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Universität Münster

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Quick Overview

  • University Universität Münster
  • Faculty / department Fachbereich 11 Physik
  • Degree Didactics of Physics; Physics
  • Subjects Physics
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Promotion

      Die Promotion im Fachbereich Physik setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
      (a) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium der Physik mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein höherer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder einen Abschluss eines Masterstudienganges der Physik;
      (b) falls eine Promotion im Bereich der Geophysik angestrebt wird, alternativ einen Abschluss nach einem Hochschulstud...
      § 4 Voraussetzungen für die Promotion

      Die Promotion im Fachbereich Physik setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
      (a) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium der Physik mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein höherer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder einen Abschluss eines Masterstudienganges der Physik;
      (b) falls eine Promotion im Bereich der Geophysik angestrebt wird, alternativ einen Abschluss nach einem Hochschulstudium der Geophysik mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein höherer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder einen Abschluss eines Masterstudienganges der Geophysik;
      (c) einen Abschluss nach einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hochschulstudiummit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das einhöherer Grad als "Bachelor" verliehen wird;
      (d) einen Abschluss nach einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hochschulstudiummit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und darananschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in denPromotionsfächern;
      (e) einen Abschluss eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Masterstudiengangs imSinne des §61 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG);
      (f) einen Abschluss eines Masterstudiengangs für das gymnasiale Lehramt in einemmathematisch-naturwissenschaftlichen Fach im Sinne des §61 Abs. 2 Satz 2Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG);
      (g) einschlägige Abschlüsse an anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlichanerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademienwerden auf Antrag anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede zu denAbschlüssen nach Abs. 1 (a)-(f) bestehen.
      Über die Anerkennung der Abschlüsse nach Abs. 1 (a)-(g) entscheidet der Promotionsausschuss. Über die Anerkennung anderer Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall. Im Falle des Nichtzutreffens von (a) oder (b) entscheidet der Promotionsausschuss über zusätzlich zu erbringende Studienleistungen, die Lehrveranstaltungen der Vertiefungsphase eines Masterstudienganges des Fachbereichs Physik umfassen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit derKandidatin/des Kandidaten zu selbstständiger Forschung sowie angemessener schriftlicherDarstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen. Sie muss neue wissenschaftlicheErkenntnisse enthalten. Die Dissertation darf bzw. Teile der Dissertation dürfen in dieser Formnoch nicht Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen sein. Die Dissertationmuss im Falle eines Promotionsverf...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit derKandidatin/des Kandidaten zu selbstständiger Forschung sowie angemessener schriftlicherDarstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen. Sie muss neue wissenschaftlicheErkenntnisse enthalten. Die Dissertation darf bzw. Teile der Dissertation dürfen in dieser Formnoch nicht Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen sein. Die Dissertationmuss im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. rer. nat. ein Thema aus dem Gebiet der Physik oder Geophysik, im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. phil. ein primär geistes- oder gesellschaftswissenschaftliches Thema aus dem Bereich der Physik behandeln, das fächerübergreifend über die Physik hinausgeht, z. B. zur Geschichte der Physik, zur Wissenschaftstheorie der Physik oder der Theorie und Praxis des Lehrens und Lernens von Physik.

      (2) Das Thema der Dissertation soll von der Kandidatin/dem Kandidaten im Einvernehmen miteiner Erstbetreuerin/einem Erstbetreuer festgelegt werden. Zusätzlich ist eineZweitbetreuerin/ein Zweitbetreuer zu benennen. Den Betreuerinnen/Betreuern hat dieKandidatin/der Kandidat auf Verlangen jederzeit erschöpfende Auskunft über den Stand derArbeit zu geben. Im Falle einer interdisziplinären Dissertation ist die Zweitbetreuerin/derZweitbetreuer Mitglied des anderen beteiligten Fachbereichs.

      (3) Die Erstbetreuerin/der Erstbetreuer kommt aus folgendem Personenkreis:
      (a) eine am Fachbereich Physik habilitierte oder an den Fachbereich Physik berufene (§37HG), hauptberuflich am Fachbereich Physik tätige Person oder eineHochschullehrerin/ein Hochschullehrer mit Zweitmitgliedschaft im Fachbereich Physik;
      (b) eine habilitierte Wissenschaftlerin/ein habilitierter Wissenschaftler, die/der die venialegendi am Fachbereich Physik besitzt und die/der an einer Forschungseinrichtunginnerhalb oder außerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster tätig ist.
      (c) Nachwuchsgruppenleiterin/Nachwuchsgruppenleiter, die am Fachbereich Physiktätig sind und die Berufungsfähigkeit für eine Juniorprofessur nachweisen, können aufVorschlag des Promotionsausschusses vom Fachbereichsrat alsErstgutachterin/Erstgutachter zugelassen werden.

      (4) Zweitbetreuerin/Zweitbetreuer kann zusätzlich zu dem in Abs. 3 (a) bis (c) genanntenPersonenkreis auch ein Mitglied einer auswärtigen wissenschaftlichen Einrichtung mithabilitationsäquivalenter Qualifikation sein. Im Falle einer interdisziplinären Dissertationmuss die Zweitbetreuerin/der Zweitbetreuer eine am anderen Fachbereich habilitierte oderdorthin berufene (§37 HG) Person sein, die dort hauptberuflich beschäftigt ist.

      (5) Eine der Betreuerinnen/einer der Betreuer muss hauptberuflich unbefristet am FachbereichPhysik beschäftigt sein.

      (6) Über Ausnahmen zu den Absätzen 3 bis 5 entscheidet der Fachbereichsrat im Rahmen dergesetzlichen Vorgaben auf Vorschlag des Promotionsausschusses.

      (7) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Vorveröffentlichungen wichtiger Dissertationsergebnisse sind mit der Zustimmung der Erstbetreuerin/desErstbetreuers bzw. im Falle einer interdisziplinären Dissertation der Betreuerinnen/derBetreuer zulässig und im Normalfall ausdrücklich erwünscht.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
      § 22 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
      Der Fachbereich Physik verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer ausländischen Partneruniversität. Der Fachbereich Physik wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grade...
      II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
      § 22 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
      Der Fachbereich Physik verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer ausländischen Partneruniversität. Der Fachbereich Physik wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität mit.

      § 23 Abkommen

      Die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Mitwirkung gemäß §22 Satz 2 setzen ein Abkommen mit dem Fachbereich der ausländischen Partneruniversität voraus. In dem Abkommen verpflichten sich beide Fachbereiche, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen, und regeln Einzelheiten des Zusammenwirkens, insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission.

      § 24 Entsprechende Anwendung

      Für das Promotionsverfahren nach §22 Satz 1 gelten die Regelungen der §§1 - 19, 21 soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach §22 Satz 2 gelten die im Abkommen nach §23 enthaltenen Regeln.

      § 25 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) §4 gilt mit der Maßgabe, dass die Kandidatin/der Kandidat einen Abschluss nachweist, der auch zur Promotion an der Partneruniversität berechtigt.

      (2) §5 gilt mit der Maßgabe, dass der Anzeige zusätzlich beizufügen sind:
      (a) eine Erklärung des Fachbereichs der Partneruniversität, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      (b) eine Erklärung eines Mitglieds des Fachbereichs der Partneruniversität, dass sie/er bereit ist, als Prüferin/Prüfer im Promotionsverfahren mitzuwirken.

      § 26 Betreuung

      Eine der Betreuerinnen/einer der Betreuer der Dissertation ist ein Mitglied des Fachbereichs Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nach §6 Abs. 3(a). Die andere Betreuerin/der andere Betreuer ist ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs der Partneruniversität.

      § 27 Promotionsantrag

      (1) §4 gilt mit der Maßgabe, dass die Kandidatin/der Kandidat einen Abschluss nachweist, der auch zur Promotion an der Partneruniversität berechtigt.

      (2) §7 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      (a) eine Erklärung des Fachbereichs der Partneruniversität, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      (b) eine Erklärung eines Mitglieds des Fachbereichs der Partneruniversität, dass sie/er bereit ist, als Prüferin/Prüfer im Promotionsverfahren mitzuwirken.

      § 28 Gutachterinnen/GutachterDie Dissertation wird von jeweils mindestens einem Mitglied des Fachbereichs Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nach §6 Abs. 3(a) und einer vom Fachbereich der Partneruniversität bestimmten prüfungsberechtigten Person begutachtet.

      § 29 Mündliche Prüfung

      (1) Die Form der mündlichen Prüfung wird im Partnerschaftsabkommen vereinbart.

      (2) Der Prüfungskommission müssen mindestens je ein Mitglied des Fachbereichs Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nach §6 Abs. 3(a) und ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs der Partneruniversität angehören.

      § 30 Vollziehung der PromotionFür die Vollziehung der Promotion gilt §15 und §17 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird. Die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs Physik unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Der Fachbereich der Partneruniversität fertigt seinen Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihm geltenden Regularien an.

      § 31 Veröffentlichung der DissertationFür die Veröffentlichung der Dissertation gilt auf deutscher Seite §16 entsprechend.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 10/2019, S. 510 ff.

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