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Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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Quick Overview

  • University Johannes Gutenberg-Universität Mainz
  • Faculty / department Fachbereich 10 Biologie
  • Degree Biology
  • Subjects Biology, general
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
      1. Der Nachweis eines Studienabschlusses, der zur Promotion berechtigt:
      a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt:
      aa) Ein Masterabschluss oder ein dem Master gleichgestellter Hochschulabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder
      bb) ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zu den ...
      § 7 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
      1. Der Nachweis eines Studienabschlusses, der zur Promotion berechtigt:
      a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt:
      aa) Ein Masterabschluss oder ein dem Master gleichgestellter Hochschulabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder
      bb) ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Abschlüssen nachgewiesen werden kann. Die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Die Anerkennung kann unter Auflagen erfolgen.
      b) Studienabschluss, der in Verbindung mit dem Nachweis der besonderen Befähigung zur Promotion berechtigt:
      aa) Ein mit der Note „sehr gut“ (mindestens 1,5) oder einer gleichwertigen Bewertung abgeschlossenes Diplomstudium an einer Fachhochschule in Deutschland oder ein mit der Note "gut" (2,0) abgeschlossenes Diplomstudium an einer Fachhochschule sofern die Diplomarbeit mit der Note "sehr gut" bewertet wurde und die Fähigkeit für eine erfolgreiche Promotion erkennen lässt, oder
      bb) ein mit der Note „sehr gut“ (mindestens 1,5) oder einer gleichwertigen Bewertung abgeschlossenes Bachelorstudium an einer Hochschule in Deutschland, oder
      cc) ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Abschlüssen nachgewiesen werden kann.
      Die besondere Befähigung wird nachgewiesen durch das erfolgreiche Absolvieren eines Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens. Näheres hierzu ist in § 8 geregelt. Die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
      2. Der Nachweis von Sprachkenntnissen erfolgt gemäß den einschlägigen Regelungen der Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in der gültigen Fassung.

      (2) Der Fachbereichsrat prüft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, ob die Zu-gangsvoraussetzungen zur Promotion gegeben sind und teilt ihr oder ihm das Ergebnis schriftlich mit.

      § 8 Besonderes Eignungsfeststellungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber, deren Studienabschluss nicht direkt zur Promotion berechtigt

      (1) Wenn ein Abschluss gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), aa), bb) oder cc) vorliegt, lässt der Fachbereichsrat die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zum Besonderen Eignungsfeststellungsverfahren zu und bestellt zwei Betreuende gemäß § 4.

      (2) Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren soll innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen sein; § 26 Abs. 5 HochSchG ist anzuwenden. Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus:
      1. Der Anfertigung eines ausführlichen Exposés zum angestrebten Promotionsverfahren, das als Grundlage zur wissenschaftlichen Arbeit in am Fachbereich Biologie vertretenen Fachgebieten geeignet ist. Das Exposé soll in der Regel zwei bis zehn Seiten umfassen. Zur Prüfung, ob das Exposé den Bedingungen gemäß Satz 1 genügt, fertigen die Betreuenden ein Gutachten an. Kommen beide Betreuende zu dem Schluss, dass die Bedingungen gemäß Satz 1 erfüllt sind, ist das Exposé angenommen. Kommen beide Betreuende zu dem Schluss, dass die Bedingungen gemäß Satz 1 nicht erfüllt sind, ist das Exposé abgelehnt. Bei abweichenden Beurteilungen wird entsprechend § 14 verfahren. Das Exposé kann nicht wiederholt werden.
      2. Dem Nachweis eines erfolgreichen vertiefenden Studiums an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Umfang von 60 LP aus Lehrveranstaltungen der Masterstudiengänge. Die Verfügbarkeit des Lehrangebots ist zu gewährleisten. Die Dekanin oder der Dekan benennt nach Anhörung der Betreuerinnen oder Betreuer die zu absolvierenden Module und/oder Lehrveranstaltungen. Bereits erbrachte Leistungen, die den vorgenannten Vorgaben entsprechen, können anerkannt werden. Das vertiefende Studium gilt als erfolgreich, wenn die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Für das vertiefende Studium gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung; der Nachweis über die erbrachten Leistungen wird von der für die Prüfungsverwaltung zuständigen Stelle ausgestellt.
      3. Dem Nachweis fachspezifischer Grundlagen in einer abschließenden, etwa einstündigen mündlichen Fachprüfung, die sich auf das Qualifikationsstudium gemäß Nr. 2 bezieht. Die Fachprüfung wird von mindestens zwei prüfungsberechtigten Vertreterinnen oder Vertretern des Fachbereichs Biologie durchgeführt und gemäß § 16 Abs. 1 benotet. Die Prüfenden müssen die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllen. Die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Prüfenden. Die mündliche Fachprüfung muss mit mindestens der Note „gut (2,0)“ bestanden werden. Die Wiederholung der Fachprüfung ist einmal möglich. Die Bestimmungen zur Niederschrift gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 bis 4 und zur Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 15 Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden. Bewerberinnen und Bewerber, die das Eignungsfeststellungsverfahren am Fachbereich Biologie durchlaufen und sich zu einem späteren Zeitpunkt der Fachprüfung unterziehen, können auf Antrag als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein, sofern sich die zu prüfende Person bei der Meldung zur Prüfung nicht dagegen ausspricht. § 15 Abs. 7 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über solche Anträge, die drei Wochen vor der mündlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Kandidatinnen oder Kandidaten desselben Prüfungstermins sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer ausgeschlossen.

      (3) Die besonderen Belange von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen; § 1 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

      (4) Sofern die Nachweise gemäß Absatz 2 erfolgreich erbracht wurden, stellt der Fachbereichsrat das Bestehen des Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens fest, andernfalls das Nichtbestehen. Auf § 17 Abs. 1 und 2 wird verwiesen. Die Einschreibung während des Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens regelt die Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität. Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren muss vor Annahme der Doktorarbeit im Dekanat/Prüfungsamt des Fachbereichs gemäß § 12 Abs.2 nachgewiesen werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsarbeit der Promovendin oder des Promovenden, die einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag zum Erkenntnisfortschritt im gewählten Fachgebiet darstellen muss. In der Dissertationsschrift soll die Promovendin oder der Promovend den Nachweis erbringen, dass sie oder er in der Lage ist, wissenschaftliche Probleme durch Beobachtung, Experiment oder Literaturstudium zu erkennen und zu bearbeiten....
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsarbeit der Promovendin oder des Promovenden, die einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag zum Erkenntnisfortschritt im gewählten Fachgebiet darstellen muss. In der Dissertationsschrift soll die Promovendin oder der Promovend den Nachweis erbringen, dass sie oder er in der Lage ist, wissenschaftliche Probleme durch Beobachtung, Experiment oder Literaturstudium zu erkennen und zu bearbeiten.

      (2) Als Dissertationsschrift kann auch eine kumulative Dissertation vorgelegt werden, die aus mindestens zwei in thematischem Zusammenhang stehenden Originalpublikationen besteht. Mindestens zwei der Publikationen müssen den Anforderungen an eine Dissertationsschrift gemäß Absatz 1 entsprechen und in begutachteten Fachjournalen erschienen oder zum Druck angenommen sein. Bei Mehrautorenschaften muss der Eigenanteil der Promovendin oder des Promovenden dargelegt werden. Diese Darlegung muss von der Betreuerin oder dem Betreuer bestätigt werden. Ihnen ist eine gemeinsame deutsch- und englischsprachige Zusammenfassung voranzustellen. Absatz 3 und § 14 sind anzuwenden.

      (3) Wird eine Forschungsarbeit von mehreren Promovendinnen und Promovenden gemeinsam bearbeitet, so muss jede und jeder eine persönliche, von der Betreuerin oder dem Betreuer unterzeichnete, schriftliche Darstellung der Forschungsarbeit und ihrer Bedeutung für die Wissenschaft als Dissertation einreichen. Der eigene Anteil an der Bearbeitung des Forschungsthemas muss eindeutig abgrenzbar und klar herausgestellt sein.

      (4) Der Dissertation ist eine Zusammenfassung („Abstract“) in deutscher und englischer Sprache beizufügen. Die Dissertation muss eine Versicherung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 enthalten.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 11 Kooperative Promotion, Cotutelle

      (1) Das Promotionsverfahren kann auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Hochschulen in Deutschland oder im Ausland oder einer oder mehreren außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchgeführt werden (kooperative Promotion). Dazu gehören auch Fachhochschulen in Deutschland. § 4, § 5, § 6 und § 7 sind anzuwenden. Soweit die rechtlichen Grundlagen dafür bestehen, kann ein gemeinsamer Doktorgrad...
      § 11 Kooperative Promotion, Cotutelle

      (1) Das Promotionsverfahren kann auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Hochschulen in Deutschland oder im Ausland oder einer oder mehreren außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchgeführt werden (kooperative Promotion). Dazu gehören auch Fachhochschulen in Deutschland. § 4, § 5, § 6 und § 7 sind anzuwenden. Soweit die rechtlichen Grundlagen dafür bestehen, kann ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. In diesem Fall wird eine gemeinsame Promotionsurkunde verliehen oder zwei oder mehrere Urkunden der beteiligten promotionsberechtigten Hochschulen, die aufeinander verweisen.

      (2) Soll die Promotion im Rahmen eines individuellen bi-nationalen Promotionsverfahrens erworben werden (Cotutelle), ist die Grundlage hierfür ein entsprechendes Kooperationsabkommen zwischen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der ausländischen Hochschule, das für jede Promovendin und jeden Promovenden, die oder der eine Promotion im Cotutelle-Verfahren anstrebt, zu schließen ist. In diesem Kooperationsabkommen werden insbesondere festgelegt,
      1. die Betreuerin oder der Betreuer der ausländischen Hochschule und die Betreuerin oder der Betreuer der Johannes Gutenberg-Universität Mainz; § 4 und § 5 sind anzuwenden,
      2. nach welcher Promotionsordnung die Promotion erfolgt,
      3. dass die Promovendin oder der Promovend sich in der Regel mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr an jeder der beteiligten Hochschulen aufhält,
      4. dass die mündliche Prüfung entweder mit einer hälftigen Beteiligung von Prüferinnen oder Prüfern der beiden Hochschulen erfolgt oder dass die mündliche Prüfung vorwiegend von Prüferinnen und Prüfern einer der beiden Hochschulen durchgeführt und von der anderen anerkannt wird; auf § 6 wird verwiesen,
      5. die Sprache, in der die Dissertation abgefasst wird und die Sprache, in der die mündliche Prüfung abgehalten wird,
      6. dass nach abgeschlossener Promotion aufgrund der gemäß Promotionsordnung erbrachten Leistungen entweder die Promotionsurkunde einer der beteiligten Hochschulen, eine gemeinsame Promotionsurkunde der beiden Hochschulen oder zwei nationale Promotionsurkunden, die aufeinander Bezug nehmen, verliehen werden,
      7. dass die Promovendin oder der Promovend sich verpflichtet, jeweils nur einen Doktorgrad zu führen,
      8. Modalitäten der Einschreibung, des Datenschutzes sowie andere relevante verwaltungsbezogene Modalitäten.
      Der Abschluss eines Kooperationsabkommens für ein Cotutelle-Verfahren setzt voraus, dass die Promovendin oder der Promovend die Zulassungsvoraussetzungen der betreffenden Promotionsordnungen an beiden Hochschulen erfüllt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Veröffentlichungsblatt JGU 2018, S. 60 ff.

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