§ 6 Annahmevoraussetzungen
(1) 1Um zur Promotion angenommen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat einen Studienabschluss im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Humanwissenschaften, Informatik, Ingenieurwissenschaften, Mathematik oder Naturwissenschaften nachweisen. 2Es muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder im Promotionszentrum die entsprechende fachliche Breite für eine angemessene Betreuung abdecken.
(2) 1Ein überdurchschnittlicher Studiena...
§ 6 Annahmevoraussetzungen
(1) 1Um zur Promotion angenommen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat einen Studienabschluss im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Humanwissenschaften, Informatik, Ingenieurwissenschaften, Mathematik oder Naturwissenschaften nachweisen. 2Es muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder im Promotionszentrum die entsprechende fachliche Breite für eine angemessene Betreuung abdecken.
(2) 1Ein überdurchschnittlicher Studienabschluss gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RPromO liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote von in der Regel mindestens 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde. 2Abweichend von Satz 1 kann im begründeten Einzelfall die Überdurchschnittlichkeit der Studienleistungen auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. Veröffentlichungen nachgewiesen werden.
(3) 1Die Entscheidung darüber, ob die in Abs. 1 geforderten Abschlüsse im ausreichenden Maße einschlägig sind und die Mitglieder des Promotionszentrums die entsprechende fachliche Breite abdecken, oder ob die gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RPromO geforderte Überdurchschnittlichkeit vorliegt, obliegt dem Promotionsausschuss. 2Der Promotionsausschuss entscheidet über Ausnahmen von Abs. 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 RPromO und über die ggf. zu erfüllenden Auflagen gemäß § 20 Abs. 4 Satz 4 RPromO. 3§ 7 Abs. 3 Satz 2 bis Abs. 5 FPromO gilt entsprechend.
(4) Gemäß § 18 Abs. 2 RPromO kann der Promotionsausschuss in besonderen Fällen auch vergleichbare überdurchschnittliche Hochschulabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung anerkennen.
§ 7 Promotionseignungsprüfung
(1) 1Zur Promotionseignungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die in § 6 genannten Annahmevoraussetzungen nicht zweifelsfrei erfüllt, sofern er eine von einem professoralen Mitglied unterschriebene Betreuungsvereinbarung nachweisen kann. 2Die Betreuungsvereinbarung ist dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung beizufügen.
(2) 1In der Promotionseignungsprüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über mindestens gute Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung verfügt, in der sie oder er die Promotion anstrebt. 2Die bestandene Promotionseignungsprüfung bestätigt damit die fachliche Qualifikation der Kandidatin oder des Kandidaten und gibt ihr oder ihm die Möglichkeit, sich in der Fachrichtung, in der sie oder er die Promotionseignungsprüfung abgelegt hat, wissenschaftlich zu qualifizieren. 3Die Promotionseignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. 4Das Prüfungskollegium wird vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers einberufen und besteht aus drei professoralen Mitgliedern des Promotionszentrums, von welchen mindestens ein Mitglied die Fachrichtung der beabsichtigten Promotion vertritt.
(3) 1Das Bestehen der Promotionseignungsprüfung nach Abs. 2 kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, die das Prüfungskollegium festlegt. 2Diese Auflagen umfassen maximal
1. Prüfungen in zwei Fächern der Fachrichtung der beabsichtigten Promotion; oder
2. eine Zulassungsarbeit im Höchstumfang von maximal 40 Seiten.
(4) 1Die gegebenenfalls nach Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 auferlegten Prüfungen finden entsprechend der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule, an der der Erstbetreuer bzw. die Erstbetreuerin beschäftigt ist, mit der jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung statt. 2Die Meldung zu den Prüfungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie spätestens ein Jahr nach der Annahme zur Promotionseignungsprüfung abgelegt sind. 3Wird die Frist aus Gründen, die die Kandidatin oder der Kandidat zu vertreten hat, überschritten, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. 4Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat nicht durchschnittlich die Note 2,5, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden.
(5) 1Mit der gegebenenfalls nach Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 auferlegten Zulassungsarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus dem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, in dem sie oder er die Promotion anstrebt. 2Der Promotionsausschuss bestellt aus dem Kreis der Prüfenden nach Abs. 2 eine Betreuerin oder einen Betreuer. 3In Abstimmung mit der Kandidatin oder dem Kandidaten wird ein Thema, der Seitenumfang und die Bearbeitungszeit festgelegt. 4Die Zulassungsarbeit wird von der Betreuerin oder von dem Betreuer beurteilt. 5Sie oder er schlägt dem Prüfungskollegium nach Abs. 2 die Annahme oder die Ablehnung der Zulassungsarbeit vor. 6Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung trifft das Prüfungskollegium gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. 7Die Zulassungsarbeit gilt als abgelehnt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat sie nicht fristgerecht einreicht. 8Ist die Zulassungsarbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.