§ 4 Zulassung zur Promotion; Immatrikulation
(1) Bewerber, die an der Hochschule für Musik Würzburg promovieren wollen, müssen beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich um Zulassung zur Promotion nachsuchen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf, ggf. ergänzt durch eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen,
2. der Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verord...
§ 4 Zulassung zur Promotion; Immatrikulation
(1) Bewerber, die an der Hochschule für Musik Würzburg promovieren wollen, müssen beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich um Zulassung zur Promotion nachsuchen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf, ggf. ergänzt durch eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen,
2. der Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 6. Dezember 1993 (GVBl. S. 924) in der jeweils geltenden Fassung,
3. das Zeugnis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium in einem universitären Studiengang, in einem Fachhochschulmasterstudiengang oder in den Studiengängen Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik), Musiktheorie und Musikwissenschaft an einer Musikhochschule,
4. eine schriftliche Erklärung über zurückliegende und laufende Promotionsverfahren,
5. die Angabe des Arbeitstitels sowie eine kurze Beschreibung des Dissertationsprojekts,
6. die Betreuungszusage eines Professors der Hochschule für Musik Würzburg, der die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG erfüllt,
7. ggf. den Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens (§ 1 Abs. 2) mit Nennung der Partnerhochschule und der dortigen Kooperationspartner.
(2) Bewerber, die keinen der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Abschlüsse besitzen, insbesondere Absolventen einschlägiger sonstiger Fachhochschulstudiengänge, können im Wege des nachfolgenden Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Sie müssen ihrem Gesuch beifügen:
1. ein Zeugnis über einen fachlich einschlägigen Bachelorabschluss einer deutschen Universität, gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschule oder einen Diplomabschluss einer Fachhochschule mit gehobenem Prädikat sowie
2. einen Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf folgender Grundlage:
- eine ausführliche Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens,
- zwei Gutachten von Hochschullehrern der den vorliegenden Abschluss verleihenden Hochschule,
- ein zweisemestriges Studium der für das wissenschaftliche Fachgebiet der Dissertation erforderlichen Fächer an der Hochschule für Musik Würzburg bzw. an einer Universität;
Grundlage für die Auswahl der zu absolvierenden Lehrveranstaltungen ist eine Beratung durch einen Hochschullehrer der Hochschule für Musik Würzburg, ein qualifiziertes Abschlusskolloquium, welches von zwei Hochschullehrern nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, die in den Studiengängen als Prüfer bestellt sind und vom Promotionsausschuss bestimmt wurden, abgenommen wird. Prüfungsgegenstand ist der Inhalt des zweisemestrigen Studiums. Die Prüfung ist mündlich und dauert 60 Minuten. Sie kann einmal wiederholt werden.
(3) Hat der Bewerber sein Studium und Examen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes absolviert, hat er die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen nachzuweisen.
(4) Wird ein Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens gestellt, prüft der Promotionsausschuss, ob dem Antrag entsprochen werden kann.
(5) Über Ausnahmen bei den Voraussetzungen und die Annahme als Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen.
(6) Mit der Zulassung zur Promotion erhält der Bewerber den Status eines Doktoranden. Der Status erlischt mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Promotion.
(7) Nach der Zulassung zur Promotion muss sich der Doktorand zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Promotionsstudierender einschreiben.