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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Quick Overview

  • University Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree
    ... Clinical Medicine; Dentistry; Epidemiology; Experimentelle Medizin; Humangenetik; Klinische Immunologie; Klinische Infektiologie; Medical Biometry; Medical Psychology; Medizinische Soziologie; Neurosciences; Public Health; Translationale Medizin; Versorgungsforschung
    Clinical Medicine; Dentistry ...
  • Subjects Health sciences; Medicine
  • Academic degrees MD/PhD; PhD
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassung

      (1) Zum Promotionsverfahren zum PhD kann zugelassen werden, wer
      a) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als “Bachelor“ verliehen wird, ausgenommen ein Universitätsstudium der Humanmedizin oder Zahnmedizin,
      oder
      b) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semes...
      § 5 Zulassung

      (1) Zum Promotionsverfahren zum PhD kann zugelassen werden, wer
      a) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als “Bachelor“ verliehen wird, ausgenommen ein Universitätsstudium der Humanmedizin oder Zahnmedizin,
      oder
      b) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach, oder
      c) einen qualifizierten Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG nachweist.
      Ein qualifizierter Abschluss im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn mindestens die zweitbeste Note erreicht wurde. Der Promotionsausschuss entscheidet über Abweichungen in begründeten Ausnahmefällen.

      (2) Zum Promotionsverfahren zum MD/PhD kann zugelassen werden, wer ein Medizinisches Staatsexamen oder eine Zahnärztliche Prüfung mit mindestens der Note „gut“ abgelegt hat.

      (3) Über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen, die ein*e Bewerber*in an einer ausländischen Hochschule abgelegt hat, entscheidet der Promotionsausschuss. Basis dieser Entscheidung ist unter anderem eine von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister*innen der Länder der Bundesrepublik Deutschland geführte Aufstellung. Die Anerkennung ist vor Beginn der Promotion im Rahmen der Zulassung zu klären.

      (4) Die Zulassung muss vor Erstellung der Promotionsarbeit beim Promotionsausschuss beantragt werden. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
      1. Angaben zum wissenschaftlichen Werdegang,
      2. sämtliche Zeugnisse über bestandene Hochschulabschlüsse und Staatsexamina,
      3. eine Erklärung der Bewerberin*des Bewerbers darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg sie*er an einer anderen Hochschule oder einer anderen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn ein Promotionsverfahren beantragt hat oder hatte,
      4. eine Vereinbarung zwischen Bewerber*in und Betreuer*in,
      5. ein Arbeitsplan, der von der*dem verantwortlichen Hochschullehrer*in mitverantwortet und mitunterschrieben ist.

      (5) Die Vereinbarung zwischen Bewerber*in bzw. Promovend*in und Betreuer*in (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4) kann jederzeit durch die Vereinbarungsunterzeichnenden in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst werden. Die einverständliche Auflösung der Vereinbarung muss schriftlich beim Promotionsbüro angezeigt und begründet werden. Die Vereinbarung zwischen Bewerber*in und Betreuer*in kann auch aufgelöst werden, wenn zwischen der*dem Promovierenden und der*dem Betreuenden seit mehr als einem halben Jahr kein Kontakt bestand. Einseitig aufgelöste Verträge müssen beantragt und ausführlich begründet sein und benötigen die Zustimmung des Promotionsausschusses. Im Falle der Auflösung bemühen sich alle Beteiligten um einvernehmliche, praktische Lösungen, gegebenenfalls mit Unterstützung der Ombudspersonen der Medizinischen Fakultät.

      (6) Im Falle einer Auflösung einer bestehenden Vereinbarung zwischen Promovend*in und der*dem bisherigen Erstbetreuer*in und einem daran anschließenden Abschluss einer neuen Vereinbarung zwischen Promovend*in und einer*einem anderen Erstbetreuer*in, muss die*der Promovend*in erneut eine Zulassung gemäß Absatz 4 beantragen. Der Promotionsausschuss kann in diesem Fall auf Antrag der*des Promovendin*Promovenden und mit entsprechender Begründung die bis dahin absolvierte Qualifikationsphase anerkennen und Ausnahmen hinsichtlich § 4 genehmigen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Arbeit sein, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt, und die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu angemessener Darstellung der Ergebnisse belegt. Sie muss eine wissenschaftliche Frage aus dem Gebiet der Fächer gemäß Anlage 1 bearbeiten. Die Dissertation ist schriftlich und in englischer oder deutscher Sprache abzufassen.

      (2) Dieser Dissertation äquivalent sin...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Arbeit sein, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt, und die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu angemessener Darstellung der Ergebnisse belegt. Sie muss eine wissenschaftliche Frage aus dem Gebiet der Fächer gemäß Anlage 1 bearbeiten. Die Dissertation ist schriftlich und in englischer oder deutscher Sprache abzufassen.

      (2) Dieser Dissertation äquivalent sind mindestens drei inhaltlich zusammenhängende, größere wissenschaftliche Originalpublikationen (Publikationsdissertation), die in internationalen Fachzeitschriften zur Veröffentlichung angenommen worden sind und bei denen die*der Promovierende zumindest einmal als Erstautor*in genannt ist. Geteilte Erstautorenschaften sind möglich. Hierzu ist eine entsprechende Bescheinigung der Erstbetreuerin*des Erstbetreuers über den wesentlichen Anteil der Promovendin*des Promovenden an der Publikation gemäß §6 (3) einzureichen. Die wiederholte Verwendung einer Publikation mit geteilter Erstautorenschaft als einzige Erstautorpublikation für eine weitere Dissertation bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (3) Bei der Publikation, bei der die*der Promovierende Erstautor*in ist, muss die*der Promovierende den wesentlichen Anteil an der Planung der wissenschaftlichen Arbeit, der Datenerhebung, der Auswertung und Interpretation gehabt haben und die erste Version des Manuskripts selber verfasst haben. Bei den Publikationen, bei denen die*der Promovierende Koautor*in ist, muss sie*er einen wichtigen Anteil an der Planung der wissenschaftlichen Arbeit, der Datenerhebung, der Auswertung und Interpretation gehabt haben. Der Anteil der Promovierenden an den Publikationen ist durch entsprechende Angaben gegenüber der*dem Herausgeber*in nachzuweisen.

      (4) Die Veröffentlichungen sind nur unter Beachtung von § 6 Absatz 1 zulässig. Mindestens eine der Publikationen sollte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht länger als ein Jahr zurückliegen. In den Publikationen muss die Herkunft aus der Universität Bonn oder einer mit ihr kooperierenden Einrichtung eindeutig erkennbar sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag.

      (5) Im Falle der Publikationsdissertation muss eine Zusammenfassung der Arbeit in englischer Sprache eingereicht werden. Die Zusammenfassung soll den bearbeiteten Themenbereich auf acht bis zehn Seiten adäquat wiedergeben und ist zu gliedern in: Titel, Autor*innen, Kurzzusammenfassung, Einleitung, Zielsetzung, Methoden, Ergebnisse, Diskussion.

      (6) Der*die verantwortliche Hochschullehrer*in stellt sicher, dass die*der Promovierende die Dissertation selbständig, unter regelmäßiger Betreuung und in angemessener Zeit anfertigt.

      (7) Die Grundsätze der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sind einzuhalten. Teile der Promotionsarbeit können nach Absprache mit dem Promotionsausschuss in einer auswärtigen Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Die*der verantwortliche Hochschullehrer*in stellt sicher, dass die Partneruniversität/
      Partnerforschungseinrichtung mindestens eine*n Hochschullehrer*in bestimmt, der die*den Promovierende*n anleitet und über die begleitenden Ausbildungsprogramme sowie über den Fortgang der Arbeiten berichtet.

      (8) Die Vergabe des Dissertationsthemas begründet keinen Anspruch auf Entgelt oder ein Arbeitsverhältnis.

      (9) Eine früher erstellte Dissertation darf nicht erneut vorgelegt werden, es sei denn, die Zurückweisung erfolgte aus Gründen der Nichtzuständigkeit einer anderen Hochschule oder Fakultät.

      (10) Unveröffentlichte Manuskripte können in eine kumulative Dissertation aufgenommen werden, müssen aber als solche gekennzeichnet werden. Unveröffentlichte Manuskripte können nicht die geforderte Mindestanzahl von drei angenommenen oder veröffentlichten Publikationen gemäß §6 (2) ersetzen. Die wissenschaftliche Qualität solcher unveröffentlichten Beiträge wird von den Gutachter*innen zusammen mit der restlichen Dissertation bewertet.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 15 Gemeinsame Promotion mit einer anderen Hochschule

      (1) Die Medizinische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn kann zusammen mit einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den akademischen Grad eines Doctor of Philosophy (PhD) oder eines Medical Doctor/Doctor of Philosophy (MD/PhD) verleihen. Dieses Verfahren setzt abweichend von §§ 3 und 6 eine gemeinsame Betreuung durch je eine*n verantwortliche*n Hoch...
      § 15 Gemeinsame Promotion mit einer anderen Hochschule

      (1) Die Medizinische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn kann zusammen mit einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den akademischen Grad eines Doctor of Philosophy (PhD) oder eines Medical Doctor/Doctor of Philosophy (MD/PhD) verleihen. Dieses Verfahren setzt abweichend von §§ 3 und 6 eine gemeinsame Betreuung durch je eine*n verantwortliche*n Hochschullehrer*in und die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen beider Hochschulen voraus. Insbesondere sind die Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion und zur Eröffnung des Promotionsverfahrens beider Hochschulen zu erfüllen.

      (2) Zum Zweck eines gemeinsamen Verfahrens ist zwischen der Medizinischen Fakultät und der anderen Hochschule eine Vereinbarung zu treffen, die der Promotionsausschuss genehmigen muss. Die Vereinbarung regelt ein gemeinsam von der zuständigen Behörde der anderen Hochschule und dem Promotionsausschuss geleitetes Promotionsverfahren, insbesondere die Bestellung eines gemeinsamen Dissertationskomitees sowie eine gemeinsame Prüfung, Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen der §§ 4, 6, 9 und 10.

      (3) Die Vereinbarung kann Ausnahmen zu den Vorschriften dieser Promotionsordnung vorsehen, z.B. für die
      1. Zusammensetzung und Zuständigkeit der Dissertationskomitees nach § 3,
      2. Qualifikationsphase nach § 4,
      3. Erstellung der Gutachten nach § 8,
      4. Einsicht in die Prüfungsakte nach § 14,
      5. Form und Dauer der mündlichen Prüfungen nach § 9,
      6. Sprache der Urkunde nach § 12 Absatz 1.
      Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen zulassen.

      (4) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt sowohl nach dieser Ordnung als auch nach dem für die beteiligte andere Hochschule geltenden Recht.

      (5) Die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation und die Rechte an ihr richten sich nach den Vorschriften beider Hochschulen.

      (6) Die Urkunde enthält die Verleihung eines einzigen akademischen Grades, der in der von der anderen Hochschule verliehenen wie in der von der Medizinischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn verliehenen Form geführt werden darf. Diese Beurkundung erfolgt in einer gemeinsamen Urkunde. Sie wird von der zuständigen Vertretung der anderen Hochschule und der*dem Dekan*in der Medizinischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn unterschrieben und trägt die Siegel beider Hochschulen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 28.10.2024
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Universität Bonn 3/2025
    • Source Neufassung: Amtliche Bekanntmachungen der Universität Bonn 56/2024
    • Last amended 16.01.2025

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