Results 8 of 10 total

Your search criteria Institution: Ruhr University Bochum

Friedrich-Schiller-Universität Jena

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      § 3

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Studium im Fach Rechtswissenschaft an einer inländischen Universität voraus. 2Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sein.

      (2) 1Ein qualifiziertes Prädikat liegt vor, wenn die Erste Prüfung oder die Zweite Staatsprüfung mit mindestens der ...
      II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      § 3

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Studium im Fach Rechtswissenschaft an einer inländischen Universität voraus. 2Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sein.

      (2) 1Ein qualifiziertes Prädikat liegt vor, wenn die Erste Prüfung oder die Zweite Staatsprüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend" bestanden wurde. 2In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat Bewerberinnen/Bewerbern, die in der Ersten Prüfung oder der Zweiten Staatsprüfung die Note "befriedigend" erzielt haben, von diesem Erfordernis befreien. 3Ein solcher begründeter Fall liegt in der Regel vor, wenn die Bewerberinnen/Bewerber zum Nachweis der Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten entweder im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung oder nach der Ersten Prüfung oder nach der Zweiten Staatsprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU ein Seminar mit mindestens der Note "gut" absolviert haben oder eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl der Fakultät inne haben.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer inländischen Hochschule ein Masterstudium in einem rechtswissenschaftlichen Fach abgeschlossen haben, werden zugelassen, wenn sie ihr Studium mit einer qualifizierten Abschlussnote sowie der ECTS-Note A beendet und als Nachweis ihrer Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten ein Seminar mit mindestens der Note "gut" an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU absolviert haben.

      (4) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer inländischen Hochschule einen Bachelor-Studiengang in einem rechtswissenschaftlichen Fach abgeschlossen haben, werden zugelassen, wenn die Regelstudienzeit dieses Studiengangs mindestens acht Semester beträgt, sie ihr Studium mit einer besonders qualifizierten Abschlussnote sowie der ECTS-Note A beendet und als Nachweis ihrer Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten ein Seminar mit mindestens der Note "gut" an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU absolviert haben.

      (5) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an einer ausländischen Hochschule einen Studienabschluss in einem rechtswissenschaftlichen Fach erworben haben, werden zugelassen, wenn die Regelstudienzeit dieses Studiengangs mindestens acht Semester beträgt, sie den Nachweis hinreichender deutscher oder englischer Sprachkenntnisse für das Promotionsverfahren erbringen und ihr Abschluss nach wissenschaftlicher sowie beruflicher Qualifikation und Note einem der in Absätzen 1 bis 4 genannten Abschlüsse gleichwertig ist. 2Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch das Dekanat unter Berücksichtigung bestehender Äquivalenzabkommen.

      (6) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium mit dem Fach Rechtswissenschaft als Nebenfach abgeschlossen haben, können zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mit einer besonders qualifizierten Abschlussnote und der ECTS-Note A beendet, als Nachweis ihrer Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten ein Seminar mit mindestens der Note "gut" an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU absolviert haben und der Fakultätsrat aufgrund der fachlichen Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber ein besonderes wissenschaftliches Interesse an der Zulassung bejaht.

      (7) 1Im begründeten Ausnahmefall darf der Fakultätsrat von den in den Absätzen 3 bis 6 genannten Voraussetzungen abweichen. 2Der Bewerberin/Dem Bewerber können Auflagen, insbesondere für weitere Studien- und Prüfungsleistungen in einzelnen Fachgebieten und/oder für den Erwerb von Sprachkenntnissen, erteilt werden. 3Über die Erteilung der Auflagen entscheidet der Fakultätsrat. 4Diese Auflagen sind in den Bescheid über die Annahme zur Promotion nach § 4 Abs. 7 aufzunehmen. 5Die Bewerberin/Der Bewerber hat diese Auflagen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen. 6Den Auflagen gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss eines anerkannten Programms der strukturierten Promovierendenförderung, das von der/dem Betreuungsberechtigten nach § 4 Abs. 3 mitgetragen wird.

      (8) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer im gleichen Fachgebiet an anderer Stelle bereits die Annahme zur Promotion beantragt hat, als Doktorandin/Doktorand angenommen oder in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert ist.
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      VI. Dissertation
      § 8

      (1) 1Mit der Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung der Rechtswissenschaft, ihrer Theorien und Methoden dienen. 2Bei interdisziplinären Dissertationen muss der rechtswissenschaftliche Teil überwiegen.

      (2) 1Die Dissertation ist nach Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und masc...
      VI. Dissertation
      § 8

      (1) 1Mit der Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung der Rechtswissenschaft, ihrer Theorien und Methoden dienen. 2Bei interdisziplinären Dissertationen muss der rechtswissenschaftliche Teil überwiegen.

      (2) 1Die Dissertation ist nach Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und maschinenschriftlich und in fest gebundener Form vorzulegen. 2Eine elektronische Fassung ist beizufügen. 3In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine andere Sprache zulassen. 4Einer nicht in deutscher Sprache abgefassten Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt und einer Titelblattrückseite (Muster siehe Anlage 1) sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf und der Selbständigkeitserklärung zu versehen.

      (4) Der Dissertation sind Thesen in deutscher Sprache beizulegen, die das Ziel der Arbeit und ihre Ergebnisse klar ausweisen.

      (5) 1Die Gutachterinnen/Gutachter werden vom Fakultätsrat bestellt (§ 7 Abs. 1). 2Sie prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. 3Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Noten:
      - Ausgezeichnete Arbeit (summa cum laude) = 0
      - Sehr gute Arbeit (magna cum laude) = 1
      - Gute Arbeit (cum laude) = 2
      - Befriedigende Arbeit (satis bene) = 3
      - Genügende Arbeit (rite) = 4
      - Ungenügende Arbeit (non sufficit) = 5.

      (6) 1Die Gutachten sollen der Dekanin/dem Dekan nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. 2Fristüberschreitungen sind zu begründen. 3Ist eine Begutachtung nicht in angemessener Frist zu erstellen, können vom Fakultätsrat neue Gutachterinnen/Gutachter bestellt werden.

      (7) 1Die Dekanin/Der Dekan benachrichtigt die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die habilitierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat ausliegt. 2Während dieser Frist sind diese Personen berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen.

      8) 1Empfehlen alle Gutachterinnen/Gutachter die Annahme der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage sämtlicher Bewertungsvorschläge über die Gesamtnote der Dissertation. 2Die Note der Dissertation ergibt sich aus den Noten der Gutachten zu gleichen Teilen. 3Stimmen die Noten der Gutachterinnen/Gutachter überein, gilt dies als Gesamtnote der Dissertation. 4Weichen die Bewertungen der Dissertation um eine Note voneinander ab, wird eine Zwischennote aus den in Absatz 5 Satz 3 genannten Noten gebildet. 5Weichen die Bewertungen der Dissertation um mehr als zwei Noten voneinander ab oder bewertet einer der beiden Gutachterinnen/Gutachter die Arbeit mit „non sufficit“, so kann die Promotionskommission bis zu zwei weitere Gutachten einholen; die Note wird in diesem Falle aus dem Durchschnitt aller Gutachten gebildet. 6Die Gutachterinnen/Gutachter können die Annahme der Arbeit auch von einer Mängelbeseitigung abhängig machen oder Korrekturen fordern.

      (9) 1Wird die Arbeit von zwei Gutachterinnen/Gutachtern mit „non sufficit“ bewertet, ist sie abgelehnt und das Verfahren wird eingestellt. 2Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann nur ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden. 3Bei abermaligem Nichtbestehen gilt die Promotion endgültig als gescheitert.

      (10) 1Über die Einstellung des Promotionsverfahrens wird ein schriftlicher Bescheid erteilt, der mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 2Der Doktorandin/Dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren. 3Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Dekanats.

      (11) Wird das Promotionsverfahren nach Annahme der Dissertation fortgeführt, können die Gutachten von der Doktorandin/vom Doktoranden nach Festsetzung des Termins für die mündliche Prüfungsleistung eingesehen werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      § 15
      (1) Im Rahmen einer kooperativen Promotion (§ 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG) werden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer Fachhochschule oder einer anderen Hochschule ohne Promotionsrecht vom Fakultätsrat zu Betreuerinnen/Betreuern, Gutachterinnen/Gutachtern und Prüferinnen/Prüfern bestellt.
      (2) Voraussetzung ist in der Regel der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der FSU und der betreffenden Hochschule über...
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      § 15
      (1) Im Rahmen einer kooperativen Promotion (§ 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG) werden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer Fachhochschule oder einer anderen Hochschule ohne Promotionsrecht vom Fakultätsrat zu Betreuerinnen/Betreuern, Gutachterinnen/Gutachtern und Prüferinnen/Prüfern bestellt.
      (2) Voraussetzung ist in der Regel der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der FSU und der betreffenden Hochschule über die Durchführung kooperativer Promotionen.

      § 16
      (1) 1Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der FSU und der betreffenden Hochschule. 2Diese Kooperationsvereinbarung ist von der Doktorandin/dem Doktoranden und auf Seiten der FSU von den Betreuerinnen/Betreuern, der Dekanin/dem Dekan sowie der Präsidentin/dem Präsidenten zu unterzeichnen.

      (2) In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln:
      1. die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung, die durch mindestens je eine Betreuerin/einen Betreuer der beteiligten Universitäten erfolgen soll,
      2. der Mindestumfang der Forschungsaufenthalte an der Partnerhochschule, der 12 Monate nicht unterschreiten soll,
      3. die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Promotionskommission und des anzuwendenden Notensystems,
      4. die Übernahme von Reisekosten,
      5. die Modalitäten der Verleihung der Promotionsurkunde,
      6. die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation.

      (3) Die Zulassung zur Promotion erfolgt sowohl an der FSU nach Maßgabe der §§ 3 und 4 als auch an der Partnerhochschule.

      (4) Die Dissertation kann an der FSU oder an der Partnerhochschule vorgelegt werden.

      § 17
      (1) 1Soll die Dissertation an der FSU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin/einen Betreuer gemäß § 4 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnerhochschule gemeinsam betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 und 2.

      (2) 1Ist die Dissertation im Verfahren nach § 5 angenommen, so wird sie der Partnerhochschule zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnerhochschule diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 9 statt. 3Dazu bestellt der Fakultätsrat mindestens eine nach den Bestimmungen der Partnerhochschule prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Promotionskommission.

      (3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FSU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnerhochschule verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (4) Veröffentlichung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 13 sowie den gemäß § 16 Abs. 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen.

      § 18
      (1) 1Soll die Dissertation an der Partnerhochschule vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnerhochschule und eine Betreuerin/einen Betreuer gemäß § 4 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnerhochschule Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 und 2.

      (2) 1Wurde die Dissertation von der Partnerhochschule angenommen, so wird sie dem Fakultätsrat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt der Fakultätsrat diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnerhochschule nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 und 2 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin/der Betreuer von der FSU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin/Prüfer angehören muss.

      (3) 1Wird die Dissertation von der Partnerhochschule angenommen, verweigert jedoch der Fakultätsrat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnerhochschule fortgesetzt werden.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnerhochschule maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 und 2 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FSU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 19 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 19
      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU und der Partnerhochschule eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnerhochschule erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU und der Partnerhochschule treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die Doktorandin/der Doktorand berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 und 2. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      (5) Vereinbarungen, die die FSU mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können in Ausnahmefällen von den Bestimmungen in §§ 1 bis 19 abweichen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1/2019 S. 2 ff.

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us