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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Quick Overview

  • University Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
  • Faculty / department Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik
  • Degree Electrical and Electronic Engineering; Information Engineering
  • Subjects Electrical engineering, general; Engineering
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer einen Abschluss
      a) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
      b) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder...
      § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer einen Abschluss
      a) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
      b) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
      c) eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
      sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.

      (2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Abs. 1 b) sowie Zahl und Art der Nachweise dieser Studien regelt der Promotionsausschuss im Allgemeinen und die bzw. der Vorsitzende für den Einzelfall nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und der Betreuerin bzw. des Betreuers.

      (3) Sofern der Abschluss nach Abs. 1a) oder 1c) nicht die notwendigen einschlägigen Voraussetzungen für das Promotionsfach bietet, können weitere Studienleistungen sowie sonstige Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangt werden. Zahl und Art dieser Leistungen regelt der Promotionsausschuss im Allgemeinen und die bzw. der Vorsitzende für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und der Betreuerin bzw. des Betreuers.

      (4) Voraussetzung für die Promotion zur bzw. zum Dr.-Ing. oder Dr.rer.nat. ist der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG oder eines Diplomstudiengangs jeweils aus den Bereichen Elektrotechnik, Informationstechnik, Physik, Informatik oder Mathematik. Über die Anerkennung anderer, einschlägiger wissenschaftlicher Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auch auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern der Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.

      § 9 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses

      (1) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von § 8 Abs. 1 a) gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, erworben an einer Hochschule außerhalb Deutschlands, wenn der betreffende Abschluss
      1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist, oder
      2. aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist, oder
      3. aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH zu erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.

      (2) Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ergänzende Auflagen machen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.

      § 10 Center for Doctoral Studies (CDS)

      Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion eine fachorientierte Qualifikation im Rahmen des Centers for Doctoral Studies (CDS) an der RWTH erwerben. Die Teilnahme am CDS soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers fördern und ihnen zusätzlich den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Aus der Teilnahme am CDS leitet sich kein Anspruch auf eine Zulassung zum Promotionsverfahren gem. § 8 Abs. 1 her.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche selbständige Abhandlung (Dissertation) vorzulegen.

      (2) Die Dissertation muss zu einem wesentlichen Teil den Wissenschaftsgebieten der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik angehören.

      (3) Auszüge aus früheren Prüfungsarbeiten und die Verwendung von eigenen Veröffentlichungen sind im Einvernehmen mit der Betreu...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche selbständige Abhandlung (Dissertation) vorzulegen.

      (2) Die Dissertation muss zu einem wesentlichen Teil den Wissenschaftsgebieten der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik angehören.

      (3) Auszüge aus früheren Prüfungsarbeiten und die Verwendung von eigenen Veröffentlichungen sind im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer zu vereinbaren.

      (4) Die Dissertation muss im fachlichen Kontakt mit einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer, einer bzw. einem entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorin bzw. Professor, einer außerplanmäßigen Professorin bzw. einem außerplanmäßigen Professor, einer Honorarprofessorin bzw. einem Honorarprofessor, oder einer Privatdozentin bzw. einem Privatdozenten der Fakultät entstanden sein („Betreuerin“ bzw. „Betreuer“). Diese bzw. dieser ist verpflichtet, eine angemessene wissenschaftliche Betreuung während des Promotionsverfahrens sicherzustellen. Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Verpflichtung wird im Regelfall durch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung entsprechend dem Muster der RWTH in der jeweils gültigen Fassung zum Ausdruck gebracht.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 17a Cotutelle

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen. Der Kooperationsvertrag wird von der Fakultät unter Beteilung der Betreuerin bzw. des Betreuers abgeschlossen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hins...
      § 17a Cotutelle

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen. Der Kooperationsvertrag wird von der Fakultät unter Beteilung der Betreuerin bzw. des Betreuers abgeschlossen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission vorsehen, dass die Promotionskommission zu gleichen Teilen von den beteiligten Universitäten zu besetzen ist.

      (3) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens verleiht die Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik einen akademischen Grad nach § 1 Abs. 3 und die Partneruniversität einen akademischen Grad nach dort geltenden Bestimmungen. Diese akademischen Grade dürfen ausschließlich alternativ geführt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 03.06.2008
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung 134/2021
    • Source Amtliche Bekanntmachung 50/2008, S. 625 ff.
    • Last amended 10.08.2021

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