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Technische Universität Braunschweig

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Quick Overview

  • University Technische Universität Braunschweig
  • Faculty / department Fachbereich für Geistes- und Erziehungswissenschaften
  • Degree
    ... Didactics of Mathematics; Education; Educational Psychology; English Language and Literature; German Studies; History; Music and Music Education; Philosophy; Protestant Theology; Religious Education; Sports Education; Sports Science; Subject-related Didactics of Natural Sciences
    Didactics of Mathematics; Education ...
  • Subjects Language and cultural studies; Pedagogics and education, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Graduiertenakademie GradTUBs

      Im Rahmen des Promotionsverfahrens haben Doktorandinnen und Doktoranden an der Graduiertenakademie Grad TUBS teilzunehmen. Sie haben in der Zeit ihres Promotionsvorhabens in der Regel mindestens 12 Workshoptage zu absolvieren. Näheres regelt Anlage 9. Voraussetzung für die Teilnahme an GradTUBs ist die Einschreibung als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender an der TU Braunschweig in der Fakultät für Geistes- und Erziehungswissenschaften. A...
      § 5 Graduiertenakademie GradTUBs

      Im Rahmen des Promotionsverfahrens haben Doktorandinnen und Doktoranden an der Graduiertenakademie Grad TUBS teilzunehmen. Sie haben in der Zeit ihres Promotionsvorhabens in der Regel mindestens 12 Workshoptage zu absolvieren. Näheres regelt Anlage 9. Voraussetzung für die Teilnahme an GradTUBs ist die Einschreibung als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender an der TU Braunschweig in der Fakultät für Geistes- und Erziehungswissenschaften. Auf Antrag können von der ständigen Promotionskommission Leistungen anerkannt werden, die den nach Anlage 9 zu erwerbenden Qualifikationen gleichwertig sind.

      § 6 Voraussetzung zur Promotion, Zulassung und Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Zur Promotion kann nur zugelassen werden, wer die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragt und die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt, das voraussichtliche Thema der Dissertation benennt, das zu einem an der Fakultät vertretenen Fach i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 1 NHG gehören muss, und die erforderliche Vorbildung besitzt.

      (2) Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer an einer deutschen Hochschule
      a) in einem einschlägigen Studiengang einen Master-, Magister- oder Diplomabschluss oder ein Staatsexamen erworben hat.
      b) in einem einschlägigen Studiengang einen Bachelorabschluss an einer Hochschule erworben hat. Dabei müssen die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit jeweils „sehr gut" lauten. Ferner ist die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eine Eignungsfeststellungsprüfung nach Absatz 3 innerhalb Jahresfrist nachzuweisen.
      c) in einem nicht-einschlägigen Studiengang einen Master-, Magister- oder Diplomabschluss oder ein Staatsexamen erworben hat. Die ständige Promotionskommission kann der Leitung der Fakultät empfehlen, die Zulassung mit der Auflage zu erteilen, zusätzliche Leistungen zu erbringen.

      (3) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 2 b) müssen eine Eignungsfeststellungsprüfung ablegen, mit der die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Fachgebiet der Promotion nachgewiesen wird. Die ständige Promotionskommission bestimmt nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten die Studienleistungen, die im Rahmen eines zweisemestrigen, in der Regel 40 Leistungspunkte umfassenden, das wissenschaftliche Fachgebiet der Dissertation betreffenden Studiums zu erbringen sind Die Eignungsfeststellungsprüfung wird durch drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Sinne von § 8 Abs. 2, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüferinnen und Prüfern bestellt sind und von der ständigen Promotionskommission bestimmt wurden, abgenommen. Prüfungsgegenstand ist der Inhalt des zweisemestrigen Studiums. Die Prüfung ist mündlich und von einer Stunde Dauer. Sie kann ein Mal wiederholt werden. Sofern sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits intensiv mit dem Promotionsthema befasst hat, kann die ständige Promotionskommission auf Antrag und mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers gestatten, dass anstelle der zu erbringenden Studienleistungen ein Expose im Umfang von 20 bis 30 Seiten zum Thema der Dissertation vorgelegt wird. Die Eignungsfeststellungsprüfung bezieht sich in diesem Fall auf das Thema der Dissertation und das damit zusammenhängende wissenschaftliche Fachgebiet.

      (4) Als allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion i. S. v. Absatz 2 kann auch ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss anerkannt werden, wenn der betreffende Abschluss
      a) aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist oder
      b) aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist oder
      c) aufgrund von Abkommen der TU Braunschweig mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands als gleichwertig mit einem entsprechenden an der TU Braunschweig zu erwerbenden Abschluss nach Absatz 2 a zu bewerten ist. Das International Office prüft, ob die Gleichwertigkeit nach Buchst. a - c gegeben ist. Die Anerkennung kann von bestimmten Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden wie z. B. dem Nachholen einer fehlenden wissenschaftlichen Arbeit oder dem Ablegen von Prüfungen. Absatz 2 b, 2 c und Absatz 3 gelten entsprechend.

      (5) Die Zulassung setzt des Weiteren voraus, dass eine Betreuerin oder ein Betreuer bereit ist, die Arbeit zu betreuen, und eine entsprechende Betreuungszusage gemäß Anlage 1 abgibt (siehe Absatz 8 fund g). Diese Betreuung findet nach den Grundsätzen des „Braunschweiger Betreuungskodex" (s. Anlage 2) statt. Wissenschaftliche Betreuerin bzw. Betreuer können alle Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer nach § 8 Abs. 2 der Fakultät für Geistes- und Erziehungswissenschaften sein. Verlässt die Betreuerin oder der Betreuer die TU Braunschweig, ist die Zulassung zu widerrufen, es sei denn, der Fakultätsrat genehmigt auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers die Fortführung der Betreuung. Die Betreuerin oder der Betreuer kann die Promotionsbetreuungszusage aus wichtigem Grund zurückziehen. Dies ist der Fakultät unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Sofern sich keine andere Betreuerin oder kein anderer Betreuer finden lässt, ist die Zulassung auf Vorschlag der ständigen Promotionskommission durch die Fakultätsleitung zu widerrufen. Der Widerruf ist der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen.

      (6) Je nach Promotionsfach sind sprachliche Kenntnisse gemäß Anlage 3 nachzuweisen.

      (7) Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse, wie sie für die Zulassung zum Studium erforderlich sind, nachzuweisen. Über Ausnahmen entscheidet die ständige Promotionskommission.

      (8) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich, in der Regel zu Beginn des Dissertationsvorhabens, an die Fakultät zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      a) ein Abriss des Bildungsganges der Bewerberin oder des Bewerbers, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
      b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      c) der Nachweis eines Studienabschlusses gemäß Absatz 2 oder Absatz 4,
      d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche gemäß § 1 7 Abs. 2,
      e) die Nennung des voraussichtlichen Gegenstandes bzw. Fachgebietes der Dissertation,
      f) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers gemäß Anlage 1,
      g) die Betreuungsvereinbarung gemäß Anlage 2,
      h) ggf. der Nachweis sprachlicher Vorkenntnisse nach Absatz 6,
      i) ggf. der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gemäß Absatz 7,
      j) eine Bestätigung, dass die „Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis" und die „Grund-sätze guter wissenschaftlicher Praxis an der Technischen Universität Braunschweig" ausgehändigt und zur Kenntnis genommen wurden.

      (9) Sämtliche eingereichte Unterlagen - außer Urschriften und Zeugnisse, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind - gehen in das Eigentum der Hochschule über.

      (10) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Zulassung zur Promotion entscheidet die Leitung der Fakultät auf Vorschlag der ständigen Promotionskommission gemäß § 4 Abs. 4. Bewerberinnen oder Bewerber gemäß Absatz 2 b und ggf. 2 c erhalten eine vorläufige Zulassung von einem Jahr; eine Verlängerung ist auf Antrag möglich; Satz 1 gilt entsprechend. Bei Vorlage der Nachweise der entsprechenden Leistungen wird die endgültige Zulassung erteilt.

      (11) Die Bewerberin oder der Bewerber (fortan Kandidatin oder Kandidat) erhält von der Leitung der Fakultät eine schriftliche Mitteilung über die Zulassung zur Promotion oder über die Ablehnung des Antrags.

      (12) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Zulassung zur Promotion erwirbt die Kandidatin oder der Kandidat das Recht, die Einleitung des Promotionsverfahrens nach § 7 beantragen zu können. Bei Widerruf der Zulassung gemäß Absatz 5 erlischt dieses Recht.

      (13) Mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und der Zulassung erhält die Kandidatin oder der Kandidat den Status einer Doktorandin oder eines Doktoranden und hat die gesetzlichen Regelungen zur Einschreibung von Promotionsstudierenden zu beachten.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 2 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbständiger, eigenverantwortlicher wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der in der Fakultät vertretenen Fächer darstellen.

      (2) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Zustimmung der ständigen Promotionsk...
      § 2 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbständiger, eigenverantwortlicher wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der in der Fakultät vertretenen Fächer darstellen.

      (2) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Zustimmung der ständigen Promotionskommission gemäß § 4. Die Dissertation muss ein Titelblatt gemäß Anlage 5, eine Zusammenfassung in deutscher Sprache und eine Darstellung des beruflichen und wissenschaftlichen Werdegangs enthalten.

      (3) Als wesentlicher Teil einer Dissertation können mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers auch mehrere einschlägige wissenschaftliche Arbeiten (kumulative Dissertation) anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist dann in der Zusammenfassung besonders darzulegen.

      (4) Vorveröffentlichungen von wesentlichen Teilen der Dissertation bedürfen der Genehmigung der Leitung der Fakultät auf Empfehlung der ständigen Promotionskommission.

      (5) Eine von mehreren (in der Regel nicht mehr als zwei) Personen gemeinsam verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren einer der Autorinnen oder eines der Autoren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Bewerberin bzw. diesem Bewerber zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend in einer formlosen Erklärung darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Dissertation gemäß Absatz 3 ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und Anhörung der Bewerberinnen bzw. Bewerber sowie der Betreuerinnen bzw. Betreuer auf Empfehlung der ständigen Promotionskommission der Fakultät förmlich festzustellen. Dies sollte vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollten auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden ein gemeinsamer Prüfungsausschuss sowie gemeinsame Referentinnen und Referenten bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. Die mündlichen Prüfungen gemäß § 11 finden als Einzelprüfungen statt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 23 Multinationale Promotionen

      (1) Zur Förderung der Mobilität junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die beabsich...
      § 23 Multinationale Promotionen

      (1) Zur Förderung der Mobilität junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die beabsichtigen, ein von der Fakultät für Geistes- und Erziehungswissenschaften und einer oder mehreren ausländischen Fakultäten gemeinsam betreutes Promotionsverfahren durchzuführen, haben rechtzeitig bei den Dekanen oder den Dekaninnen der beteiligten Fakultäten einen Antrag zu stellen. Um dem Antrag entsprechen zu können, bedarf es einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. den ausländischen Hochschulen über die Durchführung des multinationalen Promotionsverfahrens.

      (3) In der Vereinbarung sind insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der Mitwirkungsrechte der beteiligten Fakultäten bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass die Mitwirkungsrechte der Hochschullehrerrinnen und Hochschullehrer gemäß § 8 Abs. 2 gegeben sind. Sofern neben den § 1 Abs. 3 entsprechenden Promotionsleistungen weitere Leistungen nach der Promotionsordnung der ausländischen Hochschulen erforderlich sind, werden die entsprechenden Leistungen ebenfalls festgelegt. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass aufgrund der wissenschaftlichen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten nur eine von allen Partneruniversitäten gemeinsam ausgestellte Urkunde verliehen werden kann, in der zu vermerken ist, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit den ausländischen Partneruniversitäten durchgeführt worden ist und die oder der Promovierende das Recht erhält, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder der entsprechenden ausländischen Form zu führen. In Klammem können die Namen der beteiligten Hochschulen hinzugefügt werden. Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der beteiligten Fakultäten versehen.

      (4) Mit Zustimmung des Fakultätsrats können für einzelne multinationale Promotionsverfahren oder Promotionsverfahren nach Absatz 4 weitere abweichende Regelungen von Absatz 3 getroffen werden.

      § 24 Gemeinsame Promotionsverfahren
      Auf Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen können Promotionsverfahren auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule oder mit Hochschulen, die Universitäten nicht gleichgestellt sein müssen, durchgeführt werden. Abweichend von § 3 kann in diesen Fällen eine zusätzliche Betreuerin oder ein zusätzlicher Betreuer der Forschungseinrichtung bzw. der Hochschule bestellt werden, die oder der bei der Durchführung des Promotionsvorhabens die gleichen Rechte erhält wie die Betreuerin oder der Betreuer der Fakultät. Die Betreuung und das weitere Prüfungsverfahren richten sich nach dieser Ordnung. § 23 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt 1107/2016

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