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Universität Koblenz

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Quick Overview

  • University Universität Koblenz
  • Faculty / department Fachbereich 4 Informatik
  • Degree
    ... Business and Administrative Informatics; Computer Science; Computer visualistics; Economics; Management/Information Management; Software Engineering; Web Sciences and Technologies
    Business and Administrative Informatics; Computer Science ...
  • Subjects Computer science; Economics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Voraussetzungen

      (1) Die Voraussetzungen für eine Promotion erfüllt, wer
      1. ein Studium an einer Hochschule
      - bei der Promotion zum Dr. rer. nat. in einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fach,
      - bei der Promotion zum Dr. rer. pol. in einem wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Fach nachweisen kann, und
      2. dieses Studium mit der Masterprüfung oder einer dieser Prüfung äquivalenten akademischen Abschlussprüfung oder Staatsprüfung, zum Beispiel einer Dipl...
      § 6 Voraussetzungen

      (1) Die Voraussetzungen für eine Promotion erfüllt, wer
      1. ein Studium an einer Hochschule
      - bei der Promotion zum Dr. rer. nat. in einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fach,
      - bei der Promotion zum Dr. rer. pol. in einem wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Fach nachweisen kann, und
      2. dieses Studium mit der Masterprüfung oder einer dieser Prüfung äquivalenten akademischen Abschlussprüfung oder Staatsprüfung, zum Beispiel einer Diplomprüfung an einer Universität oder einem Staatsexamen, abgeschlossen hat.
      Ist die Prüfung mit einer Gesamtnote schlechter als "gut" abgeschlossen worden, beauftragt der Promotionsausschuss zwei Personen aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs, jeweils ein Gutachten über die Kandidatin oder den Kandidaten zu erstellen. Die Gutachten sollen der Kandidatin oder dem Kandidaten eine von der reinen Abschlussnote abweichende Beurteilung der Befähigung zur Promotion in einem vorgeschlagenen Themengebiet bestätigen. Die Gutachter beurteilen sowohl die Gesamtnote als auch vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten (z.B. Seminararbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit) mit Blick auf die für das angestrebte Promotionsvorhaben relevanten Themengebiete und -methoden. Weichen die Gutachten in ihrer Empfehlung voneinander ab (d.h. die Befähigung zur Promotion wird einmal attestiert und einmal nicht attestiert), so berät der Promotionsausschuss, ob ein weiteres Gutachten zur Beurteilung der Befähigung zur Promotion über die Kandidatin oder den Kandidaten eingeholt werden soll. Auf der Grundlage der Gutachten entscheidet der Promotionsausschuss über Annahme oder Ablehnung des Antrages.

      (2) Die erforderlichen Voraussetzungen können auch in einem anderen Fach erworben werden, sofern Äquivalenz mit den Anforderungen nach Abs. 1 gewährleistet ist.

      (3) Über sämtliche Fragen der Äquivalenz entscheidet der Promotionsausschuss. In Zweifelsfällen sind weitere Meinungen von ausgewiesenen Institutionen, wie zum Beispiel der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, einzuholen.

      (4) Zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung kann außerdem zugelassen werden, wer
      1. ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Diplomprüfung an einer Hochschule oder einer Bachelorprüfung in einem Studiengang, der einem der in Abs. 1 genannten ähnlich ist, vorlegt,
      2. nachweislich zu den 20% Besten ihres oder seines Prüfungsjahrgangs gehört oder die Abschlussprüfung nicht mit einer Gesamtnote schlechter als 2,0 abgeschlossen hat,
      sowie
      3. eine Bescheinigung über ein an der Universität Koblenz-Landau erfolgreich abgelegtes Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 7 nachweist.

      (5) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch oder Englisch ist, müssen die deutsche oder die englische Sprache in ausreichendem Maß beherrschen. Im Zweifelsfall kann der Promotionsausschuss einen Sprachnachweis Level (B2) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verlangen.

      (6) Wurde bereits eine Dissertation an einer anderen Hochschule abgeschlossen oder diese dort abgelehnt, kann sie im Fachbereich 4: Informatik nicht erneut als Dissertationsvorhaben eingebracht werden. Auch dürfen keine Gründe für eine mögliche Entziehung eines Doktorgrades nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.

      § 7 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Durch das Eignungsfeststellungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass in Fach, in dem die Dissertation angefertigt wird, im selben Maße die Qualifikation zur wissenschaftlichen Arbeit wie von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Vorbildung entsprechend § 6 Abs. 1 und 2 erworben wurde.

      (2) Zum Eignungsfeststellungsverfahren werden auf Antrag Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen mit Diplomabschluss sowie Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen eines für das gewählte Promotionsfach einschlägigen Studiums zugelassen, wenn sie zu den besten zehn Prozent ihrer Abschlusskohorte gehören. Ebenso wird auf Antrag zugelassen, wer die Diplomprüfung einer Fachhochschule in einem einschlägigen Studium mit mindestens „gut“ bestanden hat.

      (3) Sind die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nicht gegeben, ist schriftlich ein Antrag zum Eignungsfeststellungsverfahren bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
      1. Zeugnisse und Urkunden über die erworbenen Hochschulabschlüsse einschließlich eines Nachweises über den Rang der Abschlussnote in der Gesamtkohorte
      2. Bisheriger Lebenslauf, der außer den üblichen Angaben auch Näheres über den Bildungsgang enthält
      3. Angabe, welcher akademische Grad angestrebt wird
      4. Vorschlag über ein Thema aus einem der Lehrgebiete des Fachbereichs für die wissenschaftliche Abhandlung samt einer Kurzdarstellung des Promotionsvorhabens
      5. Erklärung darüber, dass kein Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule gestellt und dass kein Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule negativ beschieden worden ist.

      (4) Die Zulassung darf versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
      1. zum Eignungsfeststellungsverfahren oder einer vergleichbaren Prüfung bereits an einer anderen Hochschule zugelassen wurde, sie aber nicht bestanden hat oder einen Antrag auf Zulassung gestellt hat und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
      2. die Unterlagen gemäß Abs. 1 nicht vollständig vorgelegt hat.

      (5) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren erfüllt, so lässt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu. Hält die oder der Vorsitzende die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung. Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Zulassungsantrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitgeteilt.

      (6) Wird die Bewerberin oder der Bewerber zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen, bestellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer des Fachbereichs 4: Informatik als Prüferinnen oder Prüfer, welche die zu erbringenden Leistungen definieren, die vor der Aufnahme in den Doktorandenstatus zu erbringen sind, und das Kolloquium zur Eignungsfeststellung durchführen.

      (7) Um die äquivalente Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten wie bei Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 6 Abs. 1 zu beurteilen, besteht das Eignungsfeststellungsverfahren aus folgenden Leistungen:

      1. einem Kolloquium zur Feststellung der Kompetenzen der Bewerberin oder des Bewerbers im Promotionsfach. Das Kolloquium dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten und erstreckt sich über drei unterschiedliche Teildisziplinen des Promotionsfaches. In allen drei Teildisziplinen werden differenzierte Kenntnisse und vertieftes Verständnis erfragt. Die entsprechenden Teildisziplinen werden dem Prüfling durch die Prüfer mindestens zwei Monate vor dem festgesetzten Termin des Kolloquiums mitgeteilt.
      2. drei Leistungsnachweise in dem Promotionsfach. Es gilt die gemeinsame Prüfungsordnung der Studiengänge Bachelor of Science und Master of Science des Fachbereichs 4: Informatik der Universität Koblenz-Landau in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für die Erbringung dieser Leistungen sind höchstens zwei Semester vorzusehen. Nach erfolgreichem Bestehen der Leistungen legt der Prüfling die Leistungsnachweise den Prüfern vor.

      (8) Die Prüfer setzen im Einverständnis mit der Kandidatin oder dem Kandidaten den Termin für das Kolloquium fest und informieren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, bei dem Kolloquium anwesend zu sein. Auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten ist die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs oder der Universität teilnahmeberechtigt. Soweit die oder der Betroffene bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht, können auch Promovendinnen und Promovenden des eigenen Fachs bei dem Kolloquium anwesend sein.

      (9) Die Leistungen im Kolloquium werden protokolliert und bewertet. Für die Bewertung der Kolloquiumsleistung sind folgende Noten zu verwenden:
      1,0;1,3 sehr gut eine hervorragende Leistung,
      1,7; 2,0; 2,3 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
      2,7; 3,0; 3,3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
      3,7; 4,0 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
      5,0 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
      Bei einer Bewertung unter 4,0 hat die Bewerberin oder der Bewerber das Kolloquium nicht bestanden. Sie oder er hat die Möglichkeit, das Kolloquium innerhalb eines Jahres einmal zu wiederholen. Bei einer Bewertung von 4,0 oder besser kann auf Basis der Ergebnisse des Kolloquiums ein individueller Studienplan erstellt werden, der die noch zu erbringen- den Leistungen gemäß Abs. 7 Nr. 2 umfasst. Die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse des Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten und an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitzuteilen. Das Ergebnis ist der Bewerberin oder dem Bewerber im Anschluss an die Bewertung durch die Prüfer bekannt zu geben.

      (10) Nach Ende des Eignungsfeststellungsverfahrens bestätigen die Prüfer der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses den erfolgreichen Abschluss schriftlich. Dem Prüfbericht sind das Protokoll zum Kolloquium sowie eventuell erbrachte Leistungsnachweise beizulegen.

      (11) Über das bestandene Eignungsfeststellungsverfahren wird eine Bescheinigung ausgestellt; diese ist von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 13 Allgemeines

      (1) Die Dissertation muss eine die wissenschaftliche Erkenntnis fördernde gründliche Behandlung eines Problems aus etablierten Forschungsschwerpunkten des Fachbereichs 4: Informatik enthalten. Mit der Dissertation soll die Doktorandin oder der Doktorand zeigen, dass sie oder er selbständig wissenschaftlich arbeiten kann. Das Thema soll so abgegrenzt sein, dass die Arbeit mit den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Hilfsmitteln in angemessener Zeit abgeschl...
      § 13 Allgemeines

      (1) Die Dissertation muss eine die wissenschaftliche Erkenntnis fördernde gründliche Behandlung eines Problems aus etablierten Forschungsschwerpunkten des Fachbereichs 4: Informatik enthalten. Mit der Dissertation soll die Doktorandin oder der Doktorand zeigen, dass sie oder er selbständig wissenschaftlich arbeiten kann. Das Thema soll so abgegrenzt sein, dass die Arbeit mit den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Hilfsmitteln in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann.

      (2) Die Dissertation muss mit Titelblatt, Seitennummerierung, einer maximal einseitigen DIN A4-Zusammenfassung in deutscher und in englischer Sprache, einem Literaturverzeichnis sowie einem Lebenslauf versehen sein. Das Titelblatt ist entsprechend dem Muster für eingereichte Dissertationen im Anhang II abzufassen. Die Dissertation kann in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

      (3) Masterarbeiten oder andere Arbeiten, die bereits zu Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Eine von einem anderen Fachbereich oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule zurückgewiesene Arbeit kann nicht als Dissertation vorgelegt werden. Es dürfen keine Gründe für die mögliche Entziehung eines Doktorgrades nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.

      (4) Wird die Dissertation als Monographie (nicht kumulativ) abgefasst, so kann diese auch bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene oder eingereichte Beiträge enthalten. Diese Teile müssen entsprechend kenntlich gemacht werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilen der Dissertation oder von sonstigen Arbeiten, die in Beziehung zur Dissertation stehen, bedarf nicht der Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (5) Als Dissertation können nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch mehrere thematisch zusammenhängende, in mit peer-review begutachteten Zeitschriften und Tagungsbänden veröffentlichte oder darin zum Druck angenommene Beiträge eingereicht werden (kumulative Dissertation). Mindestens zwei dieser Beiträge müssen in Erstautorenschaft der Doktorandin oder des Doktoranden liegen. Zusätzlich können noch weitere nicht eingereichte oder bisher nicht angenommene Beiträge Bestandteil der Dissertation sein. Bei kumulativer Dissertation ist eine allgemeine Einleitung zur Darstellung der wissenschaftlichen Ziele und der Beiträge und Zusammenhänge der einzelnen Publikationen voran zu stellen. Sie ist mit einer zusammenfassenden Diskussion zu schließen. Für die kumulative Dissertation können vom Fachbereich Empfehlungen bezüglich akzeptierter peer-review Journals und Konferenzen bereitgestellt werden.

      (6) Enthält die Dissertation nach Abs. 4 oder 5 gemeinsam mit anderen Autorinnen oder Autoren verfasste bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene oder eingereichte Beiträge, muss in einem gesondert einzureichendem Dokument der individuelle Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden in den einzelnen Publikationen herausgestellt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 29 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Soll die Promotion im Rahmen eines individuellen binationalen Promotionsverfahrens erworben werden (Cotutelle), ist die Grundlage hierfür ein entsprechendes Kooperationsabkommen zwischen der Universität Koblenz-Landau und der ausländischen Hochschule, das für jede Doktorandin und jeden Doktoranden, die oder der eine Promotion im Cotutelle-Verfahren anstrebt, zu schließen ist. In diesem Kooperationsabkommen werden insbesondere festgelegt,
      ...
      § 29 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Soll die Promotion im Rahmen eines individuellen binationalen Promotionsverfahrens erworben werden (Cotutelle), ist die Grundlage hierfür ein entsprechendes Kooperationsabkommen zwischen der Universität Koblenz-Landau und der ausländischen Hochschule, das für jede Doktorandin und jeden Doktoranden, die oder der eine Promotion im Cotutelle-Verfahren anstrebt, zu schließen ist. In diesem Kooperationsabkommen werden insbesondere festgelegt,
      1. die Betreuerin oder der Betreuer der ausländischen Hochschule und die Betreuerin oder der Betreuer der Universität Koblenz-Landau, sofern sie die ausreichende Qualifikation nach § 25 Abs. 5 HochSchG vorweisen können,
      2. nach welcher Promotionsordnung die Promotion erfolgt,
      3. dass die Doktorandin oder der Doktorand sich in der Regel mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr an jeder der beteiligten Hochschulen aufhält,
      4. dass die mündliche Prüfung mit einer hälftigen Beteiligung von Prüferinnen oder Prüfern der beiden Hochschulen erfolgt oder dass die mündliche Prüfung vorwiegend von
      Prüferinnen und Prüfern einer der beiden Hochschulen durchgeführt und von der anderen anerkannt wird; Prüferinnen und Prüfer müssen die Voraussetzungen gemäß § 25
      Abs. 5 HochSchG vorweisen,
      5. die Sprache, in der die Dissertation abgefasst wird und die Sprache, in der die mündlie Prüfung abgehalten wird,
      6. dass nach abgeschlossener Promotion aufgrund der gemäß Promotionsordnung erbrachten Leistungen entweder die Promotionsurkunde einer der beteiligten Hochschulen, eine gemeinsame Promotionsurkunde der beiden Hochschulen oder zwei nationale Promotionsurkunden, die aufeinander Bezug nehmen, verliehen werden,
      7. dass die Doktorandin oder der Doktorand sich verpflichtet, jeweils nur einen Doktorgrad zu führen,
      8. Modalitäten der Einschreibung, des Datenschutzes sowie andere relevante verwaltungsbezogene Modalitäten.

      (2) Der Abschluss eines Kooperationsabkommens für ein Cotutelle-Verfahren setzt voraus, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen der betreffenden Promotionsordnungen an beiden Hochschulen erfüllt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Mitteilungsblatt 6/2018

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