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Freie Universität Berlin

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Quick Overview

  • University Freie Universität Berlin
  • Faculty / department Fachbereich Geowissenschaften
  • Degree
    ... Cartography; Geophysics; Geosciences; Meteorology
    Cartography; Geophysics ...
  • Subjects Geosciences/Earth sciences, general
  • Academic degrees Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums durch eine Masterprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder durch einen vom Niveau vergleichbaren Hochschulabschluss mit mindestens der Ges...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums durch eine Masterprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder durch einen vom Niveau vergleichbaren Hochschulabschluss mit mindestens der Gesamtnote „gut“ bzw. außerhalb des deutschen Bewertungssystems der Abschluss mit der nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Wurden im Studium der Antragstellerin bzw. des Antragstellers für die Promotion wesentliche Grundlagen nicht erarbeitet, so kann der Promotionsausschuss den*die Antragsteller*in unter der Bedingung zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach §3 Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich ist oder zur Ergänzung der von dem*der Antragsteller*in nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (3) Ist der Hochschulabschluss durch eine Bachelorprüfung an einer Hochschule oder rechtlich gleichgestellten Einrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang erworben worden ohne, dass ein Masterabschluss vorliegt, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
      a) Bachelorabschluss mit der Gesamtnote „sehr gut“,
      b) Vorlage von zwei Gutachten von Hochschullehrer*innen, die für die Promotion wesentliche Fächer an einer Universität oder gleichgestellten Einrichtung vertreten. In den Gutachten muss das Potential der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit bewertet werden und das erfolgreiche Ablegen von bis zu drei mündlichen Eignungsfeststellungsprüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion und angrenzender Gebiete dokumentiert werden. Die*der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestellt die Prüfer*innen. In begründeten Ausnahmefällen kann von einer Eignungsfeststellungsprüfung abgesehen werden. In diesem Fall ist die Zulassung unter der Bedingung zu erteilen, die vorhandenen Leistungspunkte durch zusätzliche Leistungen auf gesamt 300 Leistungspunkte aufzustocken; dies hat in der Regel innerhalb von 24 Monaten zu erfolgen; fehlt der Nachweis entscheidet der Promotionsausschuss, ob die Zulassung zum Promotionsverfahren zurück zu nehmen ist.

      (4) Als Hochschulabschluss im Sinne von §3 Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiger erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Gehört der Abschluss nicht zu den generell als gleichwertig geltenden Hochschulabschlüssen, ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Wird Gleichwertigkeit festgestellt, so gelten §3 Abs. 1 bis 2 entsprechend. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die*der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Benehmen mit der*dem Vorsitzenden des jeweiligen Fachprüfungsausschusses die Gleichwertigkeit dieser Benotung mit den in §3 Abs. 1 und 2 geforderten Leistungen. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen gemäß §3 Abs. 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (5) Alle Antragsteller*innen haben dem Promotionsausschuss bis spätestens ein Jahr nach Zulassung zum Promotionsverfahren den Nachweis an einer Teilnahme an einem Seminar bzw. einer Weiterbildung zur guten wissenschaftlichen Praxis vorzulegen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um 12 Monate verlängert werden. Fehlt der Nachweis entscheidet der Promotionsausschuss, ob die Zulassung zum Promotionsverfahren zurück zu nehmen ist.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von dem*der Doktorand*in verfasste Abhandlung auf dem Wissenschaftsgebiet der Geowissenschaften gemäß §4 Abs. 2 Satz 3, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) Als Dissertation kann vorgelegt werden:
      a) eine Monographie bestehend entweder aus
      aa) einer unveröffentlichten Arbeit oder,
      ab) einer in Teilen veröffentlichen Arbeit, wobei die veröffentlichten Teile deutlich zu kennzeichnen ...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von dem*der Doktorand*in verfasste Abhandlung auf dem Wissenschaftsgebiet der Geowissenschaften gemäß §4 Abs. 2 Satz 3, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) Als Dissertation kann vorgelegt werden:
      a) eine Monographie bestehend entweder aus
      aa) einer unveröffentlichten Arbeit oder,
      ab) einer in Teilen veröffentlichen Arbeit, wobei die veröffentlichten Teile deutlich zu kennzeichnen sind, oder
      b) eine kumulative Arbeit, bestehend aus mindestens drei, thematisch in engem Zusammenhang stehenden Einzelarbeiten (Publikationen), von denen zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation mindestens zwei publiziert oder final akzeptiert sind, die dritte zumindest eingereicht ist.
      Die Publikation der Einzelarbeiten hat in Fachzeitschriften mit Begutachtungssystem zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung entweder ISI gelistet sind oder für die ein double-blind Peer Review nachgewiesen werden kann. Bei den drei Publikationen soll es sich in der Regel in mindestens zwei Fällen um ungeteilte Erstautor*inenschaften handeln, die dritte Publikation kann auch mit (geteilter) Erst- oder Zweitautor*inenschaft mit erheblichem Beitrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten erfolgen. Die drei Publikationen müssen in ihrer Gesamtheit einer Dissertation als Monographie hinsichtlich der wissenschaftlichen Leistung gleichwertig sein.

      (3) Die Dissertation muss eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten.
      a) Die Struktur der Dissertation bei Wahl der Form entsprechend Abs. 2a ist entsprechend den wissenschaftlichen Standards einer Monographie
      mit einem Gesamtliteraturverzeichnis, deutschsprachiger und englischsprachiger Zusammenfassung anzulegen.
      b) Die Struktur der Dissertation bei Wahl der Form entsprechend Abs. 2b umfasst einen Manteltext mit übergreifender Einleitung, Methodenübersicht, Synthese und Ausblick und digitalen Datenanhang oder alternativ einen Verweis auf ein öffentlich zugängliches digitales Daten-Archiv, deutsch- und englischsprachiger Zusammenfassung; die Publikationen werden als Kapitel komplett, einschließlich des in der Druckversion veröffentlichten Literaturkapitels in den Manteltext eingebettet. Die Synthese hebt den Mehr- wert der Dissertation gegenüber der Summe der Einzelpublikationen hervor. Im Anschluss an den Manteltext steht ein Literaturverzeichnis, in dem die im Manteltext gemachten Verweise aufgeführt werden; die Literaturverzeichnisse der Einzelpublikationen können entweder getrennt als Teil der Publikationen oder gemeinsam mit den Verweisen des Manteltexts als Gesamtliteraturverzeichnis am Ende der Dissertation angegeben werden.

      (4) Die Dissertation kann aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein. Bei einer solchen Dissertation muss der Beitrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Der*die Doktorand*in ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung der Forschungsarbeit mit Dritten im Einzelnen darzulegen.

      (5) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (6) Der*die Doktorand*in muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. Jegliche Formen automatisierter Inhaltserstellung (insb. largelanguage models, KI-generierte Texte und Abbildungen, Chatbots usw.) gelten als unzulässige Hilfsmittel, sofern nicht eine ausdrückliche, diesbezügliche Vereinbarung zwischen Betreuungsperson und Doktorand*in vorliegt; in diesen Fällen ist die Nutzung in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren eingereicht worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren (§4 Abs. 1 Buchst. c) zum Vergleich vorzulegen. Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin bzw. des Verfassers, die Bezeichnung als im Fachbereich Geowissenschaften der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachter*innen vorsehen. Die Dissertation muss Kurzfassungen der Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache enthalten. Mit Zustimmung der Doktorandin bzw. des Doktoranden soll sie einen kurz gefassten Lebenslauf enthalten.

      (7) Die Dissertation ist in jeweils drei gedruckten Exemplaren einzureichen. Ein Exemplar verbleibt beim Prüfungsbüro des Fachbereichs. Zudem ist eine elektronische Version der Dissertation in einem nicht änderbaren, plattformunabhängigen Dateiformat einzureichen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 17 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Einrichtungen durchgeführt werden, wenn:
      a) die Antragsteller*innen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß dieser Ordnung am Fachbereich Geowissenschaften der Freien Universität Berlin erfüllen und
      b) die ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Einrichtungen nach ihren nationalen ...
      § 17 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Einrichtungen durchgeführt werden, wenn:
      a) die Antragsteller*innen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß dieser Ordnung am Fachbereich Geowissenschaften der Freien Universität Berlin erfüllen und
      b) die ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Einrichtungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzen und der jeweils zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes als Doktorgrad anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren muss für den Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Fachbereichen, Fakultäten oder gleichgestellten Einrichtungen vereinbart werden. Diese Vereinbarungen gelten neben den Bestimmungen dieser Ordnung. Dabei ist für Anforderungen und Verfahren die Gleichwertigkeit mit den jeweils entsprechenden Regelungen dieser Ordnung zu gewährleisten.
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtsblatt der FU Berlin 13/2024

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