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Ruhr-Universität Bochum

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Quick Overview

  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Fakultät für Sportwissenschaft
  • Degree
    ... Biomechanics; History of Sports; Kinesiology; Sports Didactics; Sports Education; Sports Management/Sports Economics; Sports Medicine; Sports Nutrition; Sports Psychology; Sports Sociology; Training Studies
    Biomechanics; History of Sports ...
  • Subjects Sport, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. Sportwiss.; Ph.D. in Natural Science; Ph.D. in Social Science; Ph.D. in Sport Science
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Fach Sportwissenschaft, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Sportwissenschaft und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vor...
      § 5 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Fach Sportwissenschaft, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Sportwissenschaft und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien, oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG im Fach Sportwissenschaft
      nachweist.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Alle Bewerber*innen müssen sowohl ihr Studium insgesamt als auch die schriftliche Abschlussarbeit mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen haben. Der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen, wenn anderweitig äquivalente wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen sind und die Bewerbung von zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät für Sportwissenschaft befürwortet wird. Bewerber*innen mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (3) Die Inhalte zusätzlicher auf die Promotion vorbereitende Studien über eine Dauer von in der Regel zwei Semestern werden vom Promotionsausschuss im Benehmen mit dem*der Bewerber*in festgelegt. Die zusätzlichen Studien werden durch eine mündliche Zusatzprüfung (vgl. Absatz 4) abgeschlossen. Beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann der Promotionsausschuss hinsichtlich der Zusatzprüfung Ausnahmen zulassen.

      (4) Die mündliche Zusatzprüfung nach Absatz 3 umfasst Prüfungen in drei Fächern aus dem Bereich der Sportwissenschaft (vgl. § 1 Abs. 3). Ein Prüfungsfach ist das Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll. Die Prüfung dauert 30 Minuten in jedem Fach. Alle drei Prüfungen werden jeweils von zwei promovierten Prüfer*innen der Fakultät für Sportwissenschaft abgenommen, von denen mindestens eine*r Professor*in, Juniorprofessor*in oder Privatdozent*in sein muss. Im Anschluss an die Prüfungen wird die Prüfungsleistung von den Prüfer*innen bewertet, ob sie „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist. Werden die Leistungen einer mündlichen Teilprüfung als „nicht bestanden“ beurteilt, so ist eine zweimalige Wiederholung der Teilprüfung nach Ablauf von jeweils drei Monaten zulässig.

      (5) Für Bewerber*innen, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (6) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass der*die Bewerber*in über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache (entweder Deutsch oder Englisch) verfügt.

      (7) Zum Promotionsstudium bzw. zur Promotion können Antragstellende auch mit einem anderen als einem sportwissenschaftlichen Hochschulabschluss zugelassen werden, wenn die Bewerbung von zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät für Sportwissenschaft befürwortet und eine Dissertation zu einem Thema aus einem der in § 1 Abs. 3 genannten Fächer bearbeitet wird. Über die Annahme und gegebenenfalls notwendige Zusatzleistungen (vgl. Abs. 3 und 4) entscheidet der Promotionsausschuss. Bei dieser Entscheidung sind die beiden Befürwortenden (sofern sie dem Promotionsausschuss angehören) im Promotionsausschuss nicht stimmberechtigt, sondern durch ihre Stellvertreter*innen zu ersetzen.

      § 8 Strukturierung der Promotion
      Die Ruhr-Universität Bochum und die Fakultät für Sportwissenschaft bieten Doktorand*innen die Möglichkeit zur Strukturierung ihrer Promotion. Je nach Bedarf können die Doktorand*innen durch Nutzung der Qualifizierungsangebote der Fakultät und der RUB Research School ein auf ihr individuelles Forschungsvorhaben abgestimmtes Qualifizierungsprofil erwerben. Veranstaltungen aus Graduiertenschulen, Promotionsstudiengängen oder anderen fachspezifischen Formaten der strukturierten Promotion können anerkannt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss der*die Doktorand*in die Befähigung zu selbstständiger For-schungsarbeit in seinem*ihrem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen. Die Dissertation ist in Absprache mit dem*der Betreuer*in in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Eine Kurzzusammenfassung (Abstract) der Dissertation ist zusätzlich in englisc...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss der*die Doktorand*in die Befähigung zu selbstständiger For-schungsarbeit in seinem*ihrem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen. Die Dissertation ist in Absprache mit dem*der Betreuer*in in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Eine Kurzzusammenfassung (Abstract) der Dissertation ist zusätzlich in englischer und deutscher Sprache anzufertigen. Das Titelblatt ist nach einem von der Fakultät herausgegebenen Muster zu gestalten. Am Ende der Dissertation ist eine Darstellung des Lebenslaufes und des wissenschaftlichen Werdegangs der*des Bewerberin*Bewerbers als loses Blatt anzufügen, das für die Veröffentlichung der Dissertation wieder entfernt werden muss.

      (2) Die Dissertation oder Teile der Dissertation darf/dürfen in keinem anderen Promotionsver-fahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

      (3) Eine Vorabveröffentlichung wichtiger Dissertationsergebnisse ist bei einer Monographie mit der Zustimmung des Promotionsausschusses und der*des (Erst-)Betreuerin*(Erst-)Betreuers zulässig. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (4) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so muss der individuelle Beitrag der*des Bewerberin*Bewerbers entsprechend dokumentiert oder herausgearbeitet werden.
      (5) An Stelle einer Monografie oder Einzelarbeit kann mit Zustimmung der*des Betreuerin*Betreuers auch eine unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Thematik entstandene Mehrzahl von wissenschaftlichen Abhandlungen (kumulative Dissertation) in Publikationsorganen mit Review-Verfahren (mindestens drei, davon mindestens eine in einem internationalen englischsprachigen Organ) vorgelegt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Antrag eine geringere Zahl von wissenschaftlichen Abhandlungen zulassen, wenn diese in sehr hochwertigen Publikationsorganen erschienen sind. Die Publikationen werden ergänzt um einen Manteltext (Summarium) mit einer Länge von circa 30 Seiten, der in die Thematik einführt, den theoretisch-konzeptionellen Rahmen und die methodische Vorgehensweise übergreifend erläutert sowie die erzielten Ergebnisse zusammenfasst und im Gesamtkontext diskutiert. Dem Summarium ist ein einseitiges Abstract in deutscher und englischer Sprache beizufügen. Bei den Publikationen muss der*die Promotionskandidat*in Erstautor*in sein. Eine Publikation kann für die kumulative Dissertation verwendet werden, sobald die Zeitschrift das Manuskript zur Publikation angenommen hat. Im Fall von Mehr-Autor*innenschaft hat der*die Promotionskandidat*in in einer Erklärung zur Autor*innenschaft im Anhang des Summariums für jeden Artikel jeweils einzeln darzulegen, worin die eigene individuelle wissenschaftliche Leistung bei der Erstellung des Artikels bestand, worin die individuelle wissenschaftliche Leistung der anderen Co-Autor*innen bestand. Die jeweilige individuelle wissenschaftliche Leistung ist dabei spezifisch unter Bezugnahme auf die Art des Beitrags (vgl. Informationsblatt der Fakultät) anzugeben, insofern dieser Beitrag für die Erstellung des Artikels substanziell war.

      (6) Gruppenarbeiten mit mehreren Autor*innen sind bei Monografien bzw. Einzelarbeiten als Dissertation unbeschadet des § 9 Abs. 1 Ziffer 4 nicht zulässig. Bei kumulativer Dissertation sind Gruppenarbeiten zulässig; die jeweiligen Anteile der*des Doktorandin*Doktoranden müssen allerdings klar dargelegt werden. Es ist nur eine Gruppenarbeit mit geteilter Erstautor*innenschaft zulässig. In diesem Fall entfällt die Möglichkeit, eine geringere Zahl als drei wissenschaftliche Abhandlungen zuzulassen (Absatz 5).

      (7) Die Dissertation kann von der*dem Doktorandin*Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht der*die Doktorand*in die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (8) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonde-rung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Sportwis-senschaft zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Sportwis-senschaft zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum 1384/2020

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