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Universität Augsburg

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassung zur Durchführung des Promotionsvorhabens
      Zu § 5 und § 6 APromO
      (1) Zur Durchführung des Promotionsvorhaben zum Erwerb des akademischen Grades Dr. rer. nat. können zugelassen werden:
      1. Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Inlands oder an einer Fachhochschule des Inlands in einem naturwissenschaftlichen Fach 2 (Abschluss Diplom, Master, Staatsexamen, Magister oder vergleichbarer wissenschaftlicher Absch...
      § 4 Zulassung zur Durchführung des Promotionsvorhabens
      Zu § 5 und § 6 APromO
      (1) Zur Durchführung des Promotionsvorhaben zum Erwerb des akademischen Grades Dr. rer. nat. können zugelassen werden:
      1. Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Inlands oder an einer Fachhochschule des Inlands in einem naturwissenschaftlichen Fach 2 (Abschluss Diplom, Master, Staatsexamen, Magister oder vergleichbarer wissenschaftlicher Abschluss) mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen haben und die oraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 5 APromO erfüllen. Überdurchschnittlicher Erfolg i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO liegt vor, wenn die zu der genannten Prüfung gehörige schriftliche Abschlussarbeit mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde und die Gesamtnote der nach Absatz 1 abgelegten Diplom- oder Masterprüfung nicht schlechter als 2,5 ist.
      2. Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Zulassungsvoraussetzung des überdurchschnittlichen Studienabschlusses nicht, so kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion feststellen, wenn zwei nach § 2 Abs. 1 APromO Mitwirkungsberechtigte den Antrag befürworten und einer oder eine von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

      (2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die an einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslands studiert haben, stellt der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion (zum Promotionsvorhaben) fest. Eine Anerkennung der Studienabschlussprüfung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

      (3) Zur Promotion Dr. rer. nat. in einem an der Medizinischen Fakultät durch eine Professorin oder einen Professor vertretenen Fach wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch zugelassen, wer an einer Fachhochschule ein Diplom-Studium in einem Fach, das in einem engen fachlichen Bezug zu dem angestrebten Promotionsfach steht, mindestens mit der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossen hat und die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch die erfolgreiche Ablegung von zwei mündlichen Prüfungen nachgewiesen hat, wobei die Bewerberin/ der Bewerber in jedem Prüfungsfach mindestens die Note „gut“ erreicht haben muss. Die Zulassung zum Promotionsvorhaben setzt ferner voraus, dass
      1. sich ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Medizinischen Fakultät bereit erklärt, die Betreuung des Promotionsvorhabens zu übernehmen,
      2. zwei weitere Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen der Medizinischen Fakultät in gesonderten Stellungnahmen die Zulassung der Bewerberin/ des Bewerbers zum Promotionsverfahren befürworten.

      (4) In allen Fällen ist das Einverständnis der Leitung der Einrichtung, an der das Promotionsvorhaben ausgeführt wird, zur Nutzung der entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten erforderlich.

      (5) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die deutsche oder englische Sprache in ausreichendem Maße beherrschen und dies nachweisen. Der Bewerber oder die Bewerberin ist verpflichtet, sich mit den Regelungen der APromO und dieser Promotionsordnung vertraut zu machen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible No
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation
      Zu § 9 APromO
      (1) Die Dissertation soll als selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Monografie) in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden

      (2) Voraussetzung für eine kumulative Dissertation sind mindestens drei wissenschaftliche Veröffentlichungen (Originalarbeiten (hiervon ausgeschlossen sind „letter to the editor“, „case reports“ und ähnliches)) oder ausführliche Systematic Reviews / Metaanalysen die in anerkannten Zeitschriften mit Peer-Review z...
      § 9 Dissertation
      Zu § 9 APromO
      (1) Die Dissertation soll als selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Monografie) in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden

      (2) Voraussetzung für eine kumulative Dissertation sind mindestens drei wissenschaftliche Veröffentlichungen (Originalarbeiten (hiervon ausgeschlossen sind „letter to the editor“, „case reports“ und ähnliches)) oder ausführliche Systematic Reviews / Metaanalysen die in anerkannten Zeitschriften mit Peer-Review zur Publikation angenommen sind. Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss bei zwei Veröffentlichungen den größten wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben. Für alle Publikationen ist eindeutig nachvollziehbar darzulegen, welche Teile der Publikation (beispielsweise in den Kategorien: Design, Datenerhebung, Datenanalyse, Manuskripterstellung) vom Bewerber oder der Bewerberin stammen; dies ist von allen Mitautoren und Mitautorinnen schriftlich zu bestätigen. Vor der Anfertigung der kumulativen Dissertation ist von der Bewerberin oder dem Bewerber und dem Betreuungskomitee („Thesis advisory commitee“) ein Antrag auf Genehmigung beim Ständigen Promotionsausschuss zu stellen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und die vorgesehenen Publikationen nach Satz 1 sind vorzulegen. Die kumulative Dissertation muss eine Einleitung und eine Diskussion in deutscher oder englischer Sprache beinhalten, welche übergeordnet die wissenschaftliche Fragestellung der Publikationen zugrunde legt und beschreibt wie die Veröffentlichungen im Rahmen dieser wissenschaftlichen Fragestellung zusammenhängen.

      (3) Die Dissertation muss eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache beinhalten.

      (4) Die elektronische Fassung der Dissertation kann einer gesonderten Prüfung unterzogen werden.

      (5) Gemeinschaftliche Promotionen sind nicht zugelassen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021
      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann wahlw...
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021
      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form der Universität Augsburg oder in der Form der jeweiligen Partneruniversität geführt werden. 3Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist, sofern die Partneruniversität keine Rechtsgrundlage für solche Verfahren besitzt. 4In der Kooperationsvereinbarung sollen die auf das binationale Promotionsverfahren anwendbaren Vorschriften aufgeführt werden und die Bestimmung der Gutachter und Gutachterinnen sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission geregelt werden.

      (2) Soweit nicht in den §§ 33 – 35 abweichend geregelt, gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung.

      § 34 Zulassungsvoraussetzungen zum binationalen Promotionsverfahren

      1Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 6,
      2. sehr gute Kenntnisse der Sprache des Landes der Partneruniversität,
      3. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partneruniversität. 2Von den Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 kann befreit werden, wer bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. 3Der Nachweis des Aufenthalts kann durch die Immatrikulation an der Partneruniversität erfolgen.

      § 35 Gutachter und Gutachterinnen im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Ist der Bewerber oder die Bewerberin im binationalen Promotionsverfahren gemäß § 8 zur Promotion zugelassen worden, so werden mindestens zwei Gutachter oder Gutachterinnen für die Dissertation bestellt. 2Gutachter oder Gutachterin soll sein, wer den Bewerber oder die Bewerberin während der Anfertigung der Dissertation betreut hat.

      (2) 1Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin wird aus dem Kreis der Mitwirkungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bestellt. 2Mindestens ein weiterer Gutachter oder eine weitere Gutachterin wird von der Partneruniversität bestimmt.

      § 36 Mündliche Prüfung im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Die mündliche Prüfung wird als Disputation oder in einer anderen in der Kooperationsvereinbarung bestimmten Form abgelegt. 2Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.

      (2) Der Prüfungskommission gehören mindestens die beiden Gutachter oder Gutachterinnen sowie ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende an, der oder die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses und einer entsprechenden Einrichtung an der Partneruniversität gemeinsam bestimmt wird.

      § 37 Prüfungssprache im binationalen Promotionsverfahren Die Prüfungssprache oder die Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung wird oder werden in den Fachpromotionsordnungen oder in der Kooperationsvereinbarung geregelt.

      § 38 Urkunde im binationalen Promotionsverfahren
      1Nach erfolgreichem Abschluss des binationalen Promotionsverfahrens erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine von der Universität Augsburg und der Partneruniversität gemeinsam ausgestellte Urkunde. 2Anlage 1 enthält eine Empfehlung zur Gestaltung von gemeinsam ausgestellten Promotionsurkunden. 3Sonstige Voraussetzungen können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden.

      Aus: Fachpromotionsordnung:
      § 17 Binationales Promotionsverfahren
      Zu §§ 33 – 38 APromO
      (1) Die mündliche Prüfung soll entsprechend §§ 13 und 14 durchgeführt werden. Die Kooperationsvereinbarung kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

      (2) Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung sind deutsch und die Landessprache der Partneruniversität. Die Kooperationsvereinbarung kann vorsehen, dass Teile der mündlichen Prüfung auch in einer anderen Sprache durchgeführt werden können.
  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Universität Augsburg

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