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Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg

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Quick Overview

  • University Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg
  • Faculty / department Fakultät 5 Wirtschaft, Recht und Gesellschaft
  • Degree Economics; Law
  • Subjects Cultural studies; Economics; Law
  • Academic degrees Dr. iur.; Dr. phil.; Dr. rer. oec.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Annahme als Doktorandin oder als Doktorand

      (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion richten sich nach den jeweils geltenden Regelungen des BbgHG.

      (2) Auf Antrag ist als Doktorandin oder als Doktorand anzunehmen, wer
      1. eine Erklärung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der Fakultät für die Übernahme der Betreuung im Sinne des § 8 (Betreuungserklärung),
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstud...
      § 4 Annahme als Doktorandin oder als Doktorand

      (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion richten sich nach den jeweils geltenden Regelungen des BbgHG.

      (2) Auf Antrag ist als Doktorandin oder als Doktorand anzunehmen, wer
      1. eine Erklärung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der Fakultät für die Übernahme der Betreuung im Sinne des § 8 (Betreuungserklärung),
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
      3. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 BbgHG, oder
      4. den an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworbenen gleichwertigen Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit nachweist.

      (3) 1Inhaberinnen oder Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens auf Antrag als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden. 2Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst:
      1. Den Nachweis eines besonders qualifizierten Abschlusses. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn sowohl die Gesamtnote als auch die Note der Abschlussarbeit (Bachelorarbeit) jeweils „sehr gut“ ist.
      2. Den Nachweis der Befähigung zur Promotion durch Gutachten von zwei, im entsprechenden Fachgebiet ausgewiesenen, Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, von denen mindestens eine oder einer nicht Mitglied der BTU sein darf. Die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter erfolgt durch den Promotionsausschuss. Die Betreuerin bzw. der Betreuer kann hierzu einen Vorschlag unterbreiten. 3Nach Feststellung der Eignung hat die Kandidatin oder der Kandidat eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Studiendauer von weniger als acht Semestern sich durch fachspezifische Studien die für die Durchführung der Promotion unabdingbar notwendigen nachzuholenden Fachkenntnisse nachweislich im Notendurchschnitt mit mindestens der Note „gut“ (2,3) anzueignen. 4Der Umfang ist so festzulegen, dass eine Gesamtleistung von in der Regel 240 ECTS gewährleistet ist. 5Die Festlegung des Inhalts erfolgt auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers und ggf. nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten durch den Promotionsausschuss. 6Die Nachweise der erfolgreichen fachspezifischen Studien sind dem Promotionsausschuss vorzulegen.

      (4) 1Über das Kriterium der Einschlägigkeit und Ausnahmen hiervon entscheidet der Promotionsausschuss. 2Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn die Dissertation von fachspezifischem wissenschaftlichen Interesse ist und die Bewerberin oder der Bewerber über hinreichende fachspezifische Kenntnisse verfügt. 3Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Kandidatin oder der Kandidat die Voten zweier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Fakultät beibringt, in denen unter Darlegung und Würdigung sowohl eines ausgearbeiteten Dissertationskonzepts oder der Dissertation als auch der bisherigen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers die begründete Prognose abgegeben wird, dass sie oder er die besondere wissenschaftliche Qualifikation nach § 1 Abs. 1 erreichen wird. 4Der Promotionsausschuss kann diese Voraussetzungen überprüfen.

      (5) 1Für die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Abs. 2 Nr. 3 sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. 2Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 3Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit. 4Abweichende Anerkennungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Partneruniversitäten bleiben davon unberührt.

      (6) 1Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Fakultät auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 3 als Doktorand annehmen. 2Die Bestätigung der außergewöhnlichen wissenschaftlichen Leistungen ist durch Stellungnahmen von mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern nachzuweisen, die nicht Mitglieder der BTU sein dürfen.

      (7) Als Doktorandin oder als Doktorand ist abzulehnen, wer sich einem Promotionsverfahren mehr als einmal erfolglos gestellt hat, wem der Doktortitel wegen Täuschungsversuchs aberkannt wurde oder wessen Promotionsverfahren wegen eines Täuschungsversuches abgebrochen wurde.

      (8) 1Liegen die in Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand vor, kann ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn in der Fakultät keine Sachkompetenz für das fachliche Gebiet, aus dem das Arbeitsthema stammt, vorhanden ist. 2Die Entscheidung darüber trifft der Promotionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich verfasste wissenschaftliche Abhandlung (Monographie) oder eine Zusammenstellung wissenschaftlicher Publikationen der Doktorandin bzw. des
      Doktoranden (kumulative Dissertation). 2Die Art der Dissertation nach Satz 1 ist einvernehmlich zwischen der jeweiligen Betreuerin bzw. dem jeweiligen Betreuer und der Doktorandin bzw. dem Doktoranden festzulegen.

      (2) 1Die Doktorandin ...
      § 10 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich verfasste wissenschaftliche Abhandlung (Monographie) oder eine Zusammenstellung wissenschaftlicher Publikationen der Doktorandin bzw. des
      Doktoranden (kumulative Dissertation). 2Die Art der Dissertation nach Satz 1 ist einvernehmlich zwischen der jeweiligen Betreuerin bzw. dem jeweiligen Betreuer und der Doktorandin bzw. dem Doktoranden festzulegen.

      (2) 1Die Doktorandin oder der Doktorand verfasst die Dissertation in deutscher und/oder englischer Sprache. 2Die Sprache ist im Einvernehmen mit der betreuenden Hochschullehrerin oder dem betreuenden Hochschullehrer festzulegen.

      (3) 1Die Dissertation beruht auf selbstständiger Forschungstätigkeit und stellt einen Fortschritt des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisdar. 2Arbeiten aus früheren Prüfungen dürfen nicht verwendet werden.

      (4) Bereits veröffentlichte Arbeiten können Bestandteil der Dissertation sein, wenn die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin oder Erstautor genannt und ihr oder sein Anteil an den in der Publikation dargestellten Ergebnissen deutlich erkennbar ist.

      (5) 1Eine kumulative Dissertation im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die einzelnen Publikationen in einem engen fachlichen Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an eine Monographie entsprechen. 2Der enge fachliche Zusammenhang ist in der Dissertation besonders darzustellen und soll sich zudem aus dem Dissertationsthema ergeben. 3Die Publikationen sind zu einem Werk zusammenzuführen, mit einer Einleitung, Überleitungstexten zwischen den Beiträgen sowie einer Einordnung der Forschungsfrage in einen größeren Kontext zu substantiieren. 4Zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 3 muss eine Empirie basierte kumulative Dissertation bzw. die empirischen Teile einer kumulativen Dissertation einen Methodenteil sowie eine ausführliche Darstellung des zugrundeliegenden Datenmaterials enthalten.

      (6) 1Eine kumulative Dissertation unterliegt in ihrer Gesamtheit denselben Anforderungen an Eigenständigkeit, Originalität und Qualität wie eine Monographie. 2Eine rein additive Zusammenstellung der Publikationen genügt diesen Anforderungen nicht.

      (7) 1Im Falle der Abs. 5 und 6 sind mindestens drei deutsch- und/oder englischsprachige Publikationsmanuskripte erforderlich. 2Es soll sich bei ihnen um einreichungsfähige Beiträge für wissenschaftliche Fachzeitschriften und/oder Sammelbände mit Peer-Review-Verfahren und/oder anonymen Gutachterverfahren handeln.

      (8) 1Wurden eine oder mehrere der in Abs. 7 genannten Publikationen nicht alleine von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasst, so muss die individuelle wissenschaftliche Leistung in entsprechender Form dargestellt werden. 2Diese Erklärung hat so zu erfolgen, dass aus ihr nachvollzogen werden kann, welche anderen Autorinnen oder Autoren daran mitgewirkt haben, welche Person welchen Anteil der Publikation bearbeitet und welche Person welchen Anteil gegebenenfalls an anderer Stelle zur Bewertung als wissenschaftliche Leistung eingereicht hat.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 21 Kooperative Promotion

      (1) 1Promotionen können gemäß § 31 Abs. 5 BbgHG auch in Kooperation mit einer Fachhochschule durchgeführt werden. 2Die Dissertationen sollen dann von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beteiligten Fachhochschule (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) betreut werden. 3§ 11 Abs. 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. 4Eine kooperative P...
      § 21 Kooperative Promotion

      (1) 1Promotionen können gemäß § 31 Abs. 5 BbgHG auch in Kooperation mit einer Fachhochschule durchgeführt werden. 2Die Dissertationen sollen dann von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beteiligten Fachhochschule (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) betreut werden. 3§ 11 Abs. 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. 4Eine kooperative Promotion kann auch von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, die oder der die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) BbgHG erfüllt, und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, die oder der die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) BbgHG erfüllt, durchgeführt werden.

      (2) 1Promotionen können auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen und im Rahmen gesetzlicher Regelungen mit anderen in- und ausländischen, zur Durchführung von Promotionen berechtigten, Universitäten auch als kooperative Promotion durchgeführt werden. 2Das Verfahren kann den Bestimmungen der Partneruniversität angepasst werden, soweit es den Regelungen dieser Promotionsordnung nicht widerspricht. 3Die Regelungen für den jeweiligen Fall, sowie die bei Abschluss auszuhändigende Urkunde müssen vor Eröffnun des Verfahrens gemeinsam festgelegt und vom Fakultätsrat bestätigt werden.
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der BTU Cottbus-Senftenberg 06/2016

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