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Friedrich-Schiller-Universität Jena

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Quick Overview

  • University Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree
    ... Dentistry; Medicine; Natural Sciences
    Dentistry; Medicine ...
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.; Dr. rer. medic.; Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      § 3
      (1) 1Die Zulassung zur Promotion zum Dr. med. bzw. Dr. med. dent. setzt einen Studienabschluss der Medizin bzw. Zahnmedizin an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule voraus. 2Wird vor Abschluss des Studiums der Medizin bzw. Zahnmedizin die Zulassung zur Promotion beantragt, ist der Abschluss des Promotionsverfahrens erst nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums in dem jeweiligen Fachgebiet möglich.

      (2) ...
      II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      § 3
      (1) 1Die Zulassung zur Promotion zum Dr. med. bzw. Dr. med. dent. setzt einen Studienabschluss der Medizin bzw. Zahnmedizin an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule voraus. 2Wird vor Abschluss des Studiums der Medizin bzw. Zahnmedizin die Zulassung zur Promotion beantragt, ist der Abschluss des Promotionsverfahrens erst nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums in dem jeweiligen Fachgebiet möglich.

      (2) 1Die Zulassung zur Promotion zum Dr. rer. nat. / Ph.D. setzt in der Regel ein mit mindestens dem Prädikat „gut“ abgeschlossenes naturwissenschaftliches Diplom-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule voraus. 2Besonders qualifizierte Absolventinnen/Absolventen von Bachelor-Studiengängen werden zur Promotion zugelassen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. 3Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet an der Medizinischen Fakultät sein.

      (3) Die Zulassung zur Promotion zum Dr. rer. medic. kann beantragen, wer die Voraussetzung entsprechend Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, jedoch über ein mit mindestens dem Prädikat „gut“ abgeschlossenes Diplom-, Staatsexamens-, oder Masterstudium an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule verfügt. Das Fach der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet an der Medizinischen Fakultät sein.

      (4) 1Bewerberinnen/Bewerber, die einen Studienabschluss an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule aus dem Nicht-EU-Bereich erworben haben und den akademische Grad Dr. med. bzw. Dr. med. dent. anstreben, jedoch nicht über eine deutsche Approbation verfügen, müssen eine Äquivalenzbescheinigung des Studienabschlusses vorlegen.
      2Wird der akademische Grad Dr. rer. nat. / Ph.D. oder Dr. rer. medic angestrebt, erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit durch die Dekanin/den Dekan auf der Basis der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen.

      (5) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer im gleichen Fachgebiet an anderer Stelle bereits eine Promotion beantragt hat oder in einem Promotionsverfahren gescheitert ist.
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      VI. Dissertation und Begutachtung der Dissertation
      § 11

      (1) Mit seiner Dissertation weist die Bewerberin/der Bewerber ihre/seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt, einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf und der unterschriebenen ehrenwörtlichen Erklärung nach...
      VI. Dissertation und Begutachtung der Dissertation
      § 11

      (1) Mit seiner Dissertation weist die Bewerberin/der Bewerber ihre/seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt, einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf und der unterschriebenen ehrenwörtlichen Erklärung nach § 8 Punkt 3 zu versehen.

      (3) 1Die Dissertation kann in Form einer in sich geschlossenen, zusammenhängenden Abhandlung (Monographie) oder in publikationsbasierter Form vorgelegt werden. 2Sie kann nach Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 3Die Dissertation muss eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. 4Sie soll bis zu 100 Seiten ohne Berücksichtigung des Literaturverzeichnisses umfassen und kann um bis zu zehn Seiten überschritten werden. 5In begründeten Fällen kann auf Antrag eine Überschreitung über zehn Seiten hinaus durch die Dekanin/den Dekan genehmigt werden.

      (4) 1Bei der publikationsbasierten Form der Dissertation müssen die Ergebnisse in mindestens einer Originalarbeit in einer im Journal Citation Report geführten Zeitschrift mit Impact Faktor publiziert oder zur Publikation angenommen worden sein. 2Erstautorenschaft der Doktorandin/des Doktoranden wird vorausgesetzt. 3Der Zeitpunkt der Veröffentlichung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. 4Schriftliche Erklärungen der/des von der Fakultät bestätigten Betreuerin/Betreuers und der Co-Autoren zum Eigenanteil an der Erarbeitung der Ergebnisse und des Manuskripts sind bei der Einreichung vorzulegen. 5Bei geteilter Erstautorschaft muss der Anteil beider Erstautorinnen/Erstautoren klar abgrenzbar sein. 6Die vorgelegte Originalarbeit darf nicht Bestandteil einer anderen Promotion sein.

      (5) 1Den ausgewählten Artikeln ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie die Würdigung des eigenen Beitrags sowie des Beitrags der weiteren Autorinnen/Autoren an den jeweiligen Publikationen vornimmt. 2Über die Zulassung der Veröffentlichungen für die Dissertation entscheidet die Dekanin/der Dekan nach Vorlage des Letters of Acceptance. 3Er kann die jeweilige Promotionskommission mit der Entscheidung beauftragen.

      (6) Eine publikationsbasierte Dissertation zum Dr. rer. nat. / Ph.D. ist unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Promotionsordnung der entsprechenden Fakultät zulässig. Die publikationsbasierte Dissertation zum Dr. rer. medic. orientiert sich an den Anforderungen des Dr. rer. nat. / Ph.D. Näheres wird in einer vom Fakultätsrat zu beschließenden Durchführungsbestimmung definiert.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • XIV. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      § 18
      Das Vorgehen bei gemeinsamen Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen richtet sich nach §§ 15 bis 19 der Allgemeinen Bestimmungen für die Promotionsordnungen der FSU.
      XIV. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      § 18
      Das Vorgehen bei gemeinsamen Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen richtet sich nach §§ 15 bis 19 der Allgemeinen Bestimmungen für die Promotionsordnungen der FSU.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 06.12.2019
    • Homepage Internet page
    • Source Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena 4/2023, S. 237 ff.
    • Source Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena 10/2019, S. 328 ff.
    • Last amended 21.04.2023

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