische Grad können von beiden Universitäten gemeinsam verliehen werden. Werden über die Verleihung der Grade zwei getrennte Urkunden ausgestellt, enthalten diese den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. In allen Fällen ist zu vermerken, dass die Promovierte oder der Promovierte das Recht hat, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen und dass in Klammern die Namen der beiden Universitäten, die das Promotionsverfahren betreut haben, hinzugefügt werden können.
      Über die Bewertung der Promotionsleistungen werden von beiden Universitäten immer getrennte Zeugnisse ausgestellt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 28/2021, S. 679 ff.

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