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Akademie der Bildenden Künste München

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Quick Overview

  • University Akademie der Bildenden Künste München
  • Faculty / department Akademie der Bildenden Künste München
  • Degree
    ... Art Education; Kunstgeschichte, Kunstwissenschaft; Philosophy
    Art Education; Kunstgeschichte, Kunstwissenschaft ...
  • Subjects Art history/Aesthetics; Pedagogics and education, general; Philosophy
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer
      1. ein mit der Note „gut“ oder besser abgeschlossenes Studium im Inland oder ein gleichwertiges abgeschlossenes Studium aus dem Ausland in einen der nachfolgend aufgeführten Studiengänge im jeweils beabsichtigten Promotionsfach erzielt hat:
      a. Promotionsfach „Kunstpädagogik“:
      (1) Master-, Diplom-, Magisterstudiengang „Kunstpädagogik“ oder
      (2) Lehramtsstudiengang „Kunstpädagogik“ (1. ...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer
      1. ein mit der Note „gut“ oder besser abgeschlossenes Studium im Inland oder ein gleichwertiges abgeschlossenes Studium aus dem Ausland in einen der nachfolgend aufgeführten Studiengänge im jeweils beabsichtigten Promotionsfach erzielt hat:
      a. Promotionsfach „Kunstpädagogik“:
      (1) Master-, Diplom-, Magisterstudiengang „Kunstpädagogik“ oder
      (2) Lehramtsstudiengang „Kunstpädagogik“ (1. Staatsexamen) oder äquivalente Lehramtsstudiengänge Kunst (1. Staatsexamen) oder
      (3) äquivalenter wissenschaftlicher Studiengang im Promotionsgebiet „Kunstpä-
      dagogik“.
      b. Promotionsfach „Philosophie“:
      (4) Master-, Diplom-, Magisterstudiengang „Philosophie“ oder
      (5) Lehramtsstudiengang „Philosophie“ oder äquivalente Lehramtsstudiengänge
      oder
      (6) äquivalenter wissenschaftlicher Studiengang im Promotionsgebiet „Philosophie“ oder
      c. Promotionsfach „Kunstgeschichte / Kunstwissenschaft“:
      (7) Master-, Diplom-, Magisterstudiengang „Kunstgeschichte“ oder
      (8) Master-, Magisterstudiengang „Kunstwissenschaft“ oder
      (9) äquivalenter wissenschaftlicher Studiengang im Promotionsgebiet „Kunstgeschichte“ bzw. „Kunstwissenschaft“.
      und
      2. als Doktorandin (m/w/d) angenommen und in die Doktorandinnenliste (w/m/d). eingetragen ist (§ 7), und
      3. einen ordnungsgemäßen Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht (§ 8), und
      4. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem schwebenden Verfahren steht.

      (2) Absolventinnen (m/w/d) fachlich einschlägiger sonstiger wissenschaftlicher universitärer Studiengänge und sonstiger wissenschaftlicher Fachhochschulstudiengänge in den jeweiligen Promotionsfächern (wie beispielsweise bzgl. der Promotionsfächer „Kunstgeschichte / Kunstwissenschaft“ und „Philosophie“: Master-, Diplom-, Magisterstudiengang „Medienwissenschaften“, „Kulturwissenschaften“, „Gesellschaftswissenschaften“) können zugelassen werden, wenn sie ein in der Regel mit der Note „sehr gut“ abgeschlossenes Studium nachweisen. Der Promotionsausschuss entscheidet über gegebenenfalls weiter zu erbringende Studien- und Prüfungsleistungen auf dem Prüfungsgebiet. Die zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen erfordern höchstens ein Jahr. Der Promotionsausschuss entscheidet aufgrund eines Antrages über die Anerkennung von erworbenen Kompetenzen gemäß Art. 86 Abs. 1 BayHIG.

      (3) Liegt ein Studienabschluss vor, der zu einem der in Absatz 1 Nr.1 genannten Abschlüsse keine wesentlichen Unterschiede aufweist, kann ebenfalls eine Zulassung erfolgen. Über die Anerkennung von Studienabschlüssen in- oder ausländischer Hochschulen oder Kunsthochschulen entscheidet der Promotionsausschuss gemäß Art. 86 Abs.1 BayHIG.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll einen wichtigen Beitrag zur Forschung auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen. Sie hat neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu enthalten und in der Methodik sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit einer Autorin (w/m/d). Sie soll in deutscher oder englischer Sp...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll einen wichtigen Beitrag zur Forschung auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen. Sie hat neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu enthalten und in der Methodik sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit einer Autorin (w/m/d). Sie soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst und in druckreifer Form ausgeführt sein. Über Ausnahmen entscheidet auf rechtzeitig gestellten Antrag der Bewerberin (w/m/d) der Promotionsausschuss. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Im Falle einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit muss der individuelle Beitrag der Bewerberin (w/m/d) durch eine eigene Dissertation dokumentiert werden. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.

      (2) Die Dissertation ist von einer promovierten Professorin (w/m/d) des jeweiligen Promotionsfaches zu betreuen.

      (3) Das Titelblatt ist gemäß Anlage 3 zu gestalten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule

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