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Universität Bremen

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Quick Overview

  • University Universität Bremen
  • Faculty / department Fachbereich 02 Biologie, Chemie
  • Degree Biology; Chemistry
  • Subjects Biology; Chemistry
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer ein abgeschlossenes, fachlich einschlägiges Hochschulstudium erworben hat, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht und durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen nachgewiesen wird.

      (2) Wer sein Studium mit Diplom an einer Fachhochschule oder mit einem ausgezeichneten Bac...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer ein abgeschlossenes, fachlich einschlägiges Hochschulstudium erworben hat, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht und durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen nachgewiesen wird.

      (2) Wer sein Studium mit Diplom an einer Fachhochschule oder mit einem ausgezeichneten Bachelor-Abschluss an einer Hochschule beendet hat, kann auch zur Promotion zugelassen werden, wenn sie/er zuvor gemäß § 4 als Doktorandin/Doktorand angenommen worden ist und durch zusätzliche Studienleistungen entsprechend den geltenden Prüfungsordnungen von Studiengängen des Fachbereichs 2 Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist, die denen entsprechen, die durch ein Studium gemäß Absatz 1 erworben werden. Der Umfang dieser Studienleistungen wird im Benehmen mit der Bewerberin/dem Bewerber auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers nach Stellungnahme einer/eines in dem Fach tätigen Hochschullehrerin/Hochschullehrers vom Promotionsausschuss festgesetzt.

      (3) Für besonders qualifizierte Bewerberinnen/Bewerber mit einem Abschluss einer ausländischen Universität, der von der Senatorischen Behörde als nicht äquivalent mit einem Abschluss gemäß Absatz 1 gewertet wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

      (4) Im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat kann der Promotionsausschuss von den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 und 3 absehen, wenn die Bewerberin/der Bewerber entsprechende wissenschaftliche Fähigkeiten besitzt und ihre/seine Promotion im wissenschaftlichen Interesse geboten ist.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Bewerberin/der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann auch aus mehreren eigenen Originalarbeiten (unabhängig begutachtete (peer review) Artikel in wissenschaftlichen Zeitschriften und/oder unabhängig begutach...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Bewerberin/der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann auch aus mehreren eigenen Originalarbeiten (unabhängig begutachtete (peer review) Artikel in wissenschaftlichen Zeitschriften und/oder unabhängig begutachtete Buchkapitel) sowie gegebenenfalls weiteren Publikationen bestehen (kumulative Dissertation), deren Forschungszusammenhang von der Bewerberin/vom Bewerber darzulegen ist. Bei Verwendung von Artikeln, an deren Abfassung mehrere Autorinnen/Autoren beteiligt sind, ist der Eigenanteil deutlich zu machen.

      (3) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache sind entsprechend beizulegen. Wird eine kumulative Dissertation (§ 7 Abs. 2) eingereicht, kann diese zum Teil in Englisch und zum anderen Teil in Deutsch vorgelegt werden.

      (5) Die Dissertation ist in einer ausreichenden Anzahl gem. § 9 an gebundenen Exemplaren vorzulegen, die beim Prüfungsamt verbleiben (eine) bzw. an die Gutachterinnen/Gutachter und die sechs Mitglieder des Prüfungsausschusses ausgegeben werden.

      (6) Dem Prüfungsamt wird zusammen mit den gebundenen Exemplaren eine identische elektronische Version der Dissertation zur Verfügung gestellt. Diese Version wird archiviert und kann zur Überprüfung der Arbeit auf eine korrekte Zitierung der Quellen und Hilfsmittel eingesetzt werden.

      (7) Der Dissertation ist eine schriftliche Versicherung an Eides Statt gem. § 65 Abs. 5 BremHG (siehe Anlage zu dieser Promotionsordnung) beizufügen, dass:
      1. die Bewerberin/der Bewerber die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe (selbständig) angefertigt hat,
      2. die Bewerberin/der Bewerber keine anderen als die von ihr/ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat,
      3. die Bewerberin/der Bewerber die den benutzten Werken wörtliche oder inhaltlich entnommene Stellen als solche kenntlich gemacht hat,
      4. die zu Prüfungszwecken beigelegte elektronische Version der Dissertation identisch ist mit der abgegebenen gedruckten Version.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 14 Promotionen im Rahmen fachbereichsübergreifender Promotionsprogramme und Graduiertenschulen

      (1) Promotionen können auch im Rahmen von koordinierten Promotionsprogrammen und Graduiertenschulen, an denen zwei oder mehrere Fachbereiche der Universität Bremen beteiligt sind, durchgeführt werden. In diesem Fall ist vor der Annahme von Doktorandinnen/Doktoranden eine entsprechende Vereinbarung mit den beteiligten Fachbereichen zu treffen, welcher die jeweiligen Promotionsausschüsse zu...
      § 14 Promotionen im Rahmen fachbereichsübergreifender Promotionsprogramme und Graduiertenschulen

      (1) Promotionen können auch im Rahmen von koordinierten Promotionsprogrammen und Graduiertenschulen, an denen zwei oder mehrere Fachbereiche der Universität Bremen beteiligt sind, durchgeführt werden. In diesem Fall ist vor der Annahme von Doktorandinnen/Doktoranden eine entsprechende Vereinbarung mit den beteiligten Fachbereichen zu treffen, welcher die jeweiligen Promotionsausschüsse zugestimmt haben. Die Vereinbarung gem. Abs. 1 regelt insbesondere:
      - welcher Fachbereich für das weitere Verfahren zuständig ist,
      - wer jeweils in den beteiligten Fachbereichen die Dissertation betreut,
      - welche Regeln für die Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern angewendet werden,
      - die Bewertungskriterien,
      - die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

      (2) Für die Promotionen gem. § 14 gelten, soweit die Vereinbarung gem. Abs. 1 keine besonderen Bestimmungen getroffen hat, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

      § 15 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung.

      (3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt:
      - wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      - wechselseitige Studienaufenthalte der Bewerberin/des Bewerbers,
      - an welcher Universität die mündliche bzw. abschließende Promotionsleistung zu erbringen ist,
      - die Bewertungskriterien und ggf. das Notenschema für die Promotionsleistung,
      - die Zusammensetzung der Prüfungskommission und dass wenigstens ein Mitglied aus jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüferin/Prüfer angehört,
      - in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind,
      - welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der ausländischen und der Universität Bremen an; dies können auch die Gutachterinnen/Gutachter und/oder Betreuerinnen/Betreuer sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Universität Bremen werden von dem Promotionsausschuss bestellt. Die
      Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung des Prüfungsausschusses erforderlichen Umfang beherrschen.

      (6) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten angefertigte und unterzeichnete Urkunde ausgestellt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in der ausdrücklich auf das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung hingewiesen wird. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 1/2019, S. 15 ff.

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