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Universität Leipzig

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Quick Overview

  • University Universität Leipzig
  • Faculty / department Fakultät für Geschichte, Kunst- und Regionalwissenschaften
  • Degree
    ... Ancient Oriental Studies; Arabic Studies and Oriental Philology; Art Education; Art History; Auxiliary Historical Sciences/Archive Science; Central Asian Studies; Classical Archaeology; East and South East European History; East and South East European Studies; Egyptology; Ethnology; History; History, Ancient; Indology; Japanese Studies; Medieval and Modern History; Musicology; Music (School Music); Prehistory and Early History; Religious Studies; Sinology; Theatre Studies
    Ancient Oriental Studies; Arabic Studies and Oriental Philology ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen als Doktorand

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung als Doktorand sind:
      1. Der urkundliche Nachweis des Abschlusses eines Studiengangs an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Der Nachweis dieses Studiums wird in der Regel erbracht durch ein mindestens mit der Note "gut" abgeschlossenes Master-, Diplom-, Magister- oder Lehramtsstudium an einer Hochschule. Ist die Gesamtnote nicht mindestens 2,0, dann kann die Zulassung als Doktorand erf...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen als Doktorand

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung als Doktorand sind:
      1. Der urkundliche Nachweis des Abschlusses eines Studiengangs an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Der Nachweis dieses Studiums wird in der Regel erbracht durch ein mindestens mit der Note "gut" abgeschlossenes Master-, Diplom-, Magister- oder Lehramtsstudium an einer Hochschule. Ist die Gesamtnote nicht mindestens 2,0, dann kann die Zulassung als Doktorand erfolgen, wenn dem Prodekan ein befürwortendes Gutachten eines Hochschullehrers, der nicht mit dem Betreuer identisch ist, vorliegt. Bewerber/Bewerberinnen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer ausländischen Hochschule nachweisen, können als Doktoranden zugelassen werden, sofern eine Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse besteht. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenzund der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Der Prodekan kann auf Vorschlag des Betreuers zur Herstellung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Zulassung auf Grund eines ausländischen Bildungsabschlusses dem Antragsteller/der Antragstellerin ergänzende Auflagen erteilen.
      2. Weicht das Promotionsfach vom Studienfach des vorhergehenden Abschlussexamens ab, überprüft der Betreuer die Promotionsvoraussetzungen und entscheidet über gegebenenfalls zu erbringende Studienleistungen. Er teilt diese auf dem Antrag zur Eintragung in die Doktorandenliste (Seite 2) entsprechend Anlage 1 dem Dekanat mit.
      3. Eine Betreuungsvereinbarung gemäß Anlage 2.

      (2) Der Antragsteller darf nicht schon an einer anderen Hochschule mit derselben Arbeit eine entsprechende Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben.

      (3) Fachhochschulabsolventen werden in einem kooperativen Promotionsverfahren gemeinsam von einem Hochschullehrer der Universität Leipzig und einem Hochschullehrer der Fachhochschule betreut.

      (4) Zum Promotionsverfahren kann im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 5 zugelassen werden, wer den Bachelorgrad an einer Hochschule mit der Abschlussnote 1,0 erworben hat.

      (5) Alle Unterlagen sind vom Bewerber autorisiert und, soweit sie als Kopien eingereicht werden, in beglaubigter Form oder unter Vorlage des Originals einzureichen.


      § 5 Eignungsfeststellungsverfahren
      Mit der Zulassung als Doktorand gemäß § 3 Abs. 4 wird vom Prodekan auf Vorschlag des Betreuers festgelegt, welche weiteren Leistungen vor Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind. Diese werden auf dem Antrag zur Eintragung in die Doktorandenliste (Seite 2) entsprechend Anlage 1 dem Dekanat mitgeteilt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen; über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission auf Antrag des Promovenden.

      (3) Die Dissertation ist in fest eingebundener Form mit Titelblatt gemäß Anlage 5 und einer Erklärung gemäß Anlage 4 zu versehen.
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen; über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission auf Antrag des Promovenden.

      (3) Die Dissertation ist in fest eingebundener Form mit Titelblatt gemäß Anlage 5 und einer Erklärung gemäß Anlage 4 zu versehen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • Addendum 1 – Binationale Promotionsverfahren

      (1) Binationale Promotionsverfahren werden auf der Grundlage eines zwischen der Universität Leipzig und einer ausländischen Partnerhochschule abzuschließenden Vertrages durchgeführt. In solchen Verfahren haben die Betreuer/Betreuerinnen zusätzlich die Aufgabe, auf die korrekte Durchführung des Verfahrens zu achten.

      (2) In einem binationalen Promotionsverfahren kann aufgrund einer gemeinsamen Betreuung ein binationaler Doktorgrad v...
      Addendum 1 – Binationale Promotionsverfahren

      (1) Binationale Promotionsverfahren werden auf der Grundlage eines zwischen der Universität Leipzig und einer ausländischen Partnerhochschule abzuschließenden Vertrages durchgeführt. In solchen Verfahren haben die Betreuer/Betreuerinnen zusätzlich die Aufgabe, auf die korrekte Durchführung des Verfahrens zu achten.

      (2) In einem binationalen Promotionsverfahren kann aufgrund einer gemeinsamen Betreuung ein binationaler Doktorgrad verliehen werden.

      (3) Mit der Partnerhochschule ist ein Vertrag zu schließen, der die gemeinsame Betreuung und die Grundlagen des Verfahrens regelt. Der Vertrag ist vom Doktoranden und seinen Betreuern zu erstellen und soll insbesondere Regelungen enthalten über:
      • die Durchführung der Betreuung,
      • die Bestimmung der Promotionskommission,
      • die Bestimmung der Gutachter unter Berücksichtigung von § 10 Absatz 1 Satz 1 dieser Ordnung,
      • die Begutachtung, wobei Gutachten, aufgrund derer die Fakultät für Geschichte, Kunst und Regionalwissenschaften über die Annahme der Dissertation entscheidet, § 11 Absatz 2 dieser Ordnung erfüllen müssen,
      • die Sprache, in der die Dissertation verfasst werden soll,
      • die Promotionsprüfungen (Rigorosum und Verteidigung),
      • den Vollzug der Promotion,
      • die dabei entstehenden Kosten.
      Das Dekanat stellt eine Checkliste für Vertragsinhalte und einen Mustervertrag zur Verfügung. Bei der Erstellung des Vertrages kann das Dekanat beratend zur Seite stehen. Der Vertrag wird durch die zuständigen Stellen der Universität Leipzig geprüft.

      (4) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss sowohl an der Partnerhochschule nach deren jeweiligen Regelungen als auch nach Maßgabe des § 3 erfolgen.

      (5) Das Promotionsverfahren findet an der Hochschule statt, an der die Verteidigung durchgeführt wird. Die Dissertation ist dort einzureichen.

      (a) Findet das Verfahren an der Partnerhochschule statt, sind an der Fakultät für Geschichte, Kunst und Regionalwissenschaften folgende Unterlagen entsprechend § 7 Absatz 2 Nr. 4 dieser Ordnung einzureichen:
      • Tabellarischer Lebenslauf mit Publikationsliste
      • Eigenständigkeitserklärung (Anlage 4 der Promotionsordnung)
      • Erklärung zu bisherigen Promotionsversuchen
      • Beglaubigte Kopie der Urkunde über Studienabschluss
      • Dissertation in der nach Abs. 3 vereinbarten Sprache und Thesen in beiden Sprachen als pdf-Dateien
      • Ein vom Betreuer bestätigter Vorschlag für das Vortragsthema beim Rigorosum, alternativ: Abgabe des benoteten Zertifikats als Ersatz des Rigorosums.
      Die Partnerhochschule stellt der Fakultät für Geschichte, Kunst und Regionalwissenschaften die Gutachten zur Entscheidung über die Annahme durch die Fakultät zur Verfügung.
      (b) Findet das Verfahren an der Fakultät für Geschichte, Kunst und Regionalwissenschaften statt, werden der Partnerhochschule die Gutachten zur dortigen Entscheidung über die Annahme der Dissertation zur Verfügung gestellt.

      (6) Im Falle der Nichtannahme der Dissertation durch die ausländische Partnerhochschule ist das Binationale Promotionsverfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften dieser Promotionsordnung fortgesetzt. Wird die Dissertation durch die Fakultät für Geschichte, Kunst und Regionalwissenschaften nicht angenommen, ist das Binationale Promotionsverfahren beendet.

      (7) Es werden zwei Urkunden gemäß den Mustern in Anlage 9a und Anlage 9b dieser Promotionsordnung ausgestellt, die miteinander verschränkt auf das gemeinsame Promotionsverfahren verweisen.

      (8) Für binationale Promotionsverfahren gelten, soweit im Vertrag gemäß Absatz 3 nichts Abweichendes vereinbart wurde, die Regelungen der Promotionsordnung.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 04.09.2015
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 18/2022
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 41/2015
    • Last amended 07.09.2022

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