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  • Access and Admission Requirements
    • 2.1 Zulassung als Promovendin / Promovend

      2.1.1 Voraussetzung für die Promotion zum Dr. med.
      Als Promovendin / Promovend kann jede Studentin / jeder Student der Medizin sowie jede / jeder nicht in der Humanmedizin promovierte Ärztin / Arzt zugelassen werden. Voraussetzung zur Zulassung ist der Nachweis der bestandenen ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) oder eine an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegte, der ärztlichen Prüfung gleichwertige, Prüfung. Die Gleic...
      2.1 Zulassung als Promovendin / Promovend

      2.1.1 Voraussetzung für die Promotion zum Dr. med.
      Als Promovendin / Promovend kann jede Studentin / jeder Student der Medizin sowie jede / jeder nicht in der Humanmedizin promovierte Ärztin / Arzt zugelassen werden. Voraussetzung zur Zulassung ist der Nachweis der bestandenen ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) oder eine an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegte, der ärztlichen Prüfung gleichwertige, Prüfung. Die Gleichwertigkeit der an der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegten Prüfung wird als gegeben angesehen, wenn die Kandidatin / der Kandidat in der Bundesrepublik Deutschland als Ärztin / Arzt zugelassen ist. Ansonsten wird die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen durch die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgelegt. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, ist durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Promotionsausschusses / eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.

      2.1.2 Voraussetzung für die Promotion zum Dr. med. dent.
      Als Promovendin / Promovend kann jede Studentin / jeder Student der Zahnmedizin sowie jede / jeder nicht in der Zahnmedizin promovierte Zahnärztin / Zahnarzt zugelassen werden. Voraussetzung zur Zulassung ist der Nachweis der bestandenen der zahnärztlichen Prüfung (Staatsexamen) oder eine an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegte, der zahnärztlichen Prüfung gleichwertige Prüfung. Die Gleichwertigkeit der an der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegten Prüfung wird als gegeben angesehen, wenn die Kandidatin/der Kandidat in der Bundesrepublik Deutschland als Zahnärztin / Zahnarzt zugelassen ist. Ansonsten wird die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen durch die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgelegt. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, ist durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Promotionsausschusses eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.

      2.1.3 Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. medic.
      Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. medic. ist der Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, welches eine erkennbare Fachrelevanz für die an der Fakultät für Gesundheit vertretenen Disziplinen besitzt:
      a) Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als der des „Bachelor" verliehen wurde oder
      b) Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern, das mit einer Gesamtnote gut oder besser abgeschlossen wurde, und daran anschließende, angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien in dem Promotionsfach, oder
      c) Masterstudiengang im Sinne§ 61 Abs. 2 Satz 2 HG.

      2.1.4 Die Bewerberin / der Bewerber erarbeitet unter Anleitung der Betreuerin / des Betreuers das Promotionsthema durch Erstellung einer standardisierten Promotionsvereinbarung. Die Promotionsvereinbarung enthält ein Expose, das das geplante Forschungsvorhaben (Zielsetzung, voraussichtliche Methodik, erwartete Ergebnisse, Finanzierungsplan und Zeitplan) beschreibt. Die Promotionsvereinbarung stellt die Grundlage für die Verfassung der Dissertation dar. Sie muss von der Betreuerin/ vom Betreuer und von der Promovendin / dem Promovend unterschrieben sein.

      2.1.5 Die Bewerberin / der Bewerber meldet ihr / sein Promotionsvorhaben bei der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses an, indem sie / er die Promotionsvereinbarung einreicht. Die Vorsitzende/ der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einreichung der Promotionsvereinbarung, ob die formalen Voraussetzungen im Sinne der Absätze 2.1.1 (Dr. med. dent.), 2.1.2 (Dr. med.), bzw. 2.1.3 (Dr. rer. medic.) des Antrags erfüllt sind. Ebenso prüft sie / er die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit. Sie / er kann für die Begutachtung des Expose eine Biometrikerin / einen Biometriker und/oder eine weitere Expertin / einen weiteren Experten hinzuziehen. Der Bewerberin / dem Bewerber ist eine zweiwöchige Frist zur Überarbeitung der Promotionsvereinbarung einzuräumen. Nach Genehmigung der Promotionsvereinbarung und nach Erhalt des Doktorandenstatus kann die Promotionsstudentin / der Promotionsstudent im Studierendensekretariat immatrikuliert werden.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Intenetseite der Hochschule

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