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Universität Regensburg

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Quick Overview

  • University Universität Regensburg
  • Faculty / department Fakultät für Medizin
  • Degree
    ... Angewandte Ingenieurswissenschaften; Biostatistik; Exakte Naturwissenschaften mit einem Bezug zur Medizin; Frontiers of Medicine; Gesundheitswissenschaften (Versorgungsforschung und Gesundheitsökonomie); Medizininformatik; Theoretical Medicine
    Angewandte Ingenieurswissenschaften; Biostatistik ...
  • Subjects Health sciences, medicine; Medicine
  • Academic degrees Dr. sc. hum.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand

      (1) Der Bewerber soll für die Zulassung zur Promotion zum Doktor in den Humanwissenschaften (Dr. sc. hum.) ein Universitäts- oder Fachhochschulmasterstudium oder ein sonstiges Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 9 Semestern in einer zu den in § 1 genannten Forschungsgebieten affinen Fachdisziplin erfolgreich abgeschlossen haben.

      (2) Absolventen einschlägiger sonstiger Fachhochschulstudiengänge können...
      § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand

      (1) Der Bewerber soll für die Zulassung zur Promotion zum Doktor in den Humanwissenschaften (Dr. sc. hum.) ein Universitäts- oder Fachhochschulmasterstudium oder ein sonstiges Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 9 Semestern in einer zu den in § 1 genannten Forschungsgebieten affinen Fachdisziplin erfolgreich abgeschlossen haben.

      (2) Absolventen einschlägiger sonstiger Fachhochschulstudiengänge können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern absolviert und ein Diplom erworben haben.

      (3) Absolventen eines universitären Bachelorstudiengangs können ausnahmsweise zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
      1. in dem Prüfungstermin ihres Jahrgangs zu den besten zehn v.H. aller Teilnehmer zählen und
      2. eine mindestens dreijährige wissenschaftliche Berufspraxis in einem
      einschlägigen Forschungslabor und
      3. mindestens zwei Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften nachweisen
      können.

      (4) 1Grundätzlich müssen Bewerber gemäß Abs. 1, 2 und 3 überdurchschnittliche Studienleistungen nachweisen. 2Überdurchschnittliche Studienleistungen liegen inder Regel vor, wenn die Abschlussnote mindestens 2,0 lautet. 3In Ausnahmefällen kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden. 4Darüber hinaus soll in diesen Ausnahmefällen der bisherige Werdegang eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen. 5Diese besondere Befähigung zeigt sich insbesondere durch überdurchschnittliche Leistungen in Praktika und in der Abschlussarbeit.

      (5) Über die Annahme als Doktorand entscheidet die Promotionskommission (§ 2).
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Im Rahmen des Dissertationsprojektes ist ein inhaltlich abgegrenztes Thema mit angemessenen Methoden so zu bearbeiten, dass dabei ein wissenschaftlicher Erkenntniszuwachs entsteht und die erzielten Ergebnisse in Zeitschriften mit Gutachtersystem publiziert werden können.

      (2) 1Die Dissertation ist als Monographie abzufassen. 2Sie muss einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag zum gewählten Fachgebiet des Forschungsprojektes darstellen. 3Die erzielte...
      § 8 Dissertation

      (1) Im Rahmen des Dissertationsprojektes ist ein inhaltlich abgegrenztes Thema mit angemessenen Methoden so zu bearbeiten, dass dabei ein wissenschaftlicher Erkenntniszuwachs entsteht und die erzielten Ergebnisse in Zeitschriften mit Gutachtersystem publiziert werden können.

      (2) 1Die Dissertation ist als Monographie abzufassen. 2Sie muss einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag zum gewählten Fachgebiet des Forschungsprojektes darstellen. 3Die erzielten Ergebnisse sind in angemessener Form schriftlich darzustellen.

      (3) 1Die Dissertation in Form einer Monographie soll als unterschriebenes Manuskript in der Größe DIN A4 vorgelegt werden. 2Sie soll gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein und eine Zusammenfassung enthalten, die über Problemstellung und Ergebnisse Auskunft gibt. 3Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. 4Wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum oder vergleichbarer Medien entnommene Stellen sind kenntlich zumachen. 5Auf einer weiteren Seite ist der Name des wissenschaftlichen Betreuers zu nennen unter dessen Anleitung die Dissertation entstanden ist.

      (4) Eine Abhandlung, die der Bewerber in einem anderen Prüfungsverfahren zur Erlangung eines Doktorgrades oder eines anderen akademischen Abschlusses eingereicht hat, kann nicht vorgelegt werden.

      (5) 1Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. 2Erfolgt die Dissertation in englischer Sprache, muss eine deutsche Zusammenfassung vorgelegt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • II. Promotionsverfahren im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit ausländischen Universitäten
      § 18 Gemeinsame Betreuung von Promotionsvorhaben

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde und
      2. die Zulassung zur Promotion sowohl an der ausländischen Universität/Fak...
      II. Promotionsverfahren im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit ausländischen Universitäten
      § 18 Gemeinsame Betreuung von Promotionsvorhaben

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde und
      2. die Zulassung zur Promotion sowohl an der ausländischen Universität/Fakultät als auch nach Maßgabe dieser Ordnung erfolgt ist.

      (2) 1Die Dissertation kann an der Fakultät für Medizin der Universität Regensburg oder an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt werden. 2Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut vorgelegt werden. 3Die Vereinbarung stellt sicher, dass Entsprechendes für eine an der Universität Regensburg bereits angenommene oder abgelehnte Dissertation gilt.

      (3) Wird die Dissertation an der Universität Regensburg vorgelegt, ist § 19 anzuwenden; wird sie an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, ist § 20 anzuwenden.

      (4) 1Die Festsetzung der Noten erfolgt nach den Bestimmungen derjenigen Universität/Fakultät, an der die Dissertation vorgelegt wird. 2Die jeweils andere Universität/Fakultät stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten
      fest. 3In der Vereinbarung nach Abs. 1 Nr. 1 sind die entsprechenden Notenäquivalenzen festzulegen.

      § 19 Vorlage der Arbeit an der Universität Regensburg

      (1) 1Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer der Universität Regensburg und einen Hochschullehrer der ausländischen Universität/Fakultät. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 18 Abs. 1.

      (2) Die beiden Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachter im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2.

      (3) Wurde die Dissertation an der Fakultät für Medizin der Universität Regensburg angenommen, so wird sie der ausländischen Universität/Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (4) 1Erteilt die ausländische Universität/Fakultät diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 11 an der Universität Regensburg statt.

      (5) 1Ist die Dissertation zwar an der Fakultät für Medizin der Universität Regensburg angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität/Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet; es kann nicht erneut beantragt werden. 2Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt.

      § 20 Vorlage der Arbeit an der ausländischen Universität/Fakultät

      (1) 1Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer der ausländischen Universität/Fakultät und einen der Universität Regensburg. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 18 Abs. 1.

      (2) Die Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachter für die Arbeit.

      (3) 1Wurde die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät angenommen, so wird sie der Fakultät für Medizin der Universität Regensburg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt diese die Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität/Fakultät nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall in der Regel mindestens der hiesige Betreuer der
      Arbeit dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer angehören muss.

      (4) 1Wird die Dissertation zwar an der ausländischen Universität/Fakultät angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der Fakultät für Medizin der Universität Regensburg jedoch verweigert, ist das gemeinsame Verfahren beendet; es kann nicht erneut beantragt werden. 2Die Universität Regensburg erhebt keine Einwände, wenn das Promotionsverfahren nach den Bestimmungen der ausländischen Universität/Fakultät fortgesetzt wird.

      § 21 Ausstellung der Doktorurkunde

      (1) 1Nach erfolgreicher Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens stellen die Fakultät für Medizin der Universität Regensburg und die ausländische Universität/Fakultät jeweils eine Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades aus. 2Diese Urkunden bringen jeweils zum Ausdruck, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. 3Sie machen deutlich, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Doktorurkunde darstellen und tragen diejenigen Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Universität erforderlich sind.

      (2) Aus den gemeinsamen Doktorurkunden muss hervorgehen, dass der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (3) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 18 Abs. 1. 2Dieser Vereinbarung ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der Urkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      § 22 Pflichtexemplare

      (1) Bei einer nach §§ 18 und 19 in Regensburg durchgeführten Promotion richten sich Drucklegung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare nach den Bestimmungen dieser Ordnung sowie der nach § 18 Abs. 1 getroffenen Vereinbarung.

      (2) 1Bei einer nach §§ 18 und 20 an der ausländischen Universität/Fakultät durchgeführten Promotion richten sich Drucklegung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare nach den für die ausländische Universität/Fakultät maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der Fakultät für Medizin der Universität Regensburg zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Akten der Universität Regensburg.

      (3) Die Fakultät für Medizin der Universität Regensburg kann die Ausfertigung der von ihr gemäß § 21 auszustellenden Doktorurkunde von der Ablieferung der geforderten Exemplare abhängig machen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule

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