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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Quick Overview

  • University Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • Faculty / department Evangelisch-Theologische Fakultät
  • Degree Protestant Theology
  • Subjects Theology, general
  • Academic degrees Dr. theol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassung zum Strukturierten Promotionsstudium

      (1) Zum Strukturierten Promotionsstudium hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium der Evangelischen Theologie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des deutschen Sprachraums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium der Evangelischen Theolo...
      § 4 Zulassung zum Strukturierten Promotionsstudium

      (1) Zum Strukturierten Promotionsstudium hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium der Evangelischen Theologie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des deutschen Sprachraums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium der Evangelischen Theologie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des deutschen Sprachraums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG, wobei das Fach Evangelische Theologie und/ oder ein inhaltlich vergleichbares Fach als Pflicht- oder Wahlpflichtbereich mit einem Anteil von wenigstens 40 Prozent studiert wurde, oder
      d) eine den vorgenannten Prüfungen gleichwertige akademische Abschlussprüfung an einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Gebietes der EU nachweist, bei dem/ der die Gesamtnote mindestens „befriedigend“ (3,5 oder besser) lautet, und
      e) die Erklärung eines/ einer promotionsberechtigten Angehörigen der Fakultät vorlegt, dass er/ sie die Betreuung der Promotion und des strukturierten Promotionsstudiums übernimmt.
      f) Der nachgewiesene Abschluss soll die Eignung für eine erfolgreiche Promotion in der gewählten theologischen Disziplin erkennen lassen.

      (2) Sofern im Falle von Abs. 1 Punkt b) angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien nicht nachgewiesen werden können oder im Falle von Abs. 1 Punkt c) der Anteil des Faches Evangelische Theologie und/ oder eines inhaltlich vergleichbaren Faches an den erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen weniger als 40 Prozent beträgt, besteht die Möglichkeit der Einschreibung für ein zwei- bis viersemestriges auf die Promotion vorbereitendes Eignungsstudium. Das Nähere regelt § 8.

      (3) Bewerber und Bewerberinnen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die den Bedingungen der Immatrikulation in den evangelisch-theologischen Studiengängen an der Universität Bonn entsprechen.

      (4) In Zweifelsfällen entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit.

      § 8 Vorbereitendes Eignungsstudium

      (1) Bewerberinnen und Bewerber können, sofern sie angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien noch nicht nachweisen können, aber ihre bisherigen Studienleistungen Anlass zur Vermutung geben, dass ihnen eine erfolgreiche Promotion möglich wäre, vor der endgültigen Entscheidung über die Aufnahme in das Strukturierte Promotionsstudium ein zwei- bis viersemestriges vorbereitendes Eignungsstudium absolvieren.

      (2) Das vorbereitende Eignungsstudium wird im Kontakt mit der Betreuerin/ dem Betreuer absolviert, bei der/ dem eine Promotion geplant ist. Die Bewerberin/ der Bewerber hat der Betreuerin/ dem Betreuer in regelmäßigen Abständen über ihre/ seine theologischen Studien zu berichten. Die Betreuerin/ der Betreuer stellt unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers/ der Bewerberin einen Studien- und Prüfungsplan zusammen, der die Dauer des Eignungsstudiums sowie Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen festlegt. Der Studien- und Prüfungsplan wird durch den Promotionsausschuss genehmigt und stellt die verbindliche Grundlage für das
      vorbereitende Eignungsstudium dar. Als Mindestanforderung gilt der Besuch von Lehrveranstaltungen aus mindestens drei verschiedenen theologischen Fächern, von denen ein Fach ein exegetisches sein muss; dabei müssen mindestens zwei Seminare oder Oberseminare absolviert und mit jeweils einer Hausarbeit abgeschlossen sowie Vorlesungen im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden besucht werden. Die Obergrenze hinsichtlich Umfang und Anforderungen bildet das Studienprogramm des Masterstudiengangs Evangelische Theologie. Hinsichtlich der Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Evangelische Theologie.

      (3) Den Abschluss des vorbereitenden Eignungsstudiums bildet eine schriftliche Arbeit (ca. 60.000 Zeichen), die bereits auf das Thema einer möglichen Dissertation hinführt, sowie ein Abschlussgespräch mit der Betreuerin/ dem Betreuer. Das Thema der Abschlussarbeit wird von der Betreuerin/ dem Betreuer unmittelbar zu Beginn des letzten Semesters des vorbereitenden Eignungsstudiums gestellt. Die Abschlussarbeit ist innerhalb eines Zeitraums von sieben Wochen anzufertigen. Beginn und Abgabe der Arbeit sind von der Betreuerin/ dem Betreuer zu protokollieren. Für Anfertigung und Bewertung gelten die Bestimmungen für die Masterarbeit im Masterstudiengang Evangelische Theologie. Das vorbereitende Eignungsstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle vereinbarten Prüfungsleistungen einschließlich der Abschlussarbeit mit mindestens ausreichend bewertet wurden und das arithmetische Mittel der Noten aus allen Prüfungsleistungen einschließlich der Abschlussarbeit mindestens „befriedigend“ (3,5 oder besser) ergibt. Der Betreuer/ die Betreuerin berichtet dem Promotionsausschuss nach der Bewertung der Arbeit über den Studienfortschritt des Bewerbers/ der Bewerberin.

      (4) Bei erfolgreichem Abschluss des vorbereitenden Eignungsstudiums sowie positiver Prognose des Betreuers/ der Betreuerin zum voraussichtlichen Erfolg des Promotionsprojekts spricht der Promotionsausschuss die Zulassung zum strukturierten Promotionsstudium aus.

      (5) Das auf die Promotion vorbereitende Eignungsstudium kann nicht wiederholt werden. Die Möglichkeit der späteren Zulassung zum Strukturierten Promotionsstudium/ zur Promotion aufgrund anderer Bestimmungen dieser Ordnung bleibt davon unberührt.

      (6) Über das vorbereitende Eignungsstudium wird der Bewerberin/ dem Bewerber ein Zertifikat („Certificate in Protestant Theology“) ausgestellt. Die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag in einem Supplement bescheinigt.
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Fähigkeit des Bewerbers/ der Bewerberin zu selbständiger
      wissenschaftlicher Arbeit erweisen und in ihren Ergebnissen einen Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnis darstellen.

      (2) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich der Theologie sein. Sie muss zur Veröffentlichung geeignet sein. In Ausnahmefällen entscheidet die Prüfungskommission über die Entgegennahme einer bereits veröffentl...
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Fähigkeit des Bewerbers/ der Bewerberin zu selbständiger
      wissenschaftlicher Arbeit erweisen und in ihren Ergebnissen einen Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnis darstellen.

      (2) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich der Theologie sein. Sie muss zur Veröffentlichung geeignet sein. In Ausnahmefällen entscheidet die Prüfungskommission über die Entgegennahme einer bereits veröffentlichten Abhandlung. Eine veröffentlichte Abhandlung kann nur dann eingereicht werden, wenn seit ihrer Veröffentlichung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Sie kann nicht als Inauguraldissertation bezeichnet werden.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher Sprache vorzulegen. Auf Antrag des Bewerbers/ der
      Bewerberin kann vom Promotionsausschuss nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachvertreter/ der zuständigen Fachvertreterin genehmigt werden, dass eine in englischer Sprache verfasste Arbeit als Dissertation eingereicht wird. Die Dissertation soll 280 Seiten bzw. 750.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Anmerkungen und Literaturverzeichnis) nicht überschreiten. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Für die Begutachtung der Dissertation bestimmt der Promotionsausschuss zwei Referenten/ Referentinnen aus dem Kreis der Mitglieder oder Angehörigen der Fakultät oder aus dem Kreis der habilitierten Mitglieder oder Angehörigen des Instituts für Evangelische Theologie an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln. Der Erstreferent/ die Erstreferentin wird im Benehmen mit dem Bewerber/ der Bewerberin bestimmt; dabei soll es sich in der Regel um das Mitglied oder den Angehörigen/ die Angehörige der Fakultät handeln, das oder der/ die den Bewerber/ die Bewerberin als Doktorand/ Doktorandin betreut hat. Mindestens ein Referent/ eine Referentin muss zum Kreis der hauptamtlichen Professorinnen und Professoren gehören.

      (5) Bei interdisziplinären Dissertationen kann der zweite Referent/ die zweite Referentin
      auch einer anderen Fakultät der Universität Bonn angehören. Hat die Fakultät ein Promotionsverfahren in Kooperation mit einer anderen Hochschule in Deutschland oder einer ausländischen Hochschule genehmigt, so bestellt der Dekan/ die Dekanin einen zusätzlichen Referenten/ eine zusätzliche Referentin aus der betreffenden Fakultät dieser Hochschule.

      (6) Die Referenten/ Referentinnen erstatten in der Regel innerhalb von 12 Wochen ein begründetes schriftliches Gutachten. Sie empfehlen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme schlagen die Referenten/ Referentinnen zugleich eine Bewertung gem. § 2 Abs. 2 vor. Verlangt ein Referent/ eine Referentin in Hinsicht auf die grundsätzliche Annahme der Arbeit eine Überarbeitung, so kann der Dekan/ die Dekanin aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Prüfungskommission die Dissertation dem Bewerber/ der Bewerberin zur Überarbeitung zurückgeben. Die Frist zur Überarbeitung beträgt mindestens drei höchstens aber zwölf Monate. Versäumt der Bewerber/ die Bewerberin diese Frist, so gilt die Dissertation als abgelehnt. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen durch den Dekan/ die Dekanin im Einvernehmen mit den Referenten/ Referentinnen verlängert werden.

      (7) Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten die Dissertation mit den Gutachten und Unterlagen zur schriftlichen Stellungnahme. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, gegen die Beurteilung Einspruch zu erheben. Die Umlauffrist beträgt insgesamt 10 Wochen.

      (8) Die Prüfungskommission entscheidet über die Annahme und Benotung der Dissertation; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Dekans/ der Dekanin den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen können weitere Gutachten auch von anderen Mitgliedern der Hochschule oder von Mitgliedern auswärtiger Fakultäten angefordert werden.

      (9) Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. Eine neue Dissertation kann frühestens nach einem Jahr eingereicht werden. Eine Wiederholung des Promotionsantrages ist nur einmal möglich.

      (10) Die Gutachten über die Arbeit sind dem Verfasser/ der Verfasserin auf seinen/ ihren Wunsch zugänglich zu machen, wenn die Dissertation abgelehnt wurde.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 20 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Die Evangelisch-Theologische Fakultät kann den Grad eines Doktors/ einer Doktorin der Theologie auch zusammen mit einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslands in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren verleihen.

      (2) Dieses Verfahren setzt eine gemeinsame Betreuung durch je einen Betreuer/ eine Betreuerin und ein jeweils mindestens einsemestriges Promotionsstudium an den beiden Hochschulen voraus...
      § 20 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Die Evangelisch-Theologische Fakultät kann den Grad eines Doktors/ einer Doktorin der Theologie auch zusammen mit einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslands in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren verleihen.

      (2) Dieses Verfahren setzt eine gemeinsame Betreuung durch je einen Betreuer/ eine Betreuerin und ein jeweils mindestens einsemestriges Promotionsstudium an den beiden Hochschulen voraus. An beiden Hochschulen müssen die jeweils geltenden Bestimmungen für die Zulassung zur Promotion erfüllt sein.

      (3) Zum Zweck eines gemeinsamen Verfahrens ist zwischen der Universität Bonn sowie der Evangelisch-Theologischen Fakultät und der ausländischen Hochschule sowie ggfs. Der dort zuständigen Einrichtung innerhalb der Hochschule eine Vereinbarung zu treffen, die der Promotionsausschuss genehmigen muss.

      (4) Die Vereinbarung regelt ein gemeinsam von den zuständigen Organen der ausländischen Hochschule und dem Promotionsausschuss geleitetes Promotionsverfahren, insbesondere sieht sie eine gemeinsame Prüfung, Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen nach §§ 13 bis 17 sowie ggfs. § 8 durch eine gemeinsam gebildete Prüfungskommission vor.

      (5) Die Vereinbarung kann Ausnahmen zu den folgenden Vorschriften vorsehen:
      - Zusammensetzung der engeren Prüfungskommission nach § 3 Abs. 2 und 3;Promotionsstudium und Eignungsstudien nach §§ 6 bis 8;
      - Nachweis der Deutschkenntnisse nach § 4 Abs. 3;
      - Ausführungsbestimmungen zur Veröffentlichung nach § 18 Abs. 1.

      (6) Die Ausstellung des Zeugnisses kann der gemeinsamen Prüfungskommission übertragen werden. Die Urkunde enthält die Verleihung eines einzigen Doktorgrades, der in der von der ausländischen Hochschule verliehenen wie in der von der Evangelisch-Theologischen Fakultät verliehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann in einer gemeinsamen lateinischen Urkunde oder in zwei Urkunden in der jeweiligen Landessprache erfolgen. Sie wird vom zuständigen Vertreter/ der zuständigen Vertreterin der ausländischen Hochschule und dem Dekan/ der Dekanin der Evangelisch Theologischen Fakultät unterschrieben und trägt beider Siegel.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 17.05.2011
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen, Nr. 43/2017
    • Source Amtliche Bekanntmachungen, Nr. 11/2011
    • Last amended 13.10.2017

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